Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht,  g  Ä

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Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung  mit  dem  Willen
ansgehoben  wird,  sie  aufzugeben."
Die  Begriffsbestimmung  des  Wohnsitzes  im  DG.  wiederholt  jetzt  §  62
RAO.  mit  den  Worten:
„Einen  Wohnsitz  i.  S.  der  Steuerges.  hat  jemand  da,  wo  er  eine  Wohnung
unter  Umständen  innehat,  die  auf  die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer
solchen  schließen  lassen."
Die  Wohnsitzbegriffe  des  DG.  und  der  RAO.  einerseits,  des  BGB.
andererseits  sind  wesentlich  verschieden.  Insbesondere  kommt  das  nach  dein
BGB.  maßgebende  Merkmal  des  Mittelpunktes  geschäftlicher  oder  wirtschaftlicher ­
  Tätigkeit  (vgl.  Kommentar  der  Reichsgerichtsräte  zum  BGB.  Anm.  zu
§  7)  für  den  Wohnsitzbegriff  des  DG.  und  der  RAO.  nicht  in  Betracht  (Pr.
OVG.  in  St.  12  S.  5,  11  S.  1,  17  @.  7;  vgl.  die  Abhandl.  im  Pr.  Verw.Bl.  19
S.  265  und  im  Finanzarchiv  Jahrg.  V  Bd.  i,  150).  Trotzdem  enthält  weder  §  2
VZAG.,  noch  §  11  BSt.G.  eine  Bestimmung,  welcher  Wohnsitzbegriff  maßgebend
sein  soll.  Eine  solche  wäre,  wenn  der  Gesetzgeber  den  Wohnsitzbcgriff  des  DG.
im  Auge  hatte,  schon  deshalb  angezeigt  gewesen,  weil  §  1  Abs.  2  des  letzteren
ausdrücklich  nur  von  dem  Wohnsitz  „im  Sinne  dieses  Gesetzes"  spricht  und
dieses  Ges.  sich  nur  mit  den  Landessteuern  befaßt.  Daß  selbst  bei  gleichartigen
Steuern  verschiedener  Arten  von  steuerberechtigten  Gemeinwesen  und  sogar,
wenn  die  des  einen  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zu  denen  des  andern  erhoben
werden  dürfen,  ohne  eine  ausdrückliche  Vorschrift  nicht  angenommen  zu  werden
braucht,  daß  der  für  die  Prinzipalsteuer  maßgebende  Wohnsitzbegriff  des  DG.
es  auch  für  die  Zuschlagssteuer  sein  müsse,  ergibt  sich  aus  der  Rechtsprechung
des  pr.  OVG.  E.  62  S.  462  in  Kirchensteuersachen.  In  der  Tat  sind  Zweifel
entstanden,  welcher  Wohnsitzbegriff  für  das  BSt.G.  maßgebend  sei  (vgl.  Hoffmann ­
  Anm.  5  zu  §  10  und  Stier  -  So  mlo  Kr.  u.  BStG.  S.43).  Unbedenklich  ist
aber  anzunehmen,  daß  in  allen  diesen  Stenerges.  unter  „Wohnsitz"  der  Wohnsitz
i.  S.  des  DG.  zu  verstehen  ist.  Zunächst  folgt  dies  aus  dem  allgemeinen  Gesichtspunkt, ­
  daß,  wenn  einerseits  für  das  bürgerliche  Recht,  andererseits  in  einem
das  Steuerrecht  betreffenden  Ges.  von  derselben  gesetzgebenden  Gewalt  voneinander ­
  abweichende  Definitionen  eines  Rechtsbegriffes  gegeben  sind,  die  Vermutung
  dafür  streitet,  daß  spätere  Steuerges.  von  der  Begriffsbestimmung
früherer  Ges.  ihres  Rechtsgebiets  und  nicht  von  derjenigen  des  bürgerlichen
Rechts  ausgehen.  Sodann  ist  die  Begriffsbestimmung  des  DG.  v.  22.  März  1909
aus  demjenigen  des  früheren  v.  13.  Mai  1870  unverändert  übernommen,  obwohl ­
  inzwischen  diejenige  des  BGB.  erfolgt  und  von  der  Rechtsprechung  festgestellt, ­
  daher  dem  Reichsgesetzgeber  bekannt  sein  mußte,  daß  die  Begriffsbestimmung ­
  des  BGB.  sich  von  derjenigen  des  Ges.  v.  13.  Mai  1870  wesentlich
unterscheide.  Wenn  trotzdem  der  Reichsgesetzgeber  in  dem  Ges.  v.  22.  März  1909
an  derjenigen  des  Ges.  vom  13.  Mai  1870  festhielt,  so  läßt  das  den  Schluß  zu,
daß  er  es  deshalb  tat,  weil  er  diese  Begriffsbestimmung  als  für  das  von  bent
DG.  betroffene  Rechtsgebiet  geeigneter  als  die  des  BGB.  erachtete.  Sowohl
im  BSt.G.  und  KSt.G.  wie  jetzt  im  VZAG.  handelt  es  sich  aber  um  Steuern
derselben  Art  wie  im  DG.,  nämlich  um  direkte  und  speziell  um  Personalsteuern;
der  Unterschied  liegt  nicht  in  der  Gattung  der  Steuern,  sondern  in  dem  Steuergläubiger. ­
  Wenn  nun  derselbe  Gesetzgeber  später  weitere  dieselbe  Steuergattung
betreffende  Gesetze  erließ,  so  ist  von  vornherein  anzunehmen,  daß  er  den  Standpunkt, ­
  den  er  im  Ges.  v.  13.  Mai  1870  eingenommen  und  an  dem  er  trotz  des
BGB.  noch  im  Ges.  v.  22.  März  1909  festgehalten  hatte,  auch  weiter  beibehalten
wollte.  Es  würde  eines  bestimmten  Anhalts  für  die  gegenteilige  Annahme
bedürfen,  daß  er  zwar  für  Regelung  der  Konkurrenz  der  einzelstaatlichen  Per-
            
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