öfters zu schärfsten Auseinandersetzungen führten,
lieferte im Grunde nur den Beweis für die eingetretene
Festigung des Staates. Er ertrug auch die
leidenschaftlichsten innerpolitischen Kämpfe in dieser
aus anderen Gründen wirtschaftlich so schweren Zeit,
ohne Schaden zu nehmen. Mit I. Jänner 1925 erloschen
die außerordentlichen Vollmachten der Regierung
sowie die Funktion des außerordentlichen
Kabinettsrates und das Parlament trat wieder in seine
unbeschränkten Rechte, wenn auch die Auslandskontrolle,
ursprünglich mit aller Schärfe wirkend,
aber bald wesentlich gemildert, noch einige Zeit andauerte.
Der Beitrag des Gesetzgebers zum Aufbau Österreichs
war in diesem Zeitabschnitt wieder reichlich
zenug. Nicht an Zahl, aber an Bedeutung stehen an
der Spitze die finanzpolitischen Gesetze verschiedener
Art. Die Stabilisierung des Geldwertes ermöglichte
die Ausprägung von Silbermünzen und den Übergang
zur Schillingswährung. Das Steuer- und Gebührenwesen
wurde reformiert durch eine Umsatzsteuer-,
eine Körperschaftssteuer-, eine Gebührennovelle,
zwei Personalsteuernovellen, von kleinen
Gebührengesetzen abgesehen. Das wichtige Finanzverfassungs-
und das Abgabenteilungsgesetz erfuhren
mehrmals Änderungen. Ersparungszwecken dient das
Gesetz über die Aufhebung der gebührenfreien Benützung
der Postanstalt, eine Novelle über den Angestelltenabbau
und das Verwaltungsersparungsgesetz.
Die Postsparkasse wurde durch ein Gesetz auf neue
Grundlagen gestellt.
Der Nationalrat unterließ es nicht, die bedrängte
Volkswirtschaft nach Kräften zu beleben und zu fördern.
Er erledigte wieder eine größere. Zahl von
Handelsabkommen und ein Gesetz zur Förderung
der Ausfuhr nach Rußland, er bewilligte Beiträge zu
Straßenbauten und beschleunigte durch mehrere Gesetze
die Elektrifizierung der österreichischen Eisenbahnen,
für Investitionen wurden Steuerbegünstigungen
genehmigt. Das handelspolitische Verhältnis zum
Ausland wurde durch die Schaffung eines neuen autonomen
Zolltarifes auf neue Grundlagen gestellt.
Im Interesse der Landwirtschaft wurde ein Weingesetz,
wurden Gesetze über die Agrarbehörden,
über die Abwehr des Kartoffelkrebses, über die
Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke,
über das Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten
der Bodenreform verabschiedet und
mehrere Flußregulierungen bewilligt. Die österreichischen
Bundesforste wurden als Wirtschaftskörper
organisiert. Der abgeschlossene Weltpostvertrag, das
Telegraphen-, das Bankhaftungs-, das Goldbilanzengesetz
berühren alle Zweige der Österreichischen
Wirtschaft. Von wirtschaftlicher Tragweite waren auch
die Übereinkommen, die mit mehreren Staaten über
die Regelung der Vorkriegsschulden getroffen wurden,
nicht minder die Abänderung der Ausgleichs- und
ler Konkursordnung und das Leibrentnergesetz. In
Jer Mietengesetzgebung erfolgten geringe zeitgemäße
Änderungen.
Die soziale Fürsorge fand auch im zweiten
Vationalrat einen bereitwilligen Förderer. Er geı1ehmigte
nicht nur internationale Übereinkommen
;ozialpolitischen Inhaltes, sondern beschloß auch wie-Jer
eine größere Zahl von einschlägigen Gesetzen,
;o einige zur Fortführung der Arbeiterversicherung,
in Gesetz über die Angestelltenversicherung, über
die Notarversicherung, ein Krankenorganisationsge-;etz,
schließlich das große Gesetzgebungswerk der
Arbeiterversicherung. Der Zweck des Inlandırbeiterschutzgesetzes
erhellt aus seinem Namen. Zusunsten
der Bundesangestellten wurde unter anderem
vieder ein großes Gehaltsgesetz erledigt. In diesem
/usammenhang ist auch zu erwähnen, daß bei dem
;treik der Post- und Telegraphenbediensteten im
Dezember 1923 ein vom Finanzausschuß des National-‚ates
eingesetzter Unterausschuß mit Erfolg zwischen
lem Bund und seinen Angestellten vermittelte. Für
lie Volksgesundheit wichtig sind die Gesetze über
lie Regelung des Hebammen- und des Ammenvesens.
Die Unvollständigkeit, an der die Verfassung und
‚esonders die Verwaltung Österreichs noch immer
itt, konnte in dieser Gesetzgebungsperiode zum
zrößten Teil behoben werden. Durch eine Gruppe
nnerlich zusammen gehöriger grundlegender. Gesetze
‚om Jahre 1025 wurde die Verfassungs- und
/erwaltungsreform, eine große gesetzgeberische
‚eistung, geschaffen. Im Zusammenhang mit der Rearm
wurden für den Rechnungshof neue gesetzliche
/orschriften getroffen. Später war auch der Verassungsgerichtshof
wieder Gegenstand eines Gesetzes,
las sich unter anderem mit der Anfechtung von
Wahlen und mit der Erklärung des Mandatsverlustes
‚owie mit der Anklage der Vertretungskörper gegen
»berste Bundes- und Landesorgane beschäftigt.
Zwei vom Nationalrat verabschiedete Gesetze “galen
wiederum dem eigenen Haus. Das eine ist das
Jnvereinbarkeitsgesetz vom 30. Juli 1025 (BGBl.
Nr. 204); es erklärte für Mitglieder des Nationalrates
ınd des Bundesrates und andere öffentliche Funktio-‚äre
bestimmte leitende Stellungen in Erwerbsunterıehmungen
für unvereinbar mit ihrer Funktion, Zur
"ntscheidung zweifelhafter Fälle wählt der Nationalat
und der Bundesrat je einen Unvereinbarkeitsaus-<huß.
Das zweite Gesetz (vom 20. Dezember 1926,
3GBL Nr. 7 ex 1927) festigt in Anlehnung an eines
ler Verwaltungsgesetze das Budgetrecht des National-:ates
durch die Vorschrift, daß selbst bei Gefahr im
V/erzuge eine vom Nationalrat noch nicht bewilligte
Jundesausgabe, sofern sie eine Million Schilling nicht
ıbersteigt, an die Zustimmung des Hauptausschusses
seknüpft ist, vorbehaltlich der nachträglichen Ge-1‚ehmigung
des Nationalrates.