Vollzugsanweisung. Art. 27—35.
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Art. 32. Nachweisung des Sollanskommens. Nach Aufrechnung und Abschluß
der Sollbücher in Spalte 4 geben die Finanzämter ihrem zuständigen Landesfinanz
amt die für jeden Erhebungsbezirk festgesetzte Summe der Kriegsabgabe an. Die
Landesfinanzämter zeigen dem Reichsminister der Finanzen bis zum 1. August 1920
die Summe der in ihrem Bezirke veranlagten Kriegsabgabe an.
Art. 33. Erhebung der Kriegsabgabe, Ablieferung der erhobenen Beträge.
(i) Alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuer
bescheide hat jede Hebestelle ein Einnahmebuch für die Kriegsabgabe für das Rech
nungsjahr 1919 Muster 7 der Ausf.Best.» anzulegen. Die Kriegsabgabe-Einnahme-
bücher für die folgenden Rechnungsjahre find rechtzeittg vor Beginn des Rechnungs
jahrs einzurichten.
(2) Die Einnahmebücher dürfen mit anderen Einnahmebüchern der Hebestelle
nicht verbunden werden.
(3) Die Bescheinigung über die Anzahl der Blätter ist von dem Vorsteher des
Finanzamts oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten zu erteilen.
(*) Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden
in das Einnahmebuch einzutragen.
(5) Die Hebestelle hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Soll
buch oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge
zu tragen. Für das Beitreibungsverfahren sind die Vorschriften der Reichsabgaben
ordnung maßgebend.
(6) Die eingezahlten Beträge sind täglich aus dem Einnahmebuch in das Soll
buch zu übertragen.
<7> Am Schlüsse eines jeden Rechnungsjahrs prüft ein vom Vorsteher des Finanz
amts hierzu bestimmter Beamter, ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen,
und bescheinigt nach Beseitigung etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter
dem Abschluß des Einnahmebuchs. In gleicher Weise erfolgt später die Vergleichung
der Restnachweisung (Ausf.Best. § 46) mit dem Einnahmebuch und die Bescheinigung
der Übereinstimmung.
(8) Die Ablieferungen der nach den Einnahmebüchern aufgekommenen Kriegs
abgabe und die Aufrechnung der nach dem Anhang zum Einnahmebuche zurück
gezahlten Beträge an die Kassen der Finanzämter und der Landesfinanzämter und
von letzteren an die Reichshauptkasse und die enfiprechenden Abrechnungen erfolgen
nach Biaßgabe der noch zu erlassenden Bestimmungen über das Reichskassenwesen.
(9) Die Anweisungen über die an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge
erteilen die Landesfinanzämter.
Art. 34. Überweisung bei Verlegung des Wohnsitzes. Verlegt ein Abgabe-
pflichttger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt an einen anderen Ort inner
halb des Deutschen Reichs, so hat die Hebestelle alsbald eine Wegzugsnachricht nach
dem beigefügten Muster F 1 2 ) in doppelter Ausfertigung an das Finanzamt einzu
reichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Sluszug aus der Steuerliste und die
den Abgabepflichtigen betreffenden Kriegsabgabeakten bei und verfährt dann weiter
sinngemäß nach den Vorschriften im § 65 der Besitzsteuerairsführungsbestimmungen-)
mit der Aiaßgabe, daß an Stelle des Besitzsteueramts das Finanzamt tritt.
Ilrt. 35. Zu- und Abgangslisien. (i) Alle nach der Aufrechnung der Steuer
listen und der Sollbücher vorkommenden Zu- oder Abgänge sind in besonderen Zu-
und Abgangslisten nachzuweisen.
(2) Die Zugangslisten sind nach dem Muster für die Steuerliste A zu führen.
An Stelle der Spalte 10 sind folgende Spalten aufzunehmen:
10) Ursache des Zuganges.
11) Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen oder von dieser
als Zugang nachgewiesen am:
12) Nummer der Zugangsabteilung des Sollbuchs.
13) Datum der Mtteilung von der Übernahme des Zuganges an das bis dahin
zuständige Finanzamt.
14) Nummer des Belegs (Auszug aus der Steuerliste usw.).
1 ) Nicht abgedruckt.
2 ) § 65 der Besitzsteuerausführungsbestimmungen ist oben S. 481 abgedruckt.