36 Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
schaffen, ist durch § 59 a die Bildung von Rücklagen zuge
lassen." Materiell sind diese Ausführungen allerdings für
unsere Frage nicht beweiskräftig. Denn sie enthalten in dem
Satze „Ueber den Anschaffungswert hinaus können nach
steuerlichen Grundsätzen Absetzungen oder Abschreibungen nicht
gemacht werden" hinsichtlich der Absetzungen eine petitio
principii und werfen Absetzungen und Abschreibungen durch
einander. Abschreibungen setzen eine Buchführung voraus, nach
der der Wert einzelner Gegenstände oder eines Gesamtunter
nehmens ersichtlich gemacht ist, und von einem solchen Buch
werte kann freilich nicht mehr „ab"geschrieben werden, als er
selbst beträgt. Auf der Auffassung, daß die Absetzungen für
Abnutzung von den Abschreibungen wesensverschieden seien,
beruht aber gerade die Annahme, daß die ersteren von dem
Zeit- und nicht von dem Anschaffungswert auszugehen hätten
und durch ihn begrenzt seien, und um die Frage, ob diese An
nahme berechtigt ist, handelt es sich. Für diese Frage sind
daher jene Ausführungen nur insoweit von Bedeutung, als
sie den Schluß erlauben, der Verfasser der in Rede stehenden
Begründung habe angenommen, daß nach den bisherigen
„steuerlichen Grundsätzen" über den Anschaffungswert hinaus
Absetzungen nicht gemacht werden dürften. Zu dieser An
nahme aber bot ihm die damalige höchstrichterliche Rechtspre
chung in dem in Rede stehenden, schon am 19. Oktober 1922
ergangenen Urteile des Reichsfinanzhofs einen Anhalt. We
nigstens besteht die Möglichkeit, daß jene Bemerkung in der
Begründung von diesem Urteile beeinflußt war, und insofern
kann sie ihrerseits nicht zur Stütze der in diesem früheren
Urteil vertretenen Auffassung verwertet werden.
Daß schon die Antragsteller des § 59 a und der Reichstag
bei dessen Schaffung sich darüber klar gewesen seien, daß die
steuerlichen Grundsätze Absetzungen wegen Abnutzung nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b über den Anschaffungswert nicht zu
ließen, erhellt aus der Entstehungsgeschichte des § 59 a nicht,
sondern nur, daß diese Frage bei den Beratungen des § 13 j
Abs. 1 Nr. 1 b völlig in den Hintergrund trat und man j
immer nur die Verhältnisse von Unternehmungen im Auge
hatte, bei denen, wenn sie auch nicht Bücher führten, j
doch nach §§ 32, 33 Wertveränderungen ihres Anlagekapitals
steuerlich zu berücksichtigen sind, und für die man gleichzeitig
durch § 33 a den dem § 261 HGB. und dem kaufmännischen
Brauche (vgl. RFH. Bd. 10 S- 116) entsprechenden Grund
satz auch steuerlich zur Geltung brachte, daß alle Gegen
stände des Betriebsvermögens nicht höher als mit ihrem An-
schaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Ab- ;