Contents: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Eine andere Meinung geht dahin, die ßißXioGnKti áyKTÓcreujv 
sei ein „Katasteramt“!. Auch diese Ansicht ist nicht richtig. 
Wie Lewald* zutreffend auseinandersetzt, führte jeder kuj|uo- 
YpamiaTeúç einen Kataster für die Gemarkung seines Dorfes, 
und zwar ist in diesem Falle der ganze Grund und Boden 
katastriert. Die Summe aller Dorfkataster des Gaues umfaßt 
also unter Hinzurechnung des Stadtkatasters den gesamten Gau. 
Man braucht mithin nur die einzelnen Gemeindekataster zusammen 
stellen, um einen Gaukataster zu erhalten. Die öiacTTpiLfiaTa der 
ßiß\io8f|Kr| èxKTncreujv umfassen aber nicht den gesamten Grund 
und Boden des Gaues (siehe oben S. 287). Es wäre ungereimt, wenn 
die Dorfkataster vollständiger sein sollten, als der Gaukataster. 
Dazu kommt, daß die Dorfkataster, wie Lewald® richtig hervor 
hebt, den Umfang und die Kulturgattung der Grundstücke 
enthalten. Die òiaôTpihjLiaTa enthalten diese, für die Besteuerung 
außerordentlich wichtigen und unentbehrlichen Angaben nicht, 
ebensowenig wie den Steuersatz; wohl aber findet man bisweilen 
den Steuersatz in den dTTOTpacpai an den KuupoTpapiaaTeúç und die 
Steuerbehörden^ ; daher sind die biacTipújiaaTa keine Kataster, und 
die ßißXioGiiKri èïKinueiuv ist kein Katasteramt 
Wenn die ßißXio0nKri èTKTnaeuuv an Steuerbehörden und an 
dere Behöden Auskünfte über Besitz Verhältnisse erteilt®, so ist zu 
berücksichtigen, daß die in der ßißXioGoKri verwahrten Besitzrechte 
nicht lediglich zum Nutzen des Besitzers dieser Rechte, sondern 
auch zum Nutzen der Allgemeinheit öffentliche Kraft (Publizität) 
haben. Eine an Behörden erteilte Auskunft ist daher nicht an- 
‘ Wilcken, Ostraka I S. 480 ff. ; Mitteis, Archiv I S. 185. Lewald, Grund 
buchrecht S. 85, sagt mit Recht, daß die òiaorpiúiaaTa der ßiß\io9f|Kai ¿yxTñ- 
oeiuv „unmöglich die Basis der Veranlagung und Erhebung der Grundsteuern 
bilden konnten, daß ihre prinzipielle Aufgabe eine andere gewesen sein 
muß und sie daher nur nebenbei für administrative Zwecke in betracht 
kamen“. 
* Grundbuchrecht S. 76 ff. 
® Grundbuchrecht S. 78. 
^ z. B. BGU. 139 (202 n. Chr.); P. Teb. II 324 (208 n. Chr.); vgl. Lewald, 
Grundbuchrecht 8. 81. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 82, gelangt zu dem Schlüsse, daß vom 
KU)|aoTpa)Li|LiaTeúç zu den Zwecken der Grundsteuerveranlagung und -Erhebung 
ein Grund- und Gebäudekataster geführt werde neben den biaarpâtinaTo der 
ßißXio6f|Kr| ¿YKTiíoemv. 
« BGU. 5 Kol. II, 6ff. (um 138 n. Chr.); 11 (um 93 n. Chr.); 1047 Kol. II, 8 
(Zeit des Hadrian).
	        
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