Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

524  Kriegsabgabegesetz  1919.

Art.  27.  (i)  Bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsftist  ist  eine  Berichtigung  der
Veranlagung  von  Amts  wegen  zugunsten  des  Abgabepflichttgen  vorzunehmen:
a)  wenn  nachträglich  die  für  das  Friedenseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung ­
  gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  erhöht  wird,  es  sei
denn,  daß  die  Erhöhung  nach  §  7  des  Ges.  auf  die  Berechnung  des  Mehreinkommens ­
  ohne  Einfluß  ist,
d)  wenn  nachträglich  die  für  das  Kriegseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung ­
  gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  herabgesetzt  wird.
(2)  Eine  Berichtigung  der  Veranlagung  von  Amts  wegen  zugunsten  des  Abgabepflichtigen ­
  ist  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  bei  einer  Nachprüfung  durch  die
Auffichtsbehürde  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  Fehler  aufgedeckt  werden,  deren
Berichtigung  eine  Herabsetzung  der  Steuer  rechtfertigt.
Art.  28.  Berechnungsbogen.  Bei  der  Veranlagung  jeder  abgabepflichtigen
Gesellschaft  ist  unter  Verwendung  des  Musters  E 1 )  ein  zu  den  Akten  zu  nehmender
Berechnungsbogen  anzulegen.
Art.  29.  Abschluß  der  Steuerlisten,  (i)  Nach  erfolgter  Festsetzung  der  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  sind  die  Spalten  3f.  der  Steuerliste  ^  auszufüllen. ­
  Personen,  deren  Kriegseinkommen  auf  weniger  als  14  000  M.  ermittelt
ist,  sind  in  der  Steuerliste  zu  streichen,  ebenso  diejenigen,  von  denen  feststeht,  daß
ihre  Veranlagung  in  einem  anderen  Veranlagungsbezirk  erfolgt.
(2)  Dagegen  werden  Personen,  deren  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  bis  zum
Abschluß  der  Steuerliste  nicht  durchgeführt  werden  kann,  nicht  gestrichen.  Hinsichtlich
dieser  Personen  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalten  3f.  der  Steuerliste:  sie  sind
demnächst  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen;  in  der  Steuerliste  ist  auf  die  Nummer
der  Zugangsliste  zu  verweisen  und  umgekehrt.
(3)  Ter  Abschluß  der  Steuerliste  A  erfolgt  durch  sorgfältige  Aufrechnung  aller
in  Betracht  kommenden  Spalten  bis  spätestens  zum  31.  März  1920.
(4)  Die  Ausfüllung  der  Steuerliste  b  erfolgt  von  Fall  zu  Fall,  sobald  die  Kriegsabgabe ­
  festgesetzt  werden  kann.  Ihr  Abschluß  erfolgt  vorläufig  wie  Bei  Liste  A,  endgültig ­
  sobald  alle  eingetragenen  Pflichtigen  veranlagt  sind.
Art.  30.  Die  Endsummen  der  Spalte  9  der  Steuerlisten  A  zuzüglich  der  Endsummen ­
  der  Spalte  17  der  Steuerlisten  B  müssen  mit  dem  auf  der  Titelseite  des
Sollbuchs  festzusetzenden  Betrage  übereinstimmen.  Alle  Veränderungen  an  den
eingetragenen  Steuerbeträgen  sind  durch  die  Zu-  und  Abgangslisten  derart  nachzuweisen, ­
  daß  daraufhin  der  Abschluß  der  Sollbücher  nachgeprüft  werden  kann  lvgl.
Art.  35,  36).
Art.  31.  Sollbuch,  (i)  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen
alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  den  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Amtsstellen  lHebestellen)
wegen  Buchung  der  eingehenden  Beträge  und  wegen  Überweisung  verzogener  Abgabepflichtiger ­
  zur  Verfügung  gestellt  werden.
(2)  Der  in  Spalte  5  des  Sollbuchs  nachzuweisende  Tag  der  Zustellung  des
Steuerbescheids  ist  alsbald  von  den  Finanzämtern  den  Hebestellen  mitzuteilen.  Die
Mitteilung  der  Zustellungsdaten  erfolgt  zweckmäßig  von  Zeit  zu  Zeit  gesammelt,
spätestens  aber  am  Schlüsse  jedes  Kalendermonats.
(3)  Zugänge  durch  Überweisung  und  nachträgliche  Veranlagung  Abgabepflichtiger ­
  sind  in  einer  besonders  kenntlich  zu  machenden  Abteilung  des  Sollbuchs  nachzuweisen. ­

( 4 )  Alle  Mitteilungen  der  Finanzämter  an  die  Hebestellen  über  Änderungen
der  zu  erhebenden  Abgabebeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichfigungen
von  Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind
ebenso  wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen  Pflichllgen  von  der  Hebestelle ­
  als  Belege  zum  Sollbuch  (bet  Restnachweisungen)  nach  Nummern  geordnet
und  geheftet  sorgfältig  aufzubewahren.
(5)  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt-  oder  Seitenzahl  auf  den  Sollbüchern
ist  vom  Vorsteher  des  Finanzamts  zu  erteilen.

*)  Abgedruckt  unten  S.  529.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.