Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  der  subjektive»  Abgabepflicht.  §  S.  63

es  gilt  also  für  sie  das  oben  unter  A  Gesagte.  Auf  die  Art  des  Verlustes  der
deutschen  Reichsangehörigkeit  (§§  17—32,  35  des  Reichs-  und  Staatsangehörig,
keitsges.  v.  22.  Juli  1913)  kommt  es  nicht  an.
Das  zu  a  Gesagte  gilt  auch  von  dem  in  §  2  Abs.  3  bezeichneten  Personen.
3.  Die  beschränkte  Abgabepflicht.
Uber  das  Wesen  der  beschränkten  Abgabepflicht  vgl.  oben  Ha.  Indem  sic  von
den  persönlichen  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  —  Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz  und  Aufenthalt  —  völlig  abstrahiert  und  nur  vermöge  des  Vorhandenseins ­
  von  Vermögensgegenständen  bestimmter  Art  im  Inlande  abhängt,  trägt
sie  den  Charakter  einer  objektiven,  die  auf  ihr  beruhende  Abgabe  den  einer  ObjektjReal-)
  Steuer.  Andererseits  zeigt  sie  die  Zuge  einer  Persvnalsteuer  dadurch,
daß  sie  sich  auf  natürliche  Personen  beschränkt,  also  insoweit  doch  wieder  die
subjektiven  Verhältnisse  berücksichtigt,  und  daß  sie  nicht  an  die  einzelnen  Objekte
anknüpft,  sondern  alle  in  der  Hand  desselben  Eigentümers  vereinigten  Ver-»rögensgegenstände,
  soweit  sie  in  inländischem  Grund-  und  Betriebsvermögen  bestehen, ­
  zusammenfaßt,  sich  nicht  an  die  objektive  Zusammengehörigkeit  der  wirtschaftlichen ­
  Einheit,  sondern  an  die  subjektive  der  Identität  des  Eigentümers  knüpft.
Wer  am  30.  Juni  1919  nur  nach  Abs.  1  II  beschränkt  abgabepflichtig
war,  kann  nicht  mehr  unbeschränkt  abgabepflichtig  werden  und  umgekehrt.
a)  Die  beschränkte  Abgabepflicht  wird  bedingt  durch  das  Vorhandensein
von  inländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  und  ergreift  objektiv  nur
dieses.  Über  den  Begriff  des  Grund-  und  Betriebsvermögens  vgl.  Anm.  III
2  A  d  1  u.  2  zu  §  4  ($.  134  ff.
«)  „Inländisches"  Grundvermögen  sind  die  im  Deutschen  Reiche  gelegenen ­
  Grundstücke  nebst  Zubehör,  „inländisches"  Betriebsvermögen  sind  die
einem  im  Deutschen  Reiche  stattfindenden  Landwirtschafts-,  Forstwirtschafts-,
Bergbau-  oder  Gewerbebetriebe  dienenden  Werte,  selbst  wenn  sie  sich  im  Auslande ­
  befinden.  Zur  Beschränkung  auf  stehende  Gewerbe  jAusf.Best.  des
Bundesrats  zum  WBG.,  Hoffniann  Anm.  7  c  und  8  b  zu  §  10  WBG.)  bietet
der  Wortlaut  des  Ges.  keinen  Anlaß:  auch  das  einem  in  Deutschland  ausgeübten ­
  Wandergewerbebetriebe  dienende  Betriebsvermögen  fällt  wie  unter
§  11  II  BSt.G.  bzw.  §  10  II,  §  2  Ziff.  2,  §  4  WBG.,  so  unter  §  2  Abs.  1  II
VZAG.
Welche  Werte  dem  inländischen  Betriebe  gewidmet  sind,  ist  Tatfrage.
ß)  Handelt  es  sich  um  ein  stehendes  Gewerbe,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Alinahme ­
  eines  Betriebes  im  Jnlande  eine  inländische  Betriebsstätte  i.  S.  des
§  3  Abs.  2  DG.  voraussetzt  oder  ob  schon  das  Vorhandensein  irgendwelcher
dauernder  Veranstaltungen  oder  Einrichtungen  sachlicher  oder  persönlicher  Art,
die  überhaupt  den  Zwecken  des  Gewerbebetriebes  zu  dienen  bestimmt  sind,
mit  anderen  Worten  eines  Betriebsorts  in  dem  vom  pr.  OVG.  umschriebenen
Sinne  oder  gar  jede  noch  so  vorübergehende  gewerbliche  Tätigkeit  genügt.  Das
letztere  ist  ohne  weiteres  zu  verneinen;  denn  wenn  im  Jnlande  keinerlei  dauernde
Veranstaltungen  oder  Einrichtungen,  die  dem  Zwecke  des  Gewerbebetriebs  zu
dienen  bestimmt  sind,  bestehen,  dann  fehlt  es  an  einem  inländischen  Betriebsvermögen. ­
  Dagegen  läßt  sich  gegen  die  die  Steuerpflicht  einengende  Übertragung ­
  der  Grundsätze  des  DG.  auf  die  VZA.  geltend  machen,  daß  es  bei
jenem  Ges.  nur  auf  die  Abgrenzung  der  Besteuerungsrechte  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  gegeneinander  ankommt  und  hierfür  teilweise  wesentlich  andere  Gesichtspunkte ­
  in  Betracht  kommen  als  für  die  Frage  der  Ausdehnung  des  Steuerrechts
  des  Reichs  gegenüber  außerdeutschen  gewerblichen  Ünternehmungen.
Das  pr.  OVG.  läßt  in  der  den  WB.  betreffenden  E.  V.  W  B  144  v.  20.  Mai  1916
            
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