68
Seilschaften im § 59 V. A. G. bestimmte Vorschriften für die Anlegung
der Prämienreserven machte, so geschah dies im- Interesse
und zum Schutze der Versicherten. Für diesen Zweck
reichen aber die vorhandenen Vorschriften vollständig aus. Es
ist bisher auch noch von keiner Seite die Behauptung aufgestellt
worden, der Schutz der Versicherten verlange eine
Verschärfung des § 59 im Sinne der geplanten Anlagevorschrift.
Damit entfällt aber jeder Rechtsgrund für den Kapitalanlagezwang.
Freilich wird vielfach jede Staatshandlung als berechtigjt
anerkannt, die nach Meinung der jeweiligen Träger der staatlichen
Machtbefugnisse dem öffentlichen Interesse dient. Gleidlwohl
sollten Handlungen in Verfassung^- und Rechtsstaaten unmöglich
sein, die in gewalttätiger Weise in die Rechtssphäre
breiter Schichten der Staatsbürger eingreifen. Dieser Mangel
jeglichen Rechtsgrundes bei der Erstreckung des Anlagezwanges
auf die Versicherungsgesellschaften kann nicht scharf
genug hervorgehoben werden. Er zeigt erst, welchen gefährlichen
Weg die Regierung zu gehen sich anschickt, indem sie
Gewalt vor Recht setzt.
Nicht selten wird von deutschen Autoren ihr Vorschlag,
die Versicherungsgesellschaften zur Anlage bestimmter Vermögensteile
in Staatsanleihen zu zwingen, damit begründet,
daß beispielsweise in England und Frankreich die Staatspapierbestände
jener Institute weit größer seien. Es wird meist außer
Acht gelassen, daß dies nicht auf Grund irgendeines Zwanges,
sondern freiwillig der Fall ist, weil es den Anlagegepflogenheiten
in jenen Ländern entspricht. 1 ) Diese sind aber ihrerseits
abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden
Staates. Eine derartige Sitte gewaltsam in einem Lande
einbürgern zu wollen, dessen wirtschaftliche Lage ganz anders
geartet ist, kann nur mit einem großen Mißerfolg endigen und
muß die heimische Volkswirtschaft schwer schädigen. Dieser
Meinung ist auch Heyman, der dringend davor warnt, fremde
Einrichtungen nach Deutschland zu verpflanzen, ohne daß
der Verschiedenheit des Bodens Rechnung getragen werde. 2 )
*) Senden, a. a. 0. S. 4.
2 ) a. a. O. S. 214.