Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

46 BermögenSzuwachssteuergesetz. 
Abgabe nach dem Entwürfe 
ab gezahlte Kriegssteuer nebst Zuschlag •_ 
nachzuzahlen 
Insgesamt hat der Abgabepflichtige zu entrichten: 
1. Kriegssteuer 
2. Zuschlag - 
3. Abgabe nach dem Entwürfe?) •_ 
zusammen 
12 500 M. 
3 600 „ 
8 900 M, 
3 000 M. 
600 „ 
8 900 „ 
12 500 M. 
Der Pflichtige hat also insgesamt den gleichen Betrag wie in den 
Fällen I und II'zu zahlen. 
Nichtentrichtete Beträge, die noch nach dem Kr.St.G. geschuldet 
werden, sollen insoweit unerhoben bleiben (§ 18), als sie nicht den 
Betrag übersteigen, den der Abgabepflichtige nunmehr als Kriegsabgabe 
zu entrichten hat. Dagegen sollen Abgabebeträge, die auf Grund des 
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer 
von: 9. April 1917 (RGBl. S. 349) gestundet worden smd, unerhoben 
bleiben, womit zugleich die im § 6 dieses Gesetzes vorbehaltene gesetz 
liche Regelung der gestundeten Zuschläge getroffen wrrd. 
Der Entwurf will zwar grundsätzlich nur den während des Krieges 
eingetretenen Vermögenszuwachs erfassen. Die Durchführung dieser 
Absicht scheitert jedoch an der Tatsache, daß eine Vermögensseststellung 
auf den Beginn des Krieges nicht stattgefunden hat und auch nachträg 
lich nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Entwurf steht daher 
vor (§ 4), daß bei Feststellung des Vermögenszuwachses als Anfangs 
vermögen das Vermögen gelten soll, das nach den Vorschriften des 
BSt.G. v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitz- 
steuerveranlagung als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder 
im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre. Dieses Vermögen 
wird im Hinblick auf § 20 des BSt.G. regelmäßig das nach dem WBG. 
auf den 31. Dez. 1913 festgestellte Vermögen sein. Die Annahme dieses 
Vermögens als Anfangsvermögen wird allerdings zur Folge haben, 
daß auch in einzelnen Fällen Vermögenserhöhungen, die vor dem Kriege 
eingetreten sind, von der Kriegsabgabe erfaßt werden. Gleichwohl 
verzichtet der Entwurf darauf, für solche Vermögenserhöhungen eine 
Ausnahme von der Abgabepflicht zuzulassen. Denn es wird nicht durch 
führbar sein, in jedem einzelnen Falle festzustellen, ob und inwieweit 
ein Vermögenszuwachs vor oder nach Kriegsbeginn eingetreten ist. 
Zur Vermeidung von Unbilligkeiten und im Interesse einer gleich 
mäßigen Besteuerung erachtet es der Entwurf daher für richtig, grund 
sätzlich auch den Vermögenszuwachs zu treffen, der nach dem 31. Dez. 
1913 bis zum Kriegsausbruch eingetreten ist. 
Dem Anfangsvermögen ist zwecks Feststellung des Vermögenszu 
wachses das Endvermögen gegenüberzustellen. Bei der Auswahl des 
!) Nach der Fassung der Reichsregierung.
	        
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