Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine Begründung. 
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gewinn im engeren oder gar in üblem Sinne brandmarken. Eine der 
artige Absicht liegt ihm völlig fern; er erkennt vielmehr hierbei ledig 
lich die Forderung als berechtigt an, daß jede während des Krieges 
eingetretene Vermögenszunahme nicht dem einzelnen, sondern dem 
ganzen Volke zugute kommen soll. 
Es samt aber nicht verkannt werden, daß eine ausnahmslose 
Turchsührung dieses Grundsatzes zweifellos erhebliche Härten und 
Unbilligkeiten zur Folge haben würde. Insbesondere müßte er auch 
zu einer restlosen Erfassung solcher Ersparnisse führen, die oft nur 
unter den schwersten Entbehrungen erzielt werden konnten und be 
stimmt sind, vor zukünftiger Not zu schützen. Gründe der Billigkeit 
sprechen daher dafür, eine verhältnismäßig geringere Besteuerung in- 
soweit eintreten zu lassen, als nach der Höhe des Vermögenszuwachses 
angenommen werden kann, daß dieser'im wesentlichen auf gewöhn 
liche, vom Kriege unabhängige Ersparnisse zurückzuführen ist, und nur 
den Zuwachs restlos zu erfassen, der diefe Grenze überschreitet. 
Aus diesen Gründen sieht der Entwurf vor, daß die Abgabe nur 
erhoben werden soll, wenn das Endvermögen (§ 5) unter Berück 
sichtigung der Hinzurechnungen mehr als 10 000 Mark beträgt. Des 
Weiteren soll jeder Vermögenszuwachs nur insoweit der Abgabe unter 
liegen, als er den Betrag von 5000 Mark übersteigt (§ 15), so daß in 
allen Fällen 5000 Mark Vermögenszuwachs abgabefrei bleiben. Der 
Entwurf schlägt schließlich eine je nach der Höhe des Vermögenszu 
wachses gestaffelte Abgabe (§ 16) vor, durch welche der Vermögens 
zuwachs erst in einer bestimmten Höhe restlos ersaßt wird. Uber die 
Ausgestaltung dieses gestaffelten Tarifs bestehen zwischen der Regie 
rung und dem Staatenausschusse jedoch Meinungsverschiedenheiten. 
Während der Entwurf der Regierung diese Staffelung in der Weise 
vorsieht, daß bereits der Vermögenszuwachs restlos erfaßt wird, der 
den Betrag von 204 500 Mark (einschließlich der abgabefreien 5000 Mark) 
übersteigt, schlägt der Staatenausschuß vor, die Staffelung der Abgabe 
in der Weise durchzuführen, daß die restlose Erfassung des Vermögens 
zuwachses erst bei einem solchen von 440 500 Mark (einschließlich der 
abgabefreien 5000 Mark) eintritt. Die Wirkungen diefer beiden Tarife 
ergeben sich aus der Begründung zu § 16 (S. 24, 25). 
Abgesehen von finanziellen Gründen ist die Regierung der Ansicht, 
daß der Forderung nach einer möglichst restlosen Erfassung der Kriegs 
gewinne unter Berücksichtigung aller Gründe der Billigkeit dann ent 
sprochen wird, wenn einem Abgabepflichtigen für jedes der fünf Kriegs 
jahre im Höchstbetrage ein Vermögenszuwachs von rund 40 000 Mark 
gelassen wird, zumal der Entwurf in der Berücksichtigung der Landes 
steuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 31 Abs. 2) und der im Laufendes 
Jahres 1919 eingetretenen Vermögensverluste (§ 31 Abs. 1) dem Ab 
gabepflichtigen in weitgehendstem Maße entgegenkomnit. Demgegen 
über erachtet es der Staatenausschuß insbesondere auch mit Rücksicht 
aus die Entwertung des Geldes und im Interesse der Erhaltung einer
	        
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