III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. §4. 141
pflichtige nicht Einstellung des gemeinen Wertes verlangt, an die Stelle
des einen Bestandteil der Gestehungskosten bildenden Erwerbspreises,
sofern aber der Steuerpflichtige das Grundstück vor dem 1. Jan. 1914
erworben hat und dem WB. der Ertragswert zugrunde gelegt ist, gemäß
§ 32 BSt.G. an die Stelle sämtlicher bis zum 1. Jan. 1914 ent
standenen Gestehungskosten.
2. Die Anwendung der §§ 30—33 BSt.G. ist in allen Fällen ausgeschlossen,
in denen eine Ermittlung des Anfangsvermögens überhaupt nicht stattfindet,
und das ist der Fall, wenn eine rechtskräftige Wehrbeitragsveranlagung vorliegt
(pr. OVG. K XIII b 1 ö. 23. Nov. 1918) und diese nicht auf Rechtsirrtum
beruht. Ist letzteres der Fall, so sind bei der infolgedessen nötigen selbständigen
Feststellung des Anfangsvermögens gleichwohl die Vorschriften des WBG. an-
zuwenden. Denn § 4 Abs. 2 VZAG. gestattet nur eine „Berichtigung" der
Feststellung, d. h. eine Heilung der Fehler, rmd das setzt die Anwendung der
selben Rechtsnormen voraus.
3. Die §§ 30—33 BSt.G. und § 10 VZAG. beziehen sich auf „Grund
stücke", und zwar §§ 30 und 33 BSt.G. und § 10 VZAG. auf Grundstücke
aller Art, §§ 31, 32 BSt.G. nur auf dauernd landwirtschaftlichen, forstwirt
schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmte unbebaute und be
baute Grundstücke sowie auf dauernd zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken zu
dienen bestimmte bebaute Grundstücke. Zu dem Grundstück gehören nicht nur
die Bestandteile, sondern auch das Zubehör i. S. des § 97 BGB.; Zubehör
des Grundstückes ist aber nicht, was nicht dem Grundstück, sondern einem
auf ihm betriebenen Gewerbe dauernd zu dienen bestimmt ist; die der Land-
und Forstwirtschaft oder Gärtnerei, also der Ziehung natürlicher Früchte aus
dem Grundstück selbst, dienenden Betriebsmittel werden aber, soweit sie zum
lebenden oder toten Wirtschaftsinventar gehören, auch steuerlich als Zubehör
anzusehen sein, zumal eine zutreffende Bewertung eines diesen Urproduktionen
dienenden Grundstückes nur einschließlich dieser Betriebsmittel möglich ist und
auch die Gestehungskosten sich regelmäßig nur einschließlich des Inventars fest
stellen lassen.
Uber die Begriffe der „bebauten" und „unbebauten" Grundstücke vgl.
unten S. 159 A.
4. Nach § 30 BSt.G. treten an die Stelle des gemeinen Wertes die Ge
stehungskosten nur aus Antrag des Steuerpflichtigen, nach § 10 VZAG. da
gegen kraft Gesetzes, sofern sie höher als der gemeine Wert sind. . Der Antrag
ist vom Ges. nicht, wie derjenige aus § 31 Abs. 5 BSt.G., an eine Frist ge
bunden, kann daher an sich gestellt werden, solange die Veranlagung noch nicht
rechtskräftig geworden ist. Doch wird er, da seine Erledigung, wenn er nach
erfolgter Veranlagung gestellt wird, nur im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann,
für unzulässig zu erachten sein, wenn die letzte Instanz gesprochen hat, in der
nach der Einrichtung des Rechtsmittelzuges noch ein neues tatsächliches Vor
bringen zulässig ist, daher nicht mehr in der Rechtsbeschwerde an den RFH.
Der Antrag aus § 31 Abs. 5 kann nur noch innerhalb der „mit der Zustellung
des Steuer- oder Feststellungsbescheides eröffneten Rechtsmittelfrist" gestellt
werden, also nur innerhalb der Frist für die Anbringung des gegen die Ver
anlagung selbst, d. h. den Veranlagungsbeschluß der Veranlagungsbehörde erster
Instanz gegebenen Rechtsmittels. Erforderlich ist zwar nicht die Form des
Antrages, wohl aber, daß ein erkennbarer Wille der Grundstücksbewertung nach
den Gestehungskosten zum Ausdrucke gekommen ist (Pr. OVG. K II a 3 v.
13. März 1918 u. K XIII c 23 v. 22. Juni 1918).