Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

36 Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung 
schaffen, ist durch § 59 a die Bildung von Rücklagen zuge 
lassen." Materiell sind diese Ausführungen allerdings für 
unsere Frage nicht beweiskräftig. Denn sie enthalten in dem 
Satze „Ueber den Anschaffungswert hinaus können nach 
steuerlichen Grundsätzen Absetzungen oder Abschreibungen nicht 
gemacht werden" hinsichtlich der Absetzungen eine petitio 
principii und werfen Absetzungen und Abschreibungen durch 
einander. Abschreibungen setzen eine Buchführung voraus, nach 
der der Wert einzelner Gegenstände oder eines Gesamtunter 
nehmens ersichtlich gemacht ist, und von einem solchen Buch 
werte kann freilich nicht mehr „ab"geschrieben werden, als er 
selbst beträgt. Auf der Auffassung, daß die Absetzungen für 
Abnutzung von den Abschreibungen wesensverschieden seien, 
beruht aber gerade die Annahme, daß die ersteren von dem 
Zeit- und nicht von dem Anschaffungswert auszugehen hätten 
und durch ihn begrenzt seien, und um die Frage, ob diese An 
nahme berechtigt ist, handelt es sich. Für diese Frage sind 
daher jene Ausführungen nur insoweit von Bedeutung, als 
sie den Schluß erlauben, der Verfasser der in Rede stehenden 
Begründung habe angenommen, daß nach den bisherigen 
„steuerlichen Grundsätzen" über den Anschaffungswert hinaus 
Absetzungen nicht gemacht werden dürften. Zu dieser An 
nahme aber bot ihm die damalige höchstrichterliche Rechtspre 
chung in dem in Rede stehenden, schon am 19. Oktober 1922 
ergangenen Urteile des Reichsfinanzhofs einen Anhalt. We 
nigstens besteht die Möglichkeit, daß jene Bemerkung in der 
Begründung von diesem Urteile beeinflußt war, und insofern 
kann sie ihrerseits nicht zur Stütze der in diesem früheren 
Urteil vertretenen Auffassung verwertet werden. 
Daß schon die Antragsteller des § 59 a und der Reichstag 
bei dessen Schaffung sich darüber klar gewesen seien, daß die 
steuerlichen Grundsätze Absetzungen wegen Abnutzung nach 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b über den Anschaffungswert nicht zu 
ließen, erhellt aus der Entstehungsgeschichte des § 59 a nicht, 
sondern nur, daß diese Frage bei den Beratungen des § 13 j 
Abs. 1 Nr. 1 b völlig in den Hintergrund trat und man j 
immer nur die Verhältnisse von Unternehmungen im Auge 
hatte, bei denen, wenn sie auch nicht Bücher führten, j 
doch nach §§ 32, 33 Wertveränderungen ihres Anlagekapitals 
steuerlich zu berücksichtigen sind, und für die man gleichzeitig 
durch § 33 a den dem § 261 HGB. und dem kaufmännischen 
Brauche (vgl. RFH. Bd. 10 S- 116) entsprechenden Grund 
satz auch steuerlich zur Geltung brachte, daß alle Gegen 
stände des Betriebsvermögens nicht höher als mit ihrem An- 
schaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Ab- ;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.