Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine  Begründung  des  Entwurfs ­
  eines  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse.
(Drucks,  der  verfassunggebenden  Deutschen ­
  Nationalversammlung  Nr.  373.)
Das  Verlangen  nach  einer  ausgiebigen  Besteuerung  der  Kriegsaewinne,
  wie  es  bald  nach  Ausbruch  des  Weltkriegs  überall  in  der
Öffentlichkeit  hervorgetreten  ist,  entsprang  dem  berechtigten  Volksempfinden, ­
  daß  aus  diesem  verheerenden  Kriege,  in  dem  die  ganzen  Grundlagen ­
  der  Volks-  und  Weltwirtschaft  in  nie  gekanntem  Umfange  erschüttert ­
  wurden,  in  dem  Millionen  von  Volksgenossen  in  schwerem  Kampfe
gegen  übermächtige  Feinde,  ja  fast  gegen  die  ganze  Welt,  Leben,
Gesundheit  und  Daseinsmöglichkeit  einsetzen  mußten,  in  dem  eine
völlige  Umwälzung  der  Vermögensverteilung  eintrat  und  der  größte
Teil  des  Volkes  unter  Not,  Mangel  und  Einschränkungen  auf  das
schwerste  litt,  daß  aus  einem  solchen  Kriege  niemand  persönliche  Vorteile ­
  auf  Kosten  seiner  Volksgenossen  für  sich  ziehen  dürfe,  daß  vielmehr
jeder  derartige  Erwerb  in  weitestem  Umfang  dem  Reiche  und  damit
der  Allgemeinheit  wieder  zugeführt  werden  müsse.  Den  Weg,  dieses
Ziel  zu  erreichen,  erblickte  man  in  einer  möglichst  scharfen  Besteuerung
der  Kriegsgewinne.
Diese  Erwägungen  führten  denn  auch  zu  dem  KStG.  v.  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  561),  bei  dessen  Ausarbeitung  und  Beratung  sich  jedoch
die  Unmöglichkeit  ergab,  eine  brauchbare  Abgrenzung  des  Begriffs
der  Kriegsgewinne  im  engeren  Sinne  und  der  Vermögenszunahmen,
welche  nicht  unmittelbar  eine  Folge  des  Krieges  waren  und  ihren  Grund
nicht  in  glücklichen  Kriegsgeschäften  hatten,  zu  finden,  wenn  einerseits
jede  Unbilligkeit  vermieden,  andererseits  aber  auch  die  völlige  Erfassung
der  eigentlichen  Kriegsgewinne  wirklich  ermöglicht  werden  sollte.  Aus
Gründen  der  steuerlichen  Gerechtigkeit  wurde  es  daher  für  geboten
erachtet,  die  Besteuerung  überhaupt  nicht  auf  bestimmte  Erwerbsvorgänge, ­
  bei  denen  der  Zusammenhang  mit  dem  Kriege  anzunehmen
war,  zu  beschränken,  sondern  grundsätzlich  jeden,  dessen  Vermögen  sich
während  des  Krieges  erhöht  hatte,  mit  diesem  Vermögenszuwachse
der  Besteuerung  ohne  Rücksicht  darauf  zu  unterwerfen,  auf  welche
Ursachen  dieser  Zuwachs  zurückzuführen  ist.
            
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