Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.  39

Die  direkten  Steuern  werden  nun  weiter  eingeteilt  in  Personaloder ­
  Subjekt-  und  Real-  oder  Objektsteuern.  Unter  Personal-  oder
Subjektsteuern  werden  verstanden  Steuern,  bei  denen  bestimmend
sür  Eintritt  und  Umfang  der  Steuerpflicht  sind  individuell  in  der  Person
zusammengefaßte  Verhältnisse  des  zum  Steuerzahler  gemachten  Wrrtschastssubjektes,
  unter  Real-  oder  Objektsteuern  solche,  bei  denen
Vorhandensein  und  Eigenschaft  einzelner  Gegenstände  grundsätzlich
ohne  Rücksicht  auf  die  individuellen  Verhältnisse  des  Steuersubjekts
maßgebend  sind.  Vermögen  ist  aber  der  in  der  Person  des  Steuerubjekts
  personell  zusammengefaßte  Sachgütervorrat,  Einkommen  der
Uberschuß  der  Gesamtheit  der  Erträge  der  iu  der  Hand  derselben  Person
vereinigten  dauernden  Quellen  der  Gütererzeugung  eines  bestimmten
Zeitraumes  über  die  innerhalb  desselben  Zeitraumes  zu  erfüllenden
persönlichen  wiederkehrenden  Passivverpflichtungen.  Steuern,  die
sich  nach  den  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen  einer
Person  richten,  sind  also  Personal-  oder  Subjektsteuern.  Dies
gilt  somit  von  der  Vermögenszuwachs-  und  der  Einkommensvermehrungssteuer. ­
  Dagegen  ist  der  Geschäftsgewinn  und  daher  auch  der  Mehrgewinn ­
  der  Ertrag  einer  einzelnen  objektiven  Quelle  der  Gütererzeugung, ­
  eine  Mehrgewinnsteuer  also  eilte  Real-  oder  Objektssteuer  (vgl.
Strutz,  Die  Frage  der  Abzugsfähigkeit  der  Kriegssteuer  der  Gesellschaften ­
  in  der  DStZ.VII  3).
V.  Die  Abgabe  vom  Vermögenszuwachs  wird  als  „Kriegsabgabe", ­
  die  Abgaben  des  Gesetzes  über  die  außerordentliche  Kriegsabgabe
  sür  das  Rechnungsjahr  1919  werden  als  „außerordentliche
Kriegsabgabe"  bezeichnet.  In  der  Bezeichnung  als  „Kriegsabgabe" ­
  kommt  zum  Ausdruck,  daß  es  sich  um  lediglich  durch  den  Krieg
veranlaßte  steuerliche  Maßnahmen  handelt.  Wenn  in  dem  einen  Gesetz
hinzugefügt  ist  „außerordentliche",  in  dem  anderen  nicht,  so  erhellt
nicht,  ob  der  Gesetzgeber  damit  einen  besonderen  Zweck  verfolgt  hat.
Eine  innere  Berechtigung  hat  die  Verschiedenheit  insofern,  als  die  Form
der  Kriegsabgabe  für  1919  eine  außerhalb  des  Steuersystems  liegende,
außerordentliche  ist,  die  Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  aber
bereits  durch  die  Besitzsteuer  als  regelmäßige  Form  der  periodisch
wiederkehrenden  Besteuerung  in  das  Reichssteuershstem  eingeführt
und  die  VZA.  des  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  auf  dieser  regelmäßigen
Steuer  aufgebaut  ist,  gewissernraßen  nur  eine  einmalige,  modifizierte
Vervielfachung  der  letzteren  darstellt.
            
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