Allgemeine Begründung.
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gewinn im engeren oder gar in üblem Sinne brandmarken. Eine der
artige Absicht liegt ihm völlig fern; er erkennt vielmehr hierbei ledig
lich die Forderung als berechtigt an, daß jede während des Krieges
eingetretene Vermögenszunahme nicht dem einzelnen, sondern dem
ganzen Volke zugute kommen soll.
Es samt aber nicht verkannt werden, daß eine ausnahmslose
Turchsührung dieses Grundsatzes zweifellos erhebliche Härten und
Unbilligkeiten zur Folge haben würde. Insbesondere müßte er auch
zu einer restlosen Erfassung solcher Ersparnisse führen, die oft nur
unter den schwersten Entbehrungen erzielt werden konnten und be
stimmt sind, vor zukünftiger Not zu schützen. Gründe der Billigkeit
sprechen daher dafür, eine verhältnismäßig geringere Besteuerung in-
soweit eintreten zu lassen, als nach der Höhe des Vermögenszuwachses
angenommen werden kann, daß dieser'im wesentlichen auf gewöhn
liche, vom Kriege unabhängige Ersparnisse zurückzuführen ist, und nur
den Zuwachs restlos zu erfassen, der diefe Grenze überschreitet.
Aus diesen Gründen sieht der Entwurf vor, daß die Abgabe nur
erhoben werden soll, wenn das Endvermögen (§ 5) unter Berück
sichtigung der Hinzurechnungen mehr als 10 000 Mark beträgt. Des
Weiteren soll jeder Vermögenszuwachs nur insoweit der Abgabe unter
liegen, als er den Betrag von 5000 Mark übersteigt (§ 15), so daß in
allen Fällen 5000 Mark Vermögenszuwachs abgabefrei bleiben. Der
Entwurf schlägt schließlich eine je nach der Höhe des Vermögenszu
wachses gestaffelte Abgabe (§ 16) vor, durch welche der Vermögens
zuwachs erst in einer bestimmten Höhe restlos ersaßt wird. Uber die
Ausgestaltung dieses gestaffelten Tarifs bestehen zwischen der Regie
rung und dem Staatenausschusse jedoch Meinungsverschiedenheiten.
Während der Entwurf der Regierung diese Staffelung in der Weise
vorsieht, daß bereits der Vermögenszuwachs restlos erfaßt wird, der
den Betrag von 204 500 Mark (einschließlich der abgabefreien 5000 Mark)
übersteigt, schlägt der Staatenausschuß vor, die Staffelung der Abgabe
in der Weise durchzuführen, daß die restlose Erfassung des Vermögens
zuwachses erst bei einem solchen von 440 500 Mark (einschließlich der
abgabefreien 5000 Mark) eintritt. Die Wirkungen diefer beiden Tarife
ergeben sich aus der Begründung zu § 16 (S. 24, 25).
Abgesehen von finanziellen Gründen ist die Regierung der Ansicht,
daß der Forderung nach einer möglichst restlosen Erfassung der Kriegs
gewinne unter Berücksichtigung aller Gründe der Billigkeit dann ent
sprochen wird, wenn einem Abgabepflichtigen für jedes der fünf Kriegs
jahre im Höchstbetrage ein Vermögenszuwachs von rund 40 000 Mark
gelassen wird, zumal der Entwurf in der Berücksichtigung der Landes
steuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 31 Abs. 2) und der im Laufendes
Jahres 1919 eingetretenen Vermögensverluste (§ 31 Abs. 1) dem Ab
gabepflichtigen in weitgehendstem Maße entgegenkomnit. Demgegen
über erachtet es der Staatenausschuß insbesondere auch mit Rücksicht
aus die Entwertung des Geldes und im Interesse der Erhaltung einer