Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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I.  Inhalt.  II.  D-'r  abgabepflichtige  Bermögenszuwachs.  §  3.  07

Inhalt:

I.  Inhalt  des  8  3  67
II.  Der  abgabepslichtige  Vermiigenszu->»achs
  67
III.  Der  Bermögensbcgriss  des  Gesetzes ­
  69
1.  Der  Begriff  des  steuerbaren
Vermögens  im  allgemeinen  69
2.  Der  Vermögensbegriff  in
subjeltiver  Hinsicht  73
a)  Eigentum,  Erben  73
b)  Ehegatten  76
c)  Andere  Haushaltnngsangehörige  77
d)  Fortgesetzte  eheliche  Gütergemeinschaft ­
  77
e)  Sonstige  Fälle  des  Eigentums
zur  gesamten  Hand  78
f)  Bedingungen  80
g)  Unbeitreibliche  Forderungen  .  81
3.  Der  Bermögensbegrifs  in
objektiver  Hinsicht  81
A.  Allgemeines  81
B.  Grundvermögen  83
a)  Grundstücke  83
b)  Bestandteile  83
c)  Zubehör  84
d)  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  gelten  83
C.  Betriebsvermögen  ,  86

a)  Widmung  für  den  Betrieb  .  .  86
b)  Immaterielle  Rechte  ....  87
c)  Betriebsvermögen  als  ganzes.  89
D.  Kapitalvermögen  90
a)  Im  allgemeinen  90
b)  Die  einzelnen  Arten  der  zum
Kapitalvermögen  gehörigen  Vermögensgegcnstände
  91
a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten, ­
  Nießbrauchsund ­
  istutznießungsrechte,  Urheberrechte ­
  91
ß)  Verzinsliche  und  unverzinsliche ­
  Kapitalforderungen.  .  93
y)  Witgliedsguthaben  bei  Gesellschaften ­
  94
äsZifferldeszgBSt.G.  .  .  95
->  Ziffer  3  de»  z  6  BSt.G.  .  .  99
f)  Die  Ausnahmen  des  §  7
BSt.G  102
>/)  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital- ­
  und  Rentenversicherungen ­
  104
E.  Richt  als  steuerbares  Vermögen
geltende  Gegenstände  105
F.  Abzug  der  Schulden  (§  10  BSt.G.)  105
a)  Abzugsfähige  Schulden  und
Lasten  105
b)  Einschränkungen  der  Abzugssähigkeit
  108

I.  Inhalt  des  §  3.
Der  §  3  umschreibt  den  „Vermögenszuwachs",  „von  dem"  nach  §  1  „eine
Kriegsabgabe  zugunsten  des  Reichs  erhoben"  wird.  Aber  er  tut  dies  nicht  erschöpfend, ­
  sondern  nur  durch  die  Begriffsbestimmung  als  „Unterschied  zwischen
dem  Anfangsvermögen  und  bent  Endvermögen";  dafür,  was  unter  Anfangsund ­
  Endvermögen  zu  verstehen  ist,  verweist  er  auf  die  späteren  Paragraphen
des  Gesetzes,  die  dann  ihrerseits  wieder  auf  das  BSt.G.  Bezug  nehmen.
II.  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs.
1,  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  ist  stets  durch  Vergleich  des
Anfangs-  mit  dem  Endvermögen  zu  finden.  Als  Anfangsvermögen  soll  dabei
nach  §  4  das  Vermögen  gelten,  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die
erste  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen
war  oder  im  Falle  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre,  als  Endvermügeu
nach  §  5  vorbehaltlich  der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen  Abweichungen  regelmäßig ­
  das  auf  den  30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende ­
  Vermögen,  vgl.  Anm.  1  zu  §  1.  Im  §  19  BSt.G.  lautet  die  entsprechende ­
  Bestimmung:  „Als  Vermögenszuwachs  gilt  der  Unterschied  des
zwischen  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  des  jeweiligen ­
  Veranlagungszeitraums  und  dem  reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtververmögens
  am  Anfang  dieses  Zeitraums,  soweit  in  den  §§  21,22  nichts  anderes
bestimmt  ist."  Aus  den  §§  4ff.  BZAG.  ergibt  sich,  daß  auch  in  dem  vorliegenden
§  3  von  diesem  Begriff  des  „Vermögenszuwachses"  i.  S.  des  BSt.G.  auszugehen
ist.  Auch  i.  S.des  BZAG.  ist  also  der  Vermögenszuwachs  eine  bloße  aktive  Wertdifferenz, ­
  gleichviel,  ob  sie  durch  Hinzutritt  neuer  Bestandteile  während  der
            
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