Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

524 Kriegsabgabegesetz 1919. 
Art. 27. (i) Bis zum Ablauf der Verjährungsftist ist eine Berichtigung der 
Veranlagung von Amts wegen zugunsten des Abgabepflichttgen vorzunehmen: 
a) wenn nachträglich die für das Friedenseinkommen maßgebende Staatsein 
kommensteuerveranlagung gemäß § 10 Abs. 2 des Ges. erhöht wird, es sei 
denn, daß die Erhöhung nach § 7 des Ges. auf die Berechnung des Mehr 
einkommens ohne Einfluß ist, 
d) wenn nachträglich die für das Kriegseinkommen maßgebende Staatsein 
kommensteuerveranlagung gemäß § 10 Abs. 2 des Ges. herabgesetzt wird. 
(2) Eine Berichtigung der Veranlagung von Amts wegen zugunsten des Ab 
gabepflichtigen ist auch dann vorzunehmen, wenn bei einer Nachprüfung durch die 
Auffichtsbehürde vor Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren 
Berichtigung eine Herabsetzung der Steuer rechtfertigt. 
Art. 28. Berechnungsbogen. Bei der Veranlagung jeder abgabepflichtigen 
Gesellschaft ist unter Verwendung des Musters E 1 ) ein zu den Akten zu nehmender 
Berechnungsbogen anzulegen. 
Art. 29. Abschluß der Steuerlisten, (i) Nach erfolgter Festsetzung der Kriegs 
abgabe für das Rechnungsjahr 1919 sind die Spalten 3f. der Steuerliste ^ aus 
zufüllen. Personen, deren Kriegseinkommen auf weniger als 14 000 M. ermittelt 
ist, sind in der Steuerliste zu streichen, ebenso diejenigen, von denen feststeht, daß 
ihre Veranlagung in einem anderen Veranlagungsbezirk erfolgt. 
(2) Dagegen werden Personen, deren Veranlagung zur Kriegsabgabe bis zum 
Abschluß der Steuerliste nicht durchgeführt werden kann, nicht gestrichen. Hinsichtlich 
dieser Personen unterbleibt die Ausfüllung der Spalten 3f. der Steuerliste: sie sind 
demnächst in die Zugangsliste aufzunehmen; in der Steuerliste ist auf die Nummer 
der Zugangsliste zu verweisen und umgekehrt. 
(3) Ter Abschluß der Steuerliste A erfolgt durch sorgfältige Aufrechnung aller 
in Betracht kommenden Spalten bis spätestens zum 31. März 1920. 
(4) Die Ausfüllung der Steuerliste b erfolgt von Fall zu Fall, sobald die Kriegs 
abgabe festgesetzt werden kann. Ihr Abschluß erfolgt vorläufig wie Bei Liste A, end 
gültig sobald alle eingetragenen Pflichtigen veranlagt sind. 
Art. 30. Die Endsummen der Spalte 9 der Steuerlisten A zuzüglich der End 
summen der Spalte 17 der Steuerlisten B müssen mit dem auf der Titelseite des 
Sollbuchs festzusetzenden Betrage übereinstimmen. Alle Veränderungen an den 
eingetragenen Steuerbeträgen sind durch die Zu- und Abgangslisten derart nachzu 
weisen, daß daraufhin der Abschluß der Sollbücher nachgeprüft werden kann lvgl. 
Art. 35, 36). 
Art. 31. Sollbuch, (i) Die Sollbücher sind rechtzeitig vorzubereiten. Sie müssen 
alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuerbe 
scheide den für die Erhebung der Kriegsabgabe zuständigen Amtsstellen lHebestellen) 
wegen Buchung der eingehenden Beträge und wegen Überweisung verzogener Ab 
gabepflichtiger zur Verfügung gestellt werden. 
(2) Der in Spalte 5 des Sollbuchs nachzuweisende Tag der Zustellung des 
Steuerbescheids ist alsbald von den Finanzämtern den Hebestellen mitzuteilen. Die 
Mitteilung der Zustellungsdaten erfolgt zweckmäßig von Zeit zu Zeit gesammelt, 
spätestens aber am Schlüsse jedes Kalendermonats. 
(3) Zugänge durch Überweisung und nachträgliche Veranlagung Abgabepflich 
tiger sind in einer besonders kenntlich zu machenden Abteilung des Sollbuchs nach 
zuweisen. 
( 4 ) Alle Mitteilungen der Finanzämter an die Hebestellen über Änderungen 
der zu erhebenden Abgabebeträge im Rechtsmittelverfahren, über Berichfigungen 
von Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen usw. sind 
ebenso wie die Sollbücherauszüge über die zugezogenen Pflichllgen von der Hebe 
stelle als Belege zum Sollbuch (bet Restnachweisungen) nach Nummern geordnet 
und geheftet sorgfältig aufzubewahren. 
(5) Die Bescheinigung über die Blatt- oder Seitenzahl auf den Sollbüchern 
ist vom Vorsteher des Finanzamts zu erteilen. 
*) Abgedruckt unten S. 529.
	        
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