Full text: Die wirtschaftliche Zukunft des Ostens

bie Mirverfajlung, die zur Zeit der Bauernbefreiung die in Groß- 
cußland Herridhende Form des bäuerliden Landbefiges darjtellte. Auf 
die auf den Staatsländereien lebenden Bauern war mit der Zeit die 
Mirverfaflung ebenfalls in der Hauptiache aus fteuertechniichen Grün- 
den ausgedehnt worden. 
Dur die Bauernbefreiung erhielt der Bauer feine perfönlidhe 
Freiheit und Freizügigleit in vollem Umfange, feine rechtliche Ub- 
hängigieit vom Gutsbeliker wurde aufgehoben. Sehr unbefriedigend 
für die Bauern wurde jedoch die Landfrage gelöft. Die Mirverfajlung 
blieb beftehen, der Bauernjdhaft aber wurde das bisher von ihr ge- 
nußte Land nicht fofort als volles und freies Eigentum überwiefjen, 
iondern Ddiefes mußte von den Bauern im Laufe von neununNdvierzig 
Sahren erft durch Loskaufzahlungen erworben werden. 
Nady der Bauernbefreiung beitanden die Grundzüge der Mir- 
verfalfung Kurz in folgendem: Eigentümerin des gejamten, dem Mir 
zugeteilten Landes war die Gejamtheit aller Familienhäupter der Ge- 
meinde, von denen jeder das gleihe Recht auf die Nugung des Landes 
Hatte. Der Gemeinde ftand nun nad dem Gefjeß freilich aud) das 
Recht zu, das Land auf genoffenidhaftliger Grundlage durch die Gejamt- 
heit der arbeitsfähigen Gemeindemitglieder bearbeiten zu laffen, alfo 
eine Art wirfliden Agrarfommunismus einzuführen. Die Regel bil- 
dete die Aufteilung des gejamten anbaufertigen Landes unter die 
einzelnen Anteilsberechtigten 3 möglichit gleiden Teilen. Die Art 
diefer Teilung, die hierbei befolgten Grundjäge waren überaus Dver- 
idiedenartige. Sollten im Laufe der Zeit aus irgendwelden Gründen 
die Anteile ungleid werden und den Grundjägen, nach denen 3. B. die 
Teilung vorgenommen worden war, nicht mehr entjpredjen, [0 Ionnte 
die Gemeinde durh Mehrheitsbe[dhluß Umteilungen anordnen, über 
deren Art fie felbjit zu bejtimmen hatte, Sowohl die perfönlidhen 
Steuern, wie die Kopfiteuer u[w., als aud) die auf dem ihm 3Uge- 
teilten Lande ruhenden Loskaufszahlungen, Steuern und AWbgaben hatte 
der einzelne Bauer jelbjt 3u bezahlen, aber gleichzeitig bejtand die 
jolidarijHe Haftung aller Gemeindemitglieder für Diele Zahlungen. 
Wenn einesteils die überkfommene Mirverfajfung aud) nad) der 
Mufhebung der Qeibeigen[Haft erhalten bleiben follte, jo wurden doch 
ihre großen wirt[dhaftlidhen Nachteile von den GejeHgebern erfannt, 
wenn Dvielleidht au nidht mit genügender Klarheit. Als erjtrebens- 
wertes Ziel [Ohwebte ihnen immerhin der Zujtand des erblidhen und 
frei verfügbaren Einzelbejiges an Einzelhöfen vor. Der Austritt der 
einzelnen Bauern aus der Feldgemeinde war daher im Gejeß wohl 
vorgejehen, aber an Derartige, insbefondere die Regelung der Los- 
faufszahlungen betreffende Bedingungen geknüpft, dak er nraktiich Kaum 
eine Bedeutung erlangt hat.
	        
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