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Elektrizitäts- und andern Aktien. Die Banken der italienischen Schweiz
mit im allgemeinen bedeutenden Effektenbeständen huldigen wieder dem
Grundsatz der vollen Publizität.
Aus der Zusammensetzung des Effektenbestandes lässt sich
«inmal erkennen, dass für einen Grossteil, ja vielleicht für den überwiegenden
Teil der Banken der Effektenbesitz ein Mittel ist, die Bilanz liquider zu
gestalten, oft auf Kosten der Rentabilität. So schreibt die Jubiläumsschrift
der Handwerkerbank Basel: „Das Effektenportefeuille ist für die Hand-
werkerbank kein Spekulationsobjekt. Es dient lediglich Anlagezwecken
und soll ein Teil der disponiblen, leicht realisierbaren Mittel sein, welche die
Bank für die ihr anvertrauten, jederzeit rückziehbaren Gelder in Bereit
schaft zu halten hat. Dass dabei je nach Gestaltung des Effektenmarktes
und der Geldverhältnisse günstige Konjunkturen zum An- oder Verkauf
benützt werden, ist selbstverständlich und geschieht, so oft sich solche
darbieten; dagegen ist jede eigentliche Spekulation ausgeschlossen. Es
handelt sich dabei fast ausschliesslich um erstklassige Obligationen, zumeist
Staatspaiere; die wenigen Aktien sind solche von Gesellschaften, die der
Bank nahe stehen.“
Im allgemeinen spielen Obligationen die Hauptrolle, ja viele Banken
verbieten geradezu den Ankauf von Aktien. So bestimmen die Statuten
der Gewerbekasse Baden : „Es ist auf eine angemessene Äufnung des
Valorenfonds Bedacht zu nehmen. Es sollen in der Regel nur Obligationen
auf die Eidgenossenschaft, auf die Bundesbahnen oder andere eidgenössische
Verwaltungen, auf Kantone und Kantonalbanken, sowie solide Kredit
institute erworben werden. Der Ankauf von Aktien, ausgenommen die
jenigen der Nationalbank, ist unzulässig.
Aktien finden sich in grösseren Beträgen nur bei Banken, die ent
weder Anlehnung an eine Grossbank haben oder die ihr Effektenporte
feuille mehr zu spekulativen Zwecken angelegt haben, oder wo die Betätigung
m der Lokalindustrie vielleicht nicht immer ganz freiwillig zur Aktien-
übernahme in grösseren Posten geführt hat.
Als liquide Anlage müssen wir die vielen, fast in allen Effekten
beständen auftretenden Obligationen der Schweiz. Bundesbahnen und
früheren Hauptbahnen, der grossen schweizerischen Kantone und grossem
Städte auf fassen, die alle ja ohne Ausnahme an einer oder mehreren schwei
zerischen Börsen kotiert sind. Dazu gesellen sich Obligationenbestände von
schweizerischen grossen Industriegesellschaften, von Trustbanken und inlän
dischen grossen Hypothekar- und Handelsbanken. Wenn auch die letzteren
Bankobligationen in der Regel nicht kotiert sind, dürfen sie wohl doch