fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Verfalls der ihm durch sein Patent verliehenen Rechte vor Ablauf von sechs 
Monaten nach Fälligkeit außer der fälligen Gebühr den Betrag von 10 Franks 
zahlen; haben wir verordnet und verordnen was folgt: 
Art. 1. Die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854, 
abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1857, wird auf unbestimmte Zeit 
aufgeschoben. 
Infolgedessen werden die durch die oben erwähnte Bestimmung für die 
Zahlung der Patentgebühren festgesetzten Fristen, die am 5. August 1914 noch 
nicht abgelaufen waren, um eine späterhin festzusetzende Frist verlängert. 
Art. 2. Unser Minister für Industrie und Arbeit wird mit der Ausführung 
der vorliegenden Verordnung beauftragt. 
Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend die in Kriegs 
zeiten erforderlichen dringlichen Maßnahmen. 
Auf Vorschlag unserer Minister der Finanz und Justiz haben Wir ver 
ordnet und verordnen, was folgt: 
Art. 1. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 2.Augustl914 
betreffend die Proteste und sonstigen zur Erhaltung von Regressen erforder 
lichen Akte werden wie folgt abgeändert: 
Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Handlungen zur 
Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für jedes übertrag 
bare Papier, das vor der Veröffentlichung der genannten Verordnung vom 
2. August unterschrieben ist, werden bis zum 15. September 1914 einschließlich 
verlängert. 
Die Rückzahlung kann von den Indossanten und sonstigen Ver 
pflichteten während dieser Frist nicht verlangt werden. 
Während derselben Frist wird der Inhaber von der Verpflichtung ent 
bunden, die Zahlung am Tage der Fälligkeit zu verlangen. Er ist verpflichtet, 
den Schuldner oder Hauptverpflichteten davon zu benachrichtigen, daß das 
Papier am Wohnsitz des Inhabers gezahlt werden kann. 
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung. 
Art. 2. Vom 16. August ab bis zum 15. September dürfen die 
Abhebungen von Geldern aus Bankdepots, die vor der Veröffentlichung der 
Königlichen Verordnung vom 3. August angelegt worden sind, nicht 1000 
Franks für je fünfzehn Tage überschreiten. 
Die Depots, deren Saldo 1000 Franks nicht überschreitet, können in 
voller Höhe abgehoben werden. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Verfallklauseln wegen Nichtzahlung, die auf Zivil-oder Handelsrecht 
beruhen, sind während des Krieges unwirksam.
	        
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