5 30 Kriegsabgabegesetz 1919.
II Gcschäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre.
M Pf. Geschäftsgewinn') im fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 18
Abs. 1 des Ges. verbunden mit § 16 des Krtegsstenergesetzes
vom 21. Juni 1916).
Dazu:
M Pf. Summe <Sp. 9 der Kriegsabgabe 1919--- Steuerliste B).
Davon:
a) M Pf. Abzug gemäß § 18 Abs. 1 des
Gesetzes verbunden mit § 18 des
Kriegssteuergesetzes v. 21. Juni
1916 Mehreinnahme aus Aktien
oder Anteilen einer anderen
Gesellschaft, von der die Gesellschaft
mehr als ein Fünftel aller
Aktien oder Anteile besitzt, im
fünften Kriegsgeschäftsjahre) —
Sp. 10a der Kriegsabgabe 1919
= Steuerliste B —,
b) M. Pf. Abzug gemäß § 18 Abs. 3 des
Ges.,
e) M Pf. Mindergewinn der früheren
Kriegsgeschäftsjahre (§ 19 des
Ges. und § 20 der Ausführungsbestimmungen
zur Kriegsabgabe
1919) — Sp. 10 b der Kriegsabgabe
1919 — Steuerliste B)—
. M Pf.
verbleiben:
M Pf. (Sp. 11 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B).
III. Berechnung des Mehrgewinns
. M. Pf. Geschäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre —
Sp. 11 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B —
<s. unter II),
. M Pf. durchschnittlicher früherer Geschäftsgewinn — Sp. 8 der
Kriegsabgabe 1919 --- Steuerliste B — (f. unter I),
.. M Pf. verbleibender Mehrgewinn,
M. abgerundeter Mehrgewinn — § 15 Abs. 2 des Ges.
<Sp. 12 der Kriegsabgabe 1919= Steuerliste B).
Anmerkung: Beträge unter 5000 M. Bleiben außer Betracht (5 15 Abs. 2 des Gesetzes).
>) Vom Geschäftsgewinn dürfen nicht abgesetzt werden:
a) Vergütungen (Tantiemen) der Aussichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinns
und von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung
abhängig sind, sowie die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer
wie der sonstigen Beamten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche
diese keinen Rechtsanspruch haben (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes),
b) die Sonderrücklage iMiegssteuerrücklage) und die Kriegssteuer (Kriegsabgabe).
Beträge einer freigewordenen Sonderriicklagc (Kriegssteuerrücklage) aus einem stüheren
Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für dieZwecke
der Kriegsabgabeberechnung abzuziehen (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes).
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingettagenen Genossenschaften, die mtischließlich
der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen
oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt
als Geschäktsgewinn nicht derienige Tell des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern
oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung aus den Kaufpreis
der von den Gesellchastern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.