Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  36—37.  Muster  A  und  B.

527

Finanzamt  Muster  A
Artikel  6  Abs.  2)
Auf  Grund  beä  §  28  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsiahr  1919  vom  10.  Sept.  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1567)  werden  Sie
ersucht,  die  Steuererklärung  —  für  d  von  Ihnen  verttetene

—  nach  dem  beiliegenden  Vordruck  unterschriftlich  vollzogen  und  mit  der  Versicherung,
daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,
spätestens  bis  zum  15.  Januar  1920
bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  einzureichen.
Die  Ansendung  der  Steuererklärung  durch  die  Post  geschieht  auf  Gefahr  des
Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  durch  Einschreibbrief.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verabsäumt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  500  M.  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  angehalten,  auch  kann  der  von  ihm
vertretenen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  bis  10  v.  H.  der  rechtskräfttg  festgestellten  Kriegsabgabe ­
  auferlegt  werden.

An

,  am  Dezember  1919.
Das  Finanzamt

in

Finanzamt  Muster  B
(Artikel  7)
Öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung
für  die  Veranlagung  zur  außerordentlichen  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919.
Auf  Grund  des  §  28  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919  vom  10.  Sept.  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1567)  werden  die
Vorstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder
Liquidatoren
1.  aller  inländischen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Berggewerkschaften  und  anderen  bergbautreibenden  Vereinigungen,  letzterer,
sofern  sie  die  Rechte  juristtscher  Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  und  eingettagenen  Genossenschaften,
2.  aller  Gesellschaften  der  vorbezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,
aber  im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten,
ersucht,  nach  dem  vorgeschriebenen  Vordruck  eine  unterschriftlich  vollzogene  Steuererklärung ­
  mit  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind,
spätestens  bis  zum  15.  Januar  1920
bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  einzureichen.
Die  Gnsendung  der  Steuererklärung  durch  die  Post  geschieht  auf  Gefahr  des
Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verabsäumt,  wird  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  500  M.  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  angehalten.  Auch  kann  der
von  ihm  vertretenen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  bis  10  v.  H.  der  rechtskräftig  festgestellten ­
  Kriegsabgabe  auferlegt  werden.
,  am  Dezember  1919.
Das  Finanzamt.
            
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