Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Voraussetzungen der subjektive» Abgabepflicht. § S. 63 
es gilt also für sie das oben unter A Gesagte. Auf die Art des Verlustes der 
deutschen Reichsangehörigkeit (§§ 17—32, 35 des Reichs- und Staatsangehörig, 
keitsges. v. 22. Juli 1913) kommt es nicht an. 
Das zu a Gesagte gilt auch von dem in § 2 Abs. 3 bezeichneten Personen. 
3. Die beschränkte Abgabepflicht. 
Uber das Wesen der beschränkten Abgabepflicht vgl. oben Ha. Indem sic von 
den persönlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen — Staatsangehörigkeit, 
Wohnsitz und Aufenthalt — völlig abstrahiert und nur vermöge des Vorhanden 
seins von Vermögensgegenständen bestimmter Art im Inlande abhängt, trägt 
sie den Charakter einer objektiven, die auf ihr beruhende Abgabe den einer Objekt- 
jReal-) Steuer. Andererseits zeigt sie die Zuge einer Persvnalsteuer dadurch, 
daß sie sich auf natürliche Personen beschränkt, also insoweit doch wieder die 
subjektiven Verhältnisse berücksichtigt, und daß sie nicht an die einzelnen Objekte 
anknüpft, sondern alle in der Hand desselben Eigentümers vereinigten Ver- 
»rögensgegenstände, soweit sie in inländischem Grund- und Betriebsvermögen be 
stehen, zusammenfaßt, sich nicht an die objektive Zusammengehörigkeit der wirt 
schaftlichen Einheit, sondern an die subjektive der Identität des Eigentümers knüpft. 
Wer am 30. Juni 1919 nur nach Abs. 1 II beschränkt abgabepflichtig 
war, kann nicht mehr unbeschränkt abgabepflichtig werden und umgekehrt. 
a) Die beschränkte Abgabepflicht wird bedingt durch das Vorhandensein 
von inländischem Grund- oder Betriebsvermögen und ergreift objektiv nur 
dieses. Über den Begriff des Grund- und Betriebsvermögens vgl. Anm. III 
2 A d 1 u. 2 zu § 4 ($. 134 ff. 
«) „Inländisches" Grundvermögen sind die im Deutschen Reiche ge 
legenen Grundstücke nebst Zubehör, „inländisches" Betriebsvermögen sind die 
einem im Deutschen Reiche stattfindenden Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, 
Bergbau- oder Gewerbebetriebe dienenden Werte, selbst wenn sie sich im Aus 
lande befinden. Zur Beschränkung auf stehende Gewerbe jAusf.Best. des 
Bundesrats zum WBG., Hoffniann Anm. 7 c und 8 b zu § 10 WBG.) bietet 
der Wortlaut des Ges. keinen Anlaß: auch das einem in Deutschland ausge 
übten Wandergewerbebetriebe dienende Betriebsvermögen fällt wie unter 
§ 11 II BSt.G. bzw. § 10 II, § 2 Ziff. 2, § 4 WBG., so unter § 2 Abs. 1 II 
VZAG. 
Welche Werte dem inländischen Betriebe gewidmet sind, ist Tatfrage. 
ß) Handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, so fragt es sich, ob die Ali 
nahme eines Betriebes im Jnlande eine inländische Betriebsstätte i. S. des 
§ 3 Abs. 2 DG. voraussetzt oder ob schon das Vorhandensein irgendwelcher 
dauernder Veranstaltungen oder Einrichtungen sachlicher oder persönlicher Art, 
die überhaupt den Zwecken des Gewerbebetriebes zu dienen bestimmt sind, 
mit anderen Worten eines Betriebsorts in dem vom pr. OVG. umschriebenen 
Sinne oder gar jede noch so vorübergehende gewerbliche Tätigkeit genügt. Das 
letztere ist ohne weiteres zu verneinen; denn wenn im Jnlande keinerlei dauernde 
Veranstaltungen oder Einrichtungen, die dem Zwecke des Gewerbebetriebs zu 
dienen bestimmt sind, bestehen, dann fehlt es an einem inländischen Betriebs 
vermögen. Dagegen läßt sich gegen die die Steuerpflicht einengende Über 
tragung der Grundsätze des DG. auf die VZA. geltend machen, daß es bei 
jenem Ges. nur auf die Abgrenzung der Besteuerungsrechte der einzelnen Bun 
desstaaten gegeneinander ankommt und hierfür teilweise wesentlich andere Ge 
sichtspunkte in Betracht kommen als für die Frage der Ausdehnung des Steuer- 
rechts des Reichs gegenüber außerdeutschen gewerblichen Ünternehmungen. 
Das pr. OVG. läßt in der den WB. betreffenden E. V. W B 144 v. 20. Mai 1916
	        
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