Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

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Sicherheit,  Handelsvertrag,  wirtschaftspolitische  Vorsorgen  aller
Art,  z.  B.  des  Verkehrs-  und  Tarifwesens;  aber  auch  das  Währungswesen ­
  und  Geldwesen  würde  ich  persönlich  hierher
rechnen.  „Jede  Arbeit,  jedes  Gut  kann  auf  jeder  beliebigen
Stufe  der  Werkreife,  Marktreife,  Genußreife  nur  entstehen
und  seine  Leistung  ausüben,  wenn  ihm  der  Staat  oder  andere
gemeinsame  Verbände  mit  ihren  Leistungen  geburtshelfend
zur  Seite  stehen*).  So  kann  der  Kaufmann  keine  Geschäfte
mit  dem  Auslande  machen  ohne  die  Mitwirkung  des  Staatsmannes ­
  und  Verwaltungsmannes,  die  im  „Handelsverträge"
und  in  der  „Zollverwaltung"  geschah  und  fortwährend  weiterhin
geschieht;  er  kann  im  Jnlande  keine  Wechsel-  und  Kreditgeschäfte
abschließen,  ohne  die  organisatorischen  Hilfen,  die  das  Wechselund
  Kreditrecht,  das  gesamte  „Wirtschaftsrecht",  schließlich  das
„bürgerliche  Recht",  das  „Strafrecht"  und  die  „Verwaltung"
greifbar  oder  verborgen  leisten"^).
Die  V  o  r  r  e  i  f  e  besteht,  kurz  gesagt,  in  Erfinden  und  Weitergeben ­
  des  Erfundenen  und  Gefundenen  im  Lehren.  Erfinden
und  Lehren  ist  noch  keine  selbst  hervorbringende  oder  ausführende
Wirtschaft,  aber  sie  ist  ihre  unerläßliche,  logische  Vorbedingung.
Die  Hervorbringungsreife  besteht  nun  in
dem,  was  man  herkömmlicherweise  meist  allein  im  Auge  hat,
wenn  man  von  der  „eigentlichen",  von  der  „schaffenden"  Wirtschaft ­
  spricht  (eine  Redeweise,  die  nicht  glücklich  ist,  da  eine
Erfindung  oder  ein  Handelsvertrag  mehr  zum  Gesamterfolge
der  Wirtschaft  beitragen  kann  als  die  fleißigste  und  beste  Arbeit
')  „Statt  t"  i  st  hier  nicht  im  Sinne  eines  G  e  b  i  l  -
des  von  Recht  und  Gerechtigkeit  aufzufassen,  son:
d  e  r  n  als  lvirtschaftsmittel,  d.  i.  als  ein  Stammittel  aller  Wirtschafts:
mittel,  das  wir  als  „Kapital  höherer  Ordnung"  bezeichnen  können.  „Staat",
„Recht",  „Verbände"  sind  dann  in  diesem  Sinne  selber  Wirtschaftserscheinungen
  (Kapitalien),  u.  zw.  hervorbringender,  führender  Art,
nickt  aber  politische  Erscheinungen!  s.  S.  122  ff.
2 )  Fundament,  3.  Aufl.,  S.  179.
C.  Spann,  Tote  und  lebendige  Wissenschaft.  2.  Aufl.  7
            
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