Industrie-
kommission.
Kantonale
Organe.
Eidg.
Fabrik-
inspektorat.
_ Entwurf der Zürcher Handelskammer _
Art. 45.
Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische In-
dustriekommission.
Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzube-
raten, die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach
Gutfinden Anregungen zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der
Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Haupt-
industrien — zusammenzusetzen. Im übrigen wird die Voll-
ziehungsverordnung das Nähere bestimmen.
Art. 46.
Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet:
1. den Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
die erforderlichen schriftlichen Weisungen an die Fabrik-
inhaber — unter angemessener Fristbestimmung für die
Ausführung — zu erlassen;
2. dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:
a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und ein-
gehenden Fabriken, sowie von Firmaänderungen Kenntnis
zu geben;
b) jede gewünschte Auskunft zu erteilen ;
c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des Gesetzes
einlässlichen Bericht zu erstatten.
Art. 47.
Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes wird
durch das eidgenössische Fabrikinspektorat ausgeübt.
Die Fabrikinspektoren und ihr Hilfspersonal werden vom
Bundesrate ernannt; ihre Pflichten und Befugnisse sind durch
die Vollziehungsverordnung festzustellen.
—r