Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

62

Aermögenszuwachsstcuergesctz.  8  a -

Der  Abs.  3  spricht  allerdings  nicht  von  Personen,  welche  nach  dem  1.  Aug.
1914  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  und  eine  außerdeutsche  erworben ­
  haben,  sondern  allgemein  von  solchen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  nachdem  1.  Aug.  1914  verloren  haben:  dazu  gehören  also  auch  Staatenlose, ­
  die  am  1.  Aug.  1914  noch  deutsche  Reichsangehörige  waren.  Diese  fallen
somit  unter  beide  in  Abs.  3  aufgeführte  Gruppen  von  Abgabepflichtigen,  unter
die  „Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem  1.  Aug.  1914
verloren  haben",  und  unter  die  „nichtreichsangehörigen  Personen,  die  auch  eine
fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen".  Präziser  hätte  der  Abs.  3  daher
unterschieden  zwischen  diesen  letzteren  und  „Ausländern,  welche  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben".
ii)  vie  Kbgabepslicht  der  Ausländer  i.  S.  des  §  2  Abs.  1  I  2  ist  dadurch
bedingt,  daß  sie  int  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
Wohnsitzes  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben.
«)  Über  den  Begriff  des  Wohnsitzes  vgl.  oben  unter  A  c.
ß)  Der  dauernde  Aufenthalt  unterscheidet  sich  von  dem  „ununterbrochenen"
  dadurch,  daß  er  keine  ununterbrochene  körperliche  Anwesenheit  erfordert,
sondern  durch  Abwesenheit  nicht  ausgeschlossen  wird,  sofern  diese  nur  die  Ausnahme ­
  von  der  Regel  des  körperlichen  Verweilcns  bildet  und  die  tatsächlichen
Verhältnisse  trotz  der  zeitweiligen  Abwesenheit  dauernde  Beziehungen  zum
Aufenthaltsorte  geschaffen  haben  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  9  und  17  S.  4).
Daß  der  Aufenthalt  im  Inland  mindestens  eine  bestimmte  Zeit  gedauert
hat,  wie  der  die  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  bedingende  Ausländsaufenthalt, ­
  ist  nicht  erforderlich,  sondern  es  genügt,  daß  der  Ausländer
im  Deutschen  Reiche  Aufenthalt  genommen  hat  und  ans  den  Umständen  auf
die  Absicht  zu  schließen  ist,  diesen  Aufenthalt  für  eine  längere  Dauer  beizubehalten. ­
  Ein  Aufenthalt  von  unbestimmter  Dauer  ist  ein  dauernder  i.  S.  des
Steuerrechts  (bad.  BGH.  St.  1086  v.  23.  April  1918  im  DSt.Bl.  1
S.  254).
y)  Hat  der  Ausländer  früher  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besessen  und
diese  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren,  dann  ist  er  nicht  nach  Abs.  11  2,
sondern  nach  Abs.  3,  d.  h.  in  demselben  Umfange,  als  wenn  er  Reichsangehöriger
geblieben  wäre,  abgabepflichtig  und  seine  Abgabepflicht  daher  nicht  davon  abhängig, ­
  daß  er  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  oder  seinen  dauernden
Aufenthalt  hat,  sondern,  wie  wenn  er  noch  deutscher  Reichsangehöriger  wäre,
nur  dann  nich  t  begründet,  wenn  er  seit  dem  1.  Jan.  1914  sich,  ohne  einen  Wohnsitz
im  Deutschen  Reiche  zu  haben,  ununterbrochen  im  Auslande  aufgehalten  hat.
Ausgenommen  und  wie  sonstige  Ausländer  zu  behandeln  sind  aber  nach  Art.  278
des  Versailler  Friedens  ehemalige  Reichsangehörige,  die  die  Staatsangehörigkeit ­
  in  einem  der  „alliierten  oder  assoziierten  Staaten"  i.  S.  dieses  Vertrags, ­
  gleichviel  wann,  erworben  haben  oder  erwerben.
tf)  Wer  am  30.  Juni  1919  Ausländer  war,  aber  vor  der  Veranlagung
deutscher  Reichsangehöriger  geworden  ist,  ist  gleichwohl  als  Ausländer  nach
§  2  Abs.  1  Ziff.  I  2  zu  behandeln.  Die  umgekehrte  Konsequenz  aus  Ausscheiden
aus  der  Reichsangehörigkeit  nach  dem  Stichtage  wird  durch  Abs.  3  ausgeschlossen.
b)  Wie  die  vorstehend  unter  a  y  genannten  Ausländer,  die  früher  und
bis  nach  dem  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind,  so  unterliegen  auch
alle  Staatenlosen,  mögen  sie  früher  Reichsangehörige  oder  Angehörige  eines
außerdeutschen  Staates  oder  seit  jeher  staatenlos  gewesen  sein  und  mögen  sie
erst,  falls  sie  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  vor  oder  nach  dem  1.  Aug.  1914
verloren  haben,  der  Abgabepflicht  in  demselben  Umfange  wie  Reichsangehörige:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.