II. Voraussetzungen der subjektive» Abgabepflicht. § S. 63
es gilt also für sie das oben unter A Gesagte. Auf die Art des Verlustes der
deutschen Reichsangehörigkeit (§§ 17—32, 35 des Reichs- und Staatsangehörig,
keitsges. v. 22. Juli 1913) kommt es nicht an.
Das zu a Gesagte gilt auch von dem in § 2 Abs. 3 bezeichneten Personen.
3. Die beschränkte Abgabepflicht.
Uber das Wesen der beschränkten Abgabepflicht vgl. oben Ha. Indem sic von
den persönlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen — Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz und Aufenthalt — völlig abstrahiert und nur vermöge des Vorhanden
seins von Vermögensgegenständen bestimmter Art im Inlande abhängt, trägt
sie den Charakter einer objektiven, die auf ihr beruhende Abgabe den einer Objekt-
jReal-) Steuer. Andererseits zeigt sie die Zuge einer Persvnalsteuer dadurch,
daß sie sich auf natürliche Personen beschränkt, also insoweit doch wieder die
subjektiven Verhältnisse berücksichtigt, und daß sie nicht an die einzelnen Objekte
anknüpft, sondern alle in der Hand desselben Eigentümers vereinigten Ver-
»rögensgegenstände, soweit sie in inländischem Grund- und Betriebsvermögen be
stehen, zusammenfaßt, sich nicht an die objektive Zusammengehörigkeit der wirt
schaftlichen Einheit, sondern an die subjektive der Identität des Eigentümers knüpft.
Wer am 30. Juni 1919 nur nach Abs. 1 II beschränkt abgabepflichtig
war, kann nicht mehr unbeschränkt abgabepflichtig werden und umgekehrt.
a) Die beschränkte Abgabepflicht wird bedingt durch das Vorhandensein
von inländischem Grund- oder Betriebsvermögen und ergreift objektiv nur
dieses. Über den Begriff des Grund- und Betriebsvermögens vgl. Anm. III
2 A d 1 u. 2 zu § 4 ($. 134 ff.
«) „Inländisches" Grundvermögen sind die im Deutschen Reiche ge
legenen Grundstücke nebst Zubehör, „inländisches" Betriebsvermögen sind die
einem im Deutschen Reiche stattfindenden Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-,
Bergbau- oder Gewerbebetriebe dienenden Werte, selbst wenn sie sich im Aus
lande befinden. Zur Beschränkung auf stehende Gewerbe jAusf.Best. des
Bundesrats zum WBG., Hoffniann Anm. 7 c und 8 b zu § 10 WBG.) bietet
der Wortlaut des Ges. keinen Anlaß: auch das einem in Deutschland ausge
übten Wandergewerbebetriebe dienende Betriebsvermögen fällt wie unter
§ 11 II BSt.G. bzw. § 10 II, § 2 Ziff. 2, § 4 WBG., so unter § 2 Abs. 1 II
VZAG.
Welche Werte dem inländischen Betriebe gewidmet sind, ist Tatfrage.
ß) Handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, so fragt es sich, ob die Ali
nahme eines Betriebes im Jnlande eine inländische Betriebsstätte i. S. des
§ 3 Abs. 2 DG. voraussetzt oder ob schon das Vorhandensein irgendwelcher
dauernder Veranstaltungen oder Einrichtungen sachlicher oder persönlicher Art,
die überhaupt den Zwecken des Gewerbebetriebes zu dienen bestimmt sind,
mit anderen Worten eines Betriebsorts in dem vom pr. OVG. umschriebenen
Sinne oder gar jede noch so vorübergehende gewerbliche Tätigkeit genügt. Das
letztere ist ohne weiteres zu verneinen; denn wenn im Jnlande keinerlei dauernde
Veranstaltungen oder Einrichtungen, die dem Zwecke des Gewerbebetriebs zu
dienen bestimmt sind, bestehen, dann fehlt es an einem inländischen Betriebs
vermögen. Dagegen läßt sich gegen die die Steuerpflicht einengende Über
tragung der Grundsätze des DG. auf die VZA. geltend machen, daß es bei
jenem Ges. nur auf die Abgrenzung der Besteuerungsrechte der einzelnen Bun
desstaaten gegeneinander ankommt und hierfür teilweise wesentlich andere Ge
sichtspunkte in Betracht kommen als für die Frage der Ausdehnung des Steuer-
rechts des Reichs gegenüber außerdeutschen gewerblichen Ünternehmungen.
Das pr. OVG. läßt in der den WB. betreffenden E. V. W B 144 v. 20. Mai 1916