Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vcrmögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
Stundung der Forderung auf Zahlung des Uberlassungspreises ein besonderes 
Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Die Unverziuslichkeit kann höchstens ein — 
rechtlich gleichgültiger — Beweggrund für höhere Bemessung des Grundstücks- 
Preises sein <pr. OVG. VII C 132 v. 20. Nov. 1914; E. 65 S. 1, 64 S. 110, 
58 S. 19; AM. 1913 S. 231, 128; 1914 S. 120). Andererseits folgt aus der 
Maßgeblichkeit der vereinbarten Gegenleistung nicht, daß es unter allen Um 
ständen einzig und allein auf die in der Vertragsurkunde niedergelegte Preis 
vereinbarung ankommt. Der Beweis, daß abweichende mündliche Nebenab 
reden — deren Formmangel nach § 313 Satz 2 BGB. die Auflassung heilt — 
über den Preis getroffen sind, ist nicht ausgeschlossen (pr. OVG. E. 65 S. 1; 
AM. 1913 S. 231). r . m t ^ 
In Geld braucht der Preis nicht vereinbart zu sein. Be, Erwerb in der 
Zwangsversteigerung bilden den Erwerbspreis das Meistgebot und die sonstigen 
vom Ersteher dem Richter gegenüber mit als Gegenleistung für den Zuschlag 
übernommenen Leistungen lpr. OVG. 62 S. 12,64 S. 42 u. in AM. 1911 S. 49, 
ferner VII C 232 v. 19. Sept. 1912, 712, 110 u. 563 o. 6. Febr., 9. Mai u. 
17 Juni 1913 u. et. nt.). Vgl. im übrigen über den Preisbegriff meine Ab 
handlung über die Rechtsprechung des pr. OVG. zum Zuw.St.G. in der IW. 
1915 Nr. 14. 
2. „Sonstige Anschasfungskosteil" sind alle, aber auch nur die Aufwen 
dungen, die unmittelbar mit dem dinglichen oder schuldrechtlichen Erwerbsvor- 
qanq zusammenhängen (vgl. meine Abhandl. in Nr. 18 u. 19 IW. 1915 zu 
den Begriffen „Kosten des Erwerbes", „der Veräußerung und Übertragung ). 
3. Auf das Grundstück gemachte Aufwendungen, die nicht zu den laufenden 
Wirtschaftsausgaben gehören, sind solche, die nicht nur den Ertrag eines Wirt 
schaftsjahres betreffen, sondern eine dauernde Verbesserung des Grundstückes 
elbst bezwecken, die, wie das pr. OVG. 67 S. 2 und in vielen anderen E. zu 
§ 14 Zisf. 3 Zuw.St.G. ausgesprochen hat, „für die objektive Verbesserung des 
Grundstückes und damit präsumtiv für die Erhöhung des Wertes des letzteren 
aufgewendet, wie man im täglichen Leben zu sagen pflegt, in das Grundstuck 
hineingesteckt (investiert)" sind. Schon dem Wortsinn nach kann unter „Auf 
wendung" nur etwas wirklich Hergegebenes, Verausgabtes, nicht auch der Ver 
zicht auf das. was man vielleicht hätte erwerben können, also nicht auch ent 
gangener Gewinn, verstanden werden (pr. OVG. VII C 167 v. 5. Dez. 1913). 
Andererseits beschränkt sich der Begriff der Aufwendung nicht auf die Hergäbe 
von Geld. Hat jedoch der Abgabepflichtige am 1. Jan. 1914 vorhandene Be 
stände an Holz, Steinen u. dgl. für die Verbesserung verwendet, so gehört ihr 
Wert nicht zu den Aufwendungen; denn er war in dem bei der WehrbeitraE- 
veranlagung festgestellten Werte des Grundvermögens mit enthalten (pr. OVG. 
B Xla lg v, 25. Jan. 1919). Ob es sich im einzelnen Falle um eine hiernach 
unset 8 §30 Abs. 2 BSt.G. fallende „besondere Aufwendung" handelt, wird 
häufig sehr zweifelhaft. Namentlich sind die Grenzen zwischen Verbesserungen 
und bloßen laufenden Bewirtschaftungs- oder Werbungskosten sowie zwischen 
Jnstandsetzungs- und bloßen Jnstandhaltungskosten flüssig, erstere Grenzen 
namentlich bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, letztere insbesondere 
bei Gebäuden. Urbarmachung unkultivierten Landes hat an sich mit der 
laufenden Bewirtschaftung nichts zu tun, stellt sich vielmehr als eine Aufwendung 
dar, die gemacht ist, um eine neue Einnahmequelle zur Entstehung zu bringen 
oder um eine schon vorhandene Einkommensquelle zu erweitern, und bedeutet 
daher eine dauernde besondere Verbesserung (hr. OVG. VII 497 v. 13. xjum 
1913). Daß sie nach und nach gemacht ist, steht der Annahme einer solchen Ver-
	        
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