Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  11—26.

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der  Wert  des  Gesamtunternehmens  int  Zeitpunkt  des  für  die  Aufstellung  der  Bilanz
maßgebenden  Stichtages  gegenüber  der  Summe  der  einzelnen  Bilanzakttva  zu  hoch
zu  Buche  steht;  in  diesem  Falle  kann  eine  Abschreibung  auf  einzelne  Bilanzakttva
erfolgen  oder  es  kann  statt  dessen  ein  der  Wertminderung  entsprechendes  Konto  auf
der  Schuldenseite  eingestellt  werden.  Bet  der  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Abschreibung ­
  aus  den  Wert  des  Unternehmens  als  Ganzen  zuzulassen  ist,  hat  eine  besonders ­
  sorgfältige  Prüfung  aller  in  Betracht  kommenden  Tatumstände  zu  erfolgen;
insbesondere  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Frage  zu  prüfen,  ob  und  inwieweit
die  fortschreitende  Geldentwertung  eine  Minderbewertung  des  Gesamtunternehmens
tm  Zeitpunkt  des  für  die  Aufstellung  der  Bilanz  maßgebenden  Sttchtages  als  ausgeschlossen ­
  erscheinen  läßt.  Keineswegs  darf  die  Besttmmung  im  §  16  Abs.  2  der
Ausführungsbestimmungen  zu  einer  Umgehung  der  Steuer  mißbraucht  werden.
Art.  21.  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe,  (i)  Kann  der  Abgabepflichtige ­
  den  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  Vorlegung  von  Urkunden ­
  oder  auf  sonstige  Weise  nicht  hinreichend  führen,  so  hat  das  Finanzamt  in
geeigneten  Fällen  vor  der  Ablehnung  eines  Antrags  nach  §  36  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen ­
  das  int  §  176  der  Reichsabgabenordnung  vorgesehene  Verfahren  einzuschlagen. ­
  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  38  Abs.  1  der  Ausführungsbesttmmungen.
(2)  Gegen  die  Ablehnung  der  Ausstellung  einer  Bescheinigung  gemäß  §§  36
Abs.  3,  38  der  Ausführungsbestimmungen  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt
(§§  224,  281  ff.  RAO.s.
Art.  22.  Bei  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  genügt  es,  wenn
das  Finanzamt  an  Stelle  der  in  den  Mustern  10,  11  und  12  der  Ausführungsbesttmmungen ­
  vorgesehenen  Bescheinigungen  (vgl.  §§  36  Abs.  3,  37  und  38  Ausf.Best.)
auf  der  Rückseite  des  bei  der  Annahmestelle  einzureichenden  Antrags  (§41  Abs.  1
der  Ausführungsbesttmmungen,  Muster  13)  bescheinigt,  daß  die  auf  der  Vorderseiteverzeichneten
  ...  M.  zum  Nennwert  oder  zu  96,50  M.  für  je  100  M.  anzunehmen  sind.
Art.  23.  Stundung  lind  Verzinsung,  (i)  Das  Finanzamt  kann  die  Kriegsabgabe ­
  stunden,  wenn  ihre  Einziehung  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichttgen
  verbunden  wäre  und  der  Anspruch  durch  die  Stundung  nicht  gefährdet  wird.
Die  Stundung  soll  in  der  Regel  nur  gegen  Sicherheitsleistung  und  Verzinsung  gewährt ­
  werden.  Bei  Stundungen  über  ein  Jahr  ist  die  Zusttmmung  des  Landesfinanzamts
  einzuholen.  ,  ,  ,
(2)  Die  Stundungsbewilligung  wird  unter  den  int  §  78  der  Reichsabgabenordnung
  angeführten  Voraussetzungen  zurückgenommen  oder  eingeschränkt.
(3)  Sind  Teilzahlungen  bewilligt,  so  tritt  die  Fälligkeit  aller  noch  ausstehenden
Teilzahlungen  ein,  wenn  der  Steuerpflichttge  eine  Teilzahlung  versäumt  und  die
versäumte  Zahlung  auch  nicht  innerhalb  einer  Woche  nach  Empfang  einer  Mahnung,
in  der  auf  die  Rechtsfolgen  der  Versäumnis  hingewiesen  ist,  nachholt.
(4)  Gegen  die  Ablehnung  der  Bewilligung  einer  Stundung  oder  gegen  thre
Zurücknahme  oder  Einschränkung  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt  (§§  224,  281  ff.
RA  O  )
(5)  Der  nicht  rechtzeitig  (§  31  Abs.  1  des  Ges.)  gezahlte  Betrag  der  Kriegsabgabe
ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Zinsbeträge  von  nicht  mehr  als  fünf  Mark
sind  bis  auf  weiteres  nicht  einzufordern.
Art.  24.  Niederschlagung.  Die  Kriegsabgabe  darf  niedergeschlagen  werden,
wenn  feststes)!,  daß  die  Beitreibung  keinen  Erfolg  haben  wird,  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  Bettage  stehen.
Art.  25.  Neuveranlaqung.  Eine  Neuveranlagung  gemäß  §  37  des  Ges.  ist  nur
mit  Genehmigung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig  (vgl.  §§  445,  454  RAO.  >.
Art.  26.  Eine  nachttägliche  Veranlagung  oder  Neuveranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  1919  hat,  je  nachdem  die  Veranlagung  des  Abgabepflichtigen  zur  Kriegsabgabe ­
  1919  überhaupt  unterblieben  oder  zu  niedrig  erfolgt  ist,  stattzufinden,  wenn
die  für  das  Friedenseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung
gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  nachträglich  herabgesetzt,  oder  die  für  das  Kriegseinkommen
maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung  nachttäglich  gemäß  §  10  Abs.  2
des  Ges.  erhöht  wird.
            
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