Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

46  BermögenSzuwachssteuergesetz.

Abgabe  nach  dem  Entwürfe
ab  gezahlte  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  •_
nachzuzahlen
Insgesamt  hat  der  Abgabepflichtige  zu  entrichten:
1.  Kriegssteuer
2.  Zuschlag  -
3.  Abgabe  nach  dem  Entwürfe?)  •_
zusammen

12  500  M.
3  600  „
8  900  M,

3  000  M.
600  „
8  900  „
12  500  M.

Der  Pflichtige  hat  also  insgesamt  den  gleichen  Betrag  wie  in  den
Fällen  I  und  II'zu  zahlen.
Nichtentrichtete  Beträge,  die  noch  nach  dem  Kr.St.G.  geschuldet
werden,  sollen  insoweit  unerhoben  bleiben  (§  18),  als  sie  nicht  den
Betrag  übersteigen,  den  der  Abgabepflichtige  nunmehr  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.  Dagegen  sollen  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des
§  6  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer
von:  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)  gestundet  worden  smd,  unerhoben
bleiben,  womit  zugleich  die  im  §  6  dieses  Gesetzes  vorbehaltene  gesetzliche ­
  Regelung  der  gestundeten  Zuschläge  getroffen  wrrd.
Der  Entwurf  will  zwar  grundsätzlich  nur  den  während  des  Krieges
eingetretenen  Vermögenszuwachs  erfassen.  Die  Durchführung  dieser
Absicht  scheitert  jedoch  an  der  Tatsache,  daß  eine  Vermögensseststellung
auf  den  Beginn  des  Krieges  nicht  stattgefunden  hat  und  auch  nachträglich ­
  nicht  mehr  durchgeführt  werden  kann.  Der  Entwurf  steht  daher
vor  (§  4),  daß  bei  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  als  Anfangsvermögen ­
  das  Vermögen  gelten  soll,  das  nach  den  Vorschriften  des
BSt.G.  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung
  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder
im  Falle  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.  Dieses  Vermögen
wird  im  Hinblick  auf  §  20  des  BSt.G.  regelmäßig  das  nach  dem  WBG.
auf  den  31.  Dez.  1913  festgestellte  Vermögen  sein.  Die  Annahme  dieses
Vermögens  als  Anfangsvermögen  wird  allerdings  zur  Folge  haben,
daß  auch  in  einzelnen  Fällen  Vermögenserhöhungen,  die  vor  dem  Kriege
eingetreten  sind,  von  der  Kriegsabgabe  erfaßt  werden.  Gleichwohl
verzichtet  der  Entwurf  darauf,  für  solche  Vermögenserhöhungen  eine
Ausnahme  von  der  Abgabepflicht  zuzulassen.  Denn  es  wird  nicht  durchführbar ­
  sein,  in  jedem  einzelnen  Falle  festzustellen,  ob  und  inwieweit
ein  Vermögenszuwachs  vor  oder  nach  Kriegsbeginn  eingetreten  ist.
Zur  Vermeidung  von  Unbilligkeiten  und  im  Interesse  einer  gleichmäßigen ­
  Besteuerung  erachtet  es  der  Entwurf  daher  für  richtig,  grundsätzlich ­
  auch  den  Vermögenszuwachs  zu  treffen,  der  nach  dem  31.  Dez.
1913  bis  zum  Kriegsausbruch  eingetreten  ist.
Dem  Anfangsvermögen  ist  zwecks  Feststellung  des  Vermögenszuwachses ­
  das  Endvermögen  gegenüberzustellen.  Bei  der  Auswahl  des

!)  Nach  der  Fassung  der  Reichsregierung.
            
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