46 BermögenSzuwachssteuergesetz.
Abgabe nach dem Entwürfe
ab gezahlte Kriegssteuer nebst Zuschlag •_
nachzuzahlen
Insgesamt hat der Abgabepflichtige zu entrichten:
1. Kriegssteuer
2. Zuschlag -
3. Abgabe nach dem Entwürfe?) •_
zusammen
12 500 M.
3 600 „
8 900 M,
3 000 M.
600 „
8 900 „
12 500 M.
Der Pflichtige hat also insgesamt den gleichen Betrag wie in den
Fällen I und II'zu zahlen.
Nichtentrichtete Beträge, die noch nach dem Kr.St.G. geschuldet
werden, sollen insoweit unerhoben bleiben (§ 18), als sie nicht den
Betrag übersteigen, den der Abgabepflichtige nunmehr als Kriegsabgabe
zu entrichten hat. Dagegen sollen Abgabebeträge, die auf Grund des
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer
von: 9. April 1917 (RGBl. S. 349) gestundet worden smd, unerhoben
bleiben, womit zugleich die im § 6 dieses Gesetzes vorbehaltene gesetz
liche Regelung der gestundeten Zuschläge getroffen wrrd.
Der Entwurf will zwar grundsätzlich nur den während des Krieges
eingetretenen Vermögenszuwachs erfassen. Die Durchführung dieser
Absicht scheitert jedoch an der Tatsache, daß eine Vermögensseststellung
auf den Beginn des Krieges nicht stattgefunden hat und auch nachträg
lich nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Entwurf steht daher
vor (§ 4), daß bei Feststellung des Vermögenszuwachses als Anfangs
vermögen das Vermögen gelten soll, das nach den Vorschriften des
BSt.G. v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitz-
steuerveranlagung als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder
im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre. Dieses Vermögen
wird im Hinblick auf § 20 des BSt.G. regelmäßig das nach dem WBG.
auf den 31. Dez. 1913 festgestellte Vermögen sein. Die Annahme dieses
Vermögens als Anfangsvermögen wird allerdings zur Folge haben,
daß auch in einzelnen Fällen Vermögenserhöhungen, die vor dem Kriege
eingetreten sind, von der Kriegsabgabe erfaßt werden. Gleichwohl
verzichtet der Entwurf darauf, für solche Vermögenserhöhungen eine
Ausnahme von der Abgabepflicht zuzulassen. Denn es wird nicht durch
führbar sein, in jedem einzelnen Falle festzustellen, ob und inwieweit
ein Vermögenszuwachs vor oder nach Kriegsbeginn eingetreten ist.
Zur Vermeidung von Unbilligkeiten und im Interesse einer gleich
mäßigen Besteuerung erachtet es der Entwurf daher für richtig, grund
sätzlich auch den Vermögenszuwachs zu treffen, der nach dem 31. Dez.
1913 bis zum Kriegsausbruch eingetreten ist.
Dem Anfangsvermögen ist zwecks Feststellung des Vermögenszu
wachses das Endvermögen gegenüberzustellen. Bei der Auswahl des
!) Nach der Fassung der Reichsregierung.