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I. Inhalt. II. D-'r abgabepflichtige Bermögenszuwachs. § 3. 07
Inhalt:
I. Inhalt des 8 3 67
II. Der abgabepslichtige Vermiigenszu->»achs
67
III. Der Bermögensbcgriss des Gesetzes
69
1. Der Begriff des steuerbaren
Vermögens im allgemeinen 69
2. Der Vermögensbegriff in
subjeltiver Hinsicht 73
a) Eigentum, Erben 73
b) Ehegatten 76
c) Andere Haushaltnngsangehörige 77
d) Fortgesetzte eheliche Gütergemeinschaft
77
e) Sonstige Fälle des Eigentums
zur gesamten Hand 78
f) Bedingungen 80
g) Unbeitreibliche Forderungen . 81
3. Der Bermögensbegrifs in
objektiver Hinsicht 81
A. Allgemeines 81
B. Grundvermögen 83
a) Grundstücke 83
b) Bestandteile 83
c) Zubehör 84
d) Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des bürgerlichen
Rechts gelten 83
C. Betriebsvermögen , 86
a) Widmung für den Betrieb . . 86
b) Immaterielle Rechte .... 87
c) Betriebsvermögen als ganzes. 89
D. Kapitalvermögen 90
a) Im allgemeinen 90
b) Die einzelnen Arten der zum
Kapitalvermögen gehörigen Vermögensgegcnstände
91
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten,
Nießbrauchsund
istutznießungsrechte, Urheberrechte
91
ß) Verzinsliche und unverzinsliche
Kapitalforderungen. . 93
y) Witgliedsguthaben bei Gesellschaften
94
äsZifferldeszgBSt.G. . . 95
-> Ziffer 3 de» z 6 BSt.G. . . 99
f) Die Ausnahmen des § 7
BSt.G 102
>/) Ansprüche aus Lebens-, Kapital-
und Rentenversicherungen
104
E. Richt als steuerbares Vermögen
geltende Gegenstände 105
F. Abzug der Schulden (§ 10 BSt.G.) 105
a) Abzugsfähige Schulden und
Lasten 105
b) Einschränkungen der Abzugssähigkeit
108
I. Inhalt des § 3.
Der § 3 umschreibt den „Vermögenszuwachs", „von dem" nach § 1 „eine
Kriegsabgabe zugunsten des Reichs erhoben" wird. Aber er tut dies nicht erschöpfend,
sondern nur durch die Begriffsbestimmung als „Unterschied zwischen
dem Anfangsvermögen und bent Endvermögen"; dafür, was unter Anfangsund
Endvermögen zu verstehen ist, verweist er auf die späteren Paragraphen
des Gesetzes, die dann ihrerseits wieder auf das BSt.G. Bezug nehmen.
II. Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs.
1, Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs ist stets durch Vergleich des
Anfangs- mit dem Endvermögen zu finden. Als Anfangsvermögen soll dabei
nach § 4 das Vermögen gelten, das nach den Vorschriften des BSt.G. für die
erste Veranlagung zur Besitzsteuer als Anfangsvermögen zugrunde zu legen
war oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre, als Endvermügeu
nach § 5 vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen Abweichungen regelmäßig
das auf den 30. Juni 1919 nach den Vorschriften des BSt.G. festzustellende
Vermögen, vgl. Anm. 1 zu § 1. Im § 19 BSt.G. lautet die entsprechende
Bestimmung: „Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied des
zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen
Veranlagungszeitraums und dem reinen Wert des steuerbaren Gesamtververmögens
am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den §§ 21,22 nichts anderes
bestimmt ist." Aus den §§ 4ff. BZAG. ergibt sich, daß auch in dem vorliegenden
§ 3 von diesem Begriff des „Vermögenszuwachses" i. S. des BSt.G. auszugehen
ist. Auch i. S.des BZAG. ist also der Vermögenszuwachs eine bloße aktive Wertdifferenz,
gleichviel, ob sie durch Hinzutritt neuer Bestandteile während der