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ein solches freies Kartell doch noch zustande kommt. Durch die
weiterhin noch zu erwähnende Verordnung vom ı2. Juli/30. August 1915
war der Reichskanzler (der. seine Befugnisse auf die Landeszentral-
behörde übertragen konnte) ermächtigt, ‚die Besitzer von Stein-
kohlenbergwerken und Braunkohlenbergwerken allge-
mein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Berg-
werkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu ver-
einigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der
Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliege. Von dieser Er-
mächtigung sollte jedoch kein Gebrauch gemacht werden, wenn
innerhalb einer durch den Reichskanzler (die Landeszentralbehörde)
zu bestimmenden Frist von Bergwerksbesitzern, deren Förderung
mehr als 97° der Gesamtförderung des in Betracht kommenden
Bezirks ausmacht, eine Vereinigung zu den genannten Zwecken
durch Vertrag gebildet würde und der Reichskanzler (die Landes-
zentralbehörde) durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen
Interessen für gewahrt erachtete?).
In mehreren Fällen?) ist es nur unter dem Druck dieser Drohung
gelungen, Kartelle des Kohlenbergbaus zu verlängern. Gewiß ist
dabei die Kartellbildung nicht gerade „freiwillig“ erfolgt, rein aus
der Initiative der Beteiligten entsprungen; aber trotzdem besteht
zwischen einem solchen infolge staatlichen Drucks zustande ge-
kommenen Kartell und einem infolge direkten staatlichen Zwanges
ins Leben getretenen doch ein so tiefgreifender Unterschied ®), daß
man diese beiden Fälle scharf auseinanderhalten und zu diesem
1) Ebenso sollte eine durch Verordnung errichtete Zwangsgesellschaft wieder
aufgelöst werden, wenn nachträglich in der erwähnten Weise ein vertraglicher Zusam-
menschluß erfolgte.
2) Vgl. Thoenes, a. a. O.
3) Das ist auch die Auffassung der Regierung gewesen, denn in der Reichstags-
drucksache 13. Leg. Per., 2. Session, Nr. 107, S. 61 heißt es: ‚Die Verordnung läßt
übrigens auch nach ihrem Inkrafttreten den Bergwerksbesitzern noch den Weg des
freiwilligen Zusammenschlusses offen. Denn sie bestimmt im Artikel III ausdrücklich,
daß von der den Landeszentralbehörden beigelegten Befugnis zur Bildung eines Zwangs-
syndikats kein Gebrauch zu machen ist, wenn von Bergwerksbesitzern, deren Förderung
mehr als 97 v. H. der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes aus-
macht, innerhalb einer durch die Landeszentralbehörde zu bestimmenden Frist eine
Vereinigung zum Zwecke des gemeinsamen Absatzes der Bergwerkserzeugnisse durch
Vertrag gebildet wird. Voraussetzung ist hierbei, daß die Landeszentralbehörde durch
den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. Dadurch
ist also dem Staat auch für den Fall der freiwilligen Syndikatsbildung ein gewisser Ein-
fluß gewährt.‘