Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.

Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.  §  2.

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ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Reichsausland  ohne  Besitz  eines  Wohnsitzes ­
  im  Reichsinland.  ,  ,  m  ....
,a  Das  VZAG.  verlangt  für  die  Abgabcsrechert  tum  Reichsangehongen
ununterbrochenen,  §  11  BSt.G.  nur  „dauernden»  Aufenthalt  im  Ausland.
Die  Annahme  eines  „dauernden"  Slufenthalts  erfordert  nicht,  daß  der  Aufenthalt ­
  im  Sinne  der  körperlichen  Anwesenheit  ein  ununterbrochener  sei,  sondern ­
  nur  daß  die  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsort  immer  nur  die  Ausnahme
von  der  Regel  des  körperlichen  Verweilens  bildet  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  9  und
17  S.  1  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  S.  1144  f.).  Schon  daraus,  daß  das
BZÄG'  sodann  im  §  2  12  im  Gegensatz  zu  Ziff.  1  a.  a.  O.  von  „dauerndem
Aufenthalt  spricht,  ergibt  sich,  daß  die  beiden  Begriffe  „ununterbrochen  aufhalten
und  „dauernder"  Aufenthalt  nicht  gleichbedeutend  sind:  der  den  Inlander
von  der  Abgabe  befreiende  „ununterbrochene»  Aufenthalt  ,m  Ausland ­
  erfordert  mehr  als  derdenAusländer  abgabepflichtig  machende
dauernde»  Aufenthalt  im  Inland.  Vorübergehende  Abwesenheit  unterbricht
  den  „ununterbrochenen",  aber  nicht  den  „dauernden"  Aufenthalt
Andererseits  genügt  auch  ununterbrochene  körperliche  Anwesenheit  von
längerer  Dauer  zur  Annahme  wie  eines  dauernden,  so  auch  eines  ununterbrochenen ­
  Aufenthalts  iin  Sinne  eines  die  Abgabepflicht  auslösenden  oder  ausschließenden ­
  Ilmstaiides  nur  dann,  wenn  die  Anwesenheit  während  semer  ganzen
Dauer  auf  dem  Willen  der  Person  beruht.  Der  Wille  einer  Person  hört  rndes
nicht  schon  deswegen  auf,  der  Grnnd  für  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  ihres
Au  enthaltes  zu  sein,  ivcil  äußere  Verhältnisse  die  Entschließung,  einen  bestimmten ­
  Ort  als  Aufenthalt  zu  wählen  oder  beizubehalten,  bedingen  Nur  wo
ein  äußerer  Zwang  vorliegt,  der  verhindert,  daß  ein  eigener  Entschluß,  den
Aufenthalt  zu  nehmen  oder  fortzusetzen,  zur  Entstehung  gelangt  oder  wenigstens
äußerlich  in  die  Erscheinung  tritt,  ivie  z.  B.  bei  einem  Gefangenen  oder  Interniettctt
  kann  von  betn  Mangel  bet  Willensbetätigung  bet  bet  Wahl  obet  iet
Beibehaltung  des  Aufenthaltsorts  die  Rede  sein  <pr.  OBG.  I II  C  55  v.  29.  ^an.
1914  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  23  a  Abs  2  zu  §  1)
Nun  können  als  Anlaß  für  den  Beginn  eines  zur  Abgabefreiheit  führenden
dluslandsaufenthalts  Kriegsgefangenschaft  oder  Internierung  nicht  in  Frage
kommen  weil  der  ununterbrochene  Auslandsaufenthalt  bereits  mindestens  seit
dem  1.  Fan.  1914  währen  muß.  Wohl  aber  entsteht  die  Frage,  ob  ein  schon  vor
diesem  Zeitpunkt  im  Ausland  genommener  Aufenthalt  durch  Internierung  daselbst ­
  fortgesetzt  ist  und  daher  zur  Abgabesreiheit  geführt  hat.  Der  ununterbrochene ­
  Aufenthalt  im  dluslande  wird  unterbrochen  nur  durch  eme,  wenn
auch  nur  vorübergehende  Rückkehr  ins  Inland,  nicht  schon  durch  die  Absicht
einer  solchen  Rückkehr,  auch  nicht  durch  Vorbereitung  zu  einer  solchen  oder
selbst  eine  angetretene,  aber  nicht  bis  ins  Inland  gelangte  Reise  mit  dem  Ziele
dahin.  Wer  am  1.  Jan.  1914  sich  bereits  im  Ausland  aufhielt,  dessen  Auslandsaufenthalt
  ist  so  lange  ein  ununterbrochener  geblieben,  als  nicht  eine  Rückkehr
ins  Inland  erfolgt  ist.  Tie  Zeit  einer  Internierung  oder  Kriegsgefangenschaft
im  Ausland  zählt  also  für  einen  schon  vorher  sich  ,m  Ausland  aufhaltenden  Reuchsanqehöriqen
  als  ununterbrochener  Aufenthalt  daselbst.  Umgekehrt  entsteht  die
Frage,  ob  die  aus  Anlaß  des  Krieges  aus  dem  Auslande  vertriebenen  oder
geflüchteten  Ausländsdeutschen  durch  ihre  Vertreibung  oder  Flucht  einen  bisherigen ­
  Ausländsaufenthalt  unterbrochen  haben,  also  abgabepflichtig  stnd.  Die
Frage  ist  zu  bejahen.  Durch  die  Vertreibung  oder  Flucht  wurde  nur  der  Aufenthalt
  in  betn  einzelnen  ftembcn  Staate  unterbrochen  unb  burch  bte  Krtegsvethältnisse
  ein  Aufenthalt  in  anbeten  feinblichen  Staaten  unmöglich  gemacht;
cs  bestand  aber  kein  Zwang,  gerade  nach  Deutschland  zurückzukehren.  Ware  der
            
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