Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

5  30  Kriegsabgabegesetz  1919.

II  Gcschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre.
M  Pf.  Geschäftsgewinn')  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  18
Abs.  1  des  Ges.  verbunden  mit  §  16  des  Krtegsstenergesetzes
  vom  21.  Juni  1916).
Dazu:

M  Pf.  Summe  <Sp.  9  der  Kriegsabgabe  1919---  Steuerliste  B).
Davon:
a)  M  Pf.  Abzug  gemäß  §  18  Abs.  1  des
Gesetzes  verbunden  mit  §  18  des
Kriegssteuergesetzes  v.  21.  Juni
1916  Mehreinnahme  aus  Aktien ­
  oder  Anteilen  einer  anderen
Gesellschaft,  von  der  die  Gesellschaft ­
  mehr  als  ein  Fünftel  aller
Aktien  oder  Anteile  besitzt,  im
fünften  Kriegsgeschäftsjahre)  —
Sp.  10a  der  Kriegsabgabe  1919
=  Steuerliste  B  —,
b)  M.  Pf.  Abzug  gemäß  §  18  Abs.  3  des
Ges.,
e)  M  Pf.  Mindergewinn  der  früheren
Kriegsgeschäftsjahre  (§  19  des
Ges.  und  §  20  der  Ausführungsbestimmungen ­
  zur  Kriegsabgabe
1919)  —  Sp.  10  b  der  Kriegsabgabe ­
  1919  —  Steuerliste  B)—
.  M  Pf.
verbleiben:
M  Pf.  (Sp.  11  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B).
III.  Berechnung  des  Mehrgewinns
.  M.  Pf.  Geschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  —
Sp.  11  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B  —
<s.  unter  II),
.  M  Pf.  durchschnittlicher  früherer  Geschäftsgewinn  —  Sp.  8  der
Kriegsabgabe  1919  ---  Steuerliste  B  —  (f.  unter  I),
..  M  Pf.  verbleibender  Mehrgewinn,

M.  abgerundeter  Mehrgewinn  —  §  15  Abs.  2  des  Ges.
<Sp.  12  der  Kriegsabgabe  1919=  Steuerliste  B).
Anmerkung:  Beträge  unter  5000  M.  Bleiben  außer  Betracht  (5  15  Abs.  2  des  Gesetzes).

>)  Vom  Geschäftsgewinn  dürfen  nicht  abgesetzt  werden:
a)  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aussichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe  des  Reingewinns ­
  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung  oder  Gesellschafterversammlung ­
  abhängig  sind,  sowie  die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer ­
  wie  der  sonstigen  Beamten  und  Angestellten  am  Jahresgewinn,  auf  welche
diese  keinen  Rechtsanspruch  haben  (§  22  Abs.  2  des  Gesetzes),
b)  die  Sonderrücklage  iMiegssteuerrücklage)  und  die  Kriegssteuer  (Kriegsabgabe).
Beträge  einer  freigewordenen  Sonderriicklagc  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem  stüheren
Kriegsgeschäftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht  haben,  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  dieZwecke
der  Kriegsabgabeberechnung  abzuziehen  (§  18  Abs.  2  des  Gesetzes).
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingettagenen  Genossenschaften,  die  mtischließlich
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen
oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt
als  Geschäktsgewinn  nicht  derienige  Tell  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern ­
  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  aus  den  Kaufpreis
der  von  den  Gesellchastern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.
            
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