bie Mirverfajlung, die zur Zeit der Bauernbefreiung die in Groß-
cußland Herridhende Form des bäuerliden Landbefiges darjtellte. Auf
die auf den Staatsländereien lebenden Bauern war mit der Zeit die
Mirverfaflung ebenfalls in der Hauptiache aus fteuertechniichen Grün-
den ausgedehnt worden.
Dur die Bauernbefreiung erhielt der Bauer feine perfönlidhe
Freiheit und Freizügigleit in vollem Umfange, feine rechtliche Ub-
hängigieit vom Gutsbeliker wurde aufgehoben. Sehr unbefriedigend
für die Bauern wurde jedoch die Landfrage gelöft. Die Mirverfajlung
blieb beftehen, der Bauernjdhaft aber wurde das bisher von ihr ge-
nußte Land nicht fofort als volles und freies Eigentum überwiefjen,
iondern Ddiefes mußte von den Bauern im Laufe von neununNdvierzig
Sahren erft durch Loskaufzahlungen erworben werden.
Nady der Bauernbefreiung beitanden die Grundzüge der Mir-
verfalfung Kurz in folgendem: Eigentümerin des gejamten, dem Mir
zugeteilten Landes war die Gejamtheit aller Familienhäupter der Ge-
meinde, von denen jeder das gleihe Recht auf die Nugung des Landes
Hatte. Der Gemeinde ftand nun nad dem Gefjeß freilich aud) das
Recht zu, das Land auf genoffenidhaftliger Grundlage durch die Gejamt-
heit der arbeitsfähigen Gemeindemitglieder bearbeiten zu laffen, alfo
eine Art wirfliden Agrarfommunismus einzuführen. Die Regel bil-
dete die Aufteilung des gejamten anbaufertigen Landes unter die
einzelnen Anteilsberechtigten 3 möglichit gleiden Teilen. Die Art
diefer Teilung, die hierbei befolgten Grundjäge waren überaus Dver-
idiedenartige. Sollten im Laufe der Zeit aus irgendwelden Gründen
die Anteile ungleid werden und den Grundjägen, nach denen 3. B. die
Teilung vorgenommen worden war, nicht mehr entjpredjen, [0 Ionnte
die Gemeinde durh Mehrheitsbe[dhluß Umteilungen anordnen, über
deren Art fie felbjit zu bejtimmen hatte, Sowohl die perfönlidhen
Steuern, wie die Kopfiteuer u[w., als aud) die auf dem ihm 3Uge-
teilten Lande ruhenden Loskaufszahlungen, Steuern und AWbgaben hatte
der einzelne Bauer jelbjt 3u bezahlen, aber gleichzeitig bejtand die
jolidarijHe Haftung aller Gemeindemitglieder für Diele Zahlungen.
Wenn einesteils die überkfommene Mirverfajfung aud) nad) der
Mufhebung der Qeibeigen[Haft erhalten bleiben follte, jo wurden doch
ihre großen wirt[dhaftlidhen Nachteile von den GejeHgebern erfannt,
wenn Dvielleidht au nidht mit genügender Klarheit. Als erjtrebens-
wertes Ziel [Ohwebte ihnen immerhin der Zujtand des erblidhen und
frei verfügbaren Einzelbejiges an Einzelhöfen vor. Der Austritt der
einzelnen Bauern aus der Feldgemeinde war daher im Gejeß wohl
vorgejehen, aber an Derartige, insbefondere die Regelung der Los-
faufszahlungen betreffende Bedingungen geknüpft, dak er nraktiich Kaum
eine Bedeutung erlangt hat.