Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

dem  àpxíòiKacnfiç  zugelassen  werden  (vgl.  Abschn,  64).  Die  bimocríu)(Tiç
  in  Alexandreia  ist  die  verspätete  Vornahme  eines  Verfahrens, ­
  das  eigentlich  im  Gaue  durch  den  öffentlichen  Notar  und
das  Besitzamt  frisch  hätte  erledigt  werden  sollen.  Alle  Gattungen
von  Verträgen  aber,  welche  in  Alexandreia  zugelassen  wurden,
müssen  auch  in  den  Gau-Besitzämtem  zugelassen  worden  sein.
Ausgeschlossen  vom  Besitzamte  sind  diejenigen  Verträge,
die  kein  Besitzrecht  begründen.  Ein  Pachtvertrag  z.  B.
begründet  kein  Besitzrecht,  wohl  aber  ein  Darlehens  vertrag  mit
hypothekarischer  Verpfändung;  daher  finden  wir  im  Besitzamte ­
  keine  Pachtverträge,  wohl  aber  Hypotheken  Verträge.
Wenn  jemand,  sei  es  Behörde  oder  Privatmann,  Wertgegenstände ­
  geschäftsmäßig  in  Verwahrung  nimmt,  so  ist  es  ganz  selbstverständlich, ­
  daß  er  dabei  drei  Dinge  beachtet:  bei  der  Übernahme
überzeugt  er  sich  von  der  Beschaffenheit  und  namentlich  von  der
Unversehrtheit  der  Gegenstände,  alsdann  führt  er  über  die
empfangenen  Sachen  gewissenhaft  und  übersichtlich  Buch,  und
drittens  schützt  er  die  Gegenstände  gegen  unberechtigte  Eingriffe ­
  Dritter.  Genau  so  verfährt  das  Besitzamt.  Daß  die  mit
der  àîTOTpaqpn  einlaufende  Vertragsabschrift  seitens  des  Besitzamtes
mit  der  Vertragsmelderolle  des  Notariates  (Abschn.  83)  auf  Übereinstimmung ­
  verglichen  wurde,  ist  nicht  zu  bezweifeln;  auch  sonst
hat  das  Besitzamt  die  einlaufenden  Urkunden  geprüft,  wie  die
Empfangsbescheinigungen  (Abschn.  78)  und  die  Prüfungsvermerke
unter  den  Nachträgen  in  den  òiacrTpdúpaTa  (Abschn.  97)  bezeugen.
Die  Buchführung  über  die  in  Verwahrung  genommenen  Verträge
geschieht  mittels  der  òiactTpújiiiaTa  (Abschn.  97).  Und  daß  das
Besitzamt  die  in  den  Verträgen  beruhenden  Besitzrechte  gegen
unberechtigte  Eingriffe  schützt,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  das
èTiííTTaXpa  von  dem  Besitzer  selber  beantragt  werden  muß
(Abschn.  65);  ohne  WuTaXpa^  setzt  kein  Notar  einen  Vertrag  auf.
Das  alles  sind  besondere,  wichtige  Schutzrechte  des  Notariatsvertrages, ­
  deren  der  Handschein  entbehrt;  die  Schutzrechte  sind
eine  selbstverständliche  Folge  der  Tatsache,  daß  das  Besitzamt
die  Verträge  amtlich  in  Verwahrung  nimmt  2.  Zugleich  erhalten
^  Das  èníaraXna  wird  im  Falle  einer  Karoxn  versagt  (siehe  Abschn.
91  bis  96).
*  Nach  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  12,  ist  die  „Deponierung  der  Urkunden ­
  als  Begleiterscheinung  der  auf  Grund  der  à-rroypaqpaí  vorzunehmenden ­
  Eintragungen  aufzufassen“.  Ich  sehe  umgekehrt  in  der  Hinterlegung ­
  die  Hauptsache,  in  der  Verbuchung  die  notwendige  Begleiterscheinung.
            
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