Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

28  Gemeinschaftliche  Einleitung.

denselben  Weg  zu  wählen,  nicht  nur  diejenigen,  die  einen  Vermögenszuwachs ­
  oder  Mehrgewinn  in  den  ersten  Kriegsjahren  erzielt  hatten
günstiger  oder  ungünstiger  als  diejenigen  zu  behandeln,  die  diesen
Erfolg  spater  erzielten.  Damit  war  nicht  gesagt,  daß  man  auch  an
den  Sätzen  des  Ges.  von  1916  festhalten  mußte.  Denn  je  länger  der
Krieg  dauerte,  um  so  größer  wurde  der  Vorteil,  den  diejenigen  hatten,  die
trotzdem  reicher  wurden,  vor  den  immer  zahlreicheren,  bei  denen  das
Gegenteil  der  Fall  war.  Man  hätte  auch  damals  bereits  die  neue  KSt
mit  der  früheren  derart  in  Verbindung  bringen  können,  daß  man  den
gesamten  Vermögenszuwachs  und  Mehrgewinn  der  ganzen  Kriegszeit ­
  der  neuen,  höheren  Steuer  unterwarf  und  die  frühere  auf  diese
umrechnete.  Was  man  nicht  tun  durfte,  war,  die  zweite  KSt.  ohne
sie  in  dieser  Weise  mit  der  früheren  in  Verbindung  zu  bringen,  auf
ganz  andersartigen  Grundlagen  als  diese  aufzubauen.
Das  erkannten  auch  die  verbündeten  Regierungen  und  ebenso
daß  die  Ermittlung  des  Vermögenszuwachses,  sollen  Zufälligkeiten
,^EEigensbewertung  und  der  Vermögenslage  einigermaßen  einen
Ausgleich  finden,  sich  auf  nicht  zu  kurz  bemessene  Zeiträume  erstrecken
muß.  Sie  beschränkten  sich  daher  im  Frühjahr  1918  darauf,  eine  zweite
rf 1  ..,» er  Gesellschaften  für  das  vierte  Kriegsjahr  vorzu  chlaqen,  die
sich  völlig  an  die  des  Ges.  von  1916  anschloß,  aber  in  ihren  Sätzen
boher  und  nicht  mehr  progressiv,  sondern  degressiv  sein  sollte.  Die
Vorlegung  einer  zweiten  Kriegssteuervorlage  für  Einzelpersonen  wurde
für  den  Herbst  1918  in  Aussicht  gestellt.
Das  gleichzeitig  mit  der  neuen  KSt.  der  Gesellschaften  vorgelegte ­
  Steuerbukett  umfaßte  außer  diesem  das  Branntweinmonopol,
eme  neue  Bier-,  eine  Wein-  und  eine  Mineralwassersteuer,  eine  Erhöhung ­
  der  Schaumweinsteuer,  eine  allgemeine  Umsatzsteuer,  Erhöhungen ­
  und  Erweiterungen  der  Reichsstempelabgaben  und  der  Abgaben ­
  auf  den  Post-  und  Telegraphenverkehr.  Im  Reichstag  erhob
sich  hiergegen  sofort  der  Einwand,  daß  diese  Steuern  zu  einseitig  den
Konsum  belasteten  und  den  „Besitz"  schonten.  Im  Haushaltsausschuß,
an  den  der  Gesamtentwurf  verwiesen  wurde,  ging  ein  Antrag  ein
der  eme  außerordentliche  Kriegsabgabe  vom  Einkommen  und  Vermögen
  der  natürlichen  Personen  fordert,  die  einen  Gesamtbetrag  von
1200  Millionen  Mark  zu  erbringen  hätte  und  für  die  folgende  Grundsätze ­
  gelten  sollten;  sie  sollte  erhoben  werden  von  allen  Jahreseinkommen
von  mindestens  20  000  M.  in  durchgestaffelten  Sätzen  von  3—20  v.  H.
serner  von  der  Einkommensvermehrung  während  des  Kriegs  in  durchgestaffelten
  Sätzen  von  o—50  v.  H.  und  drittens  vom  Vermögen  von
mindestens  20  000  M.,  durchgestaffelt  von  1—3  vom  Tausend.  Die
emzelstaatlichen  Finanzminister,  die  im  Ausschüsse  das  Wort  ergriffen,
nahmen  eine  nach  ihren  Erklärungen  in  ihren  Landtagen  überraschend
entgegenkornmende  Haltung  ein:  nur  die  Abgabe  vom  Gesamtemkommen
  lehnten  sie  unbedingt  ab,  eine  einmalige  Einkommensanrechnungs-
  und  Vermögensabgabe  nahmen  sie  hin.  Infolgedessen  ließ
            
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