fullscreen: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Die financielle Frage würde keine Schwierigkeiten dar 
bieten. 
Nach den bestehenden Gesetzen sind Land, Bezirk und 
Gemeinde verpflichtet, für die verwahrloste Jugend Sorge 
zu tragen; tritt auch der Staat, wie es unzweifelhaft seine 
Pflicht ist, mit einer Beitragsleistung zu dem Vollzüge der 
hier unverkennbar vorliegenden Nebenstrafe — den übrigen 
Verpflichteten (wozu insbesondere auch die Eltern zählen) 
bei, so würde der Erhaltungsbetrag, insofern er nicht durch 
Stiftungen oder durch das eigene Einkommen des Verwahr 
losten gedeckt wäre, wohl mit Leichtigkeit aufgebracht werden. 
Kömmt doch hiebei rücksichtlich der Verpflichtung des 
Staates einen Beitrag zur Erhaltung des an eine Zwangs 
anstalt Verwiesenen zu leisten — noch das materielle Inter 
esse desselben an der Strafrechtspflege zu erwägen. 
Der Beitrag zur Errichtung solcher Besserungsanstalten, 
der durch die Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 Z. 90 R.-G.-Bl. dem Staate bereits auferlegt erscheint 
und der Beitrag zu den Erhaltungskosten der gegen den 
Einzelnen verfügten Zwangserziehung, würden mehr als 
reichlich durch jene Ersparnisse ausgewogen werden, die dem 
Staate durch die verringerten Kosten des Strafvollzuges in 
Kurzem erwachsen würden. 
Zeigt das Vorgehen Englands auf diesem Gebiete, dass 
die Vermehrung der Delicie der Jugendlichen durch die Er 
richtung von Besserungsanstalten am wirksamsten bekämpft 
und die Vermehrung der letzteren durch das s. g. Certisicat- 
system, am sichersteil gefordert werden kann, warum sollten 
wir zögern, das letztgenannte System auch in Österreich 
einzuführen und hier heimisch zu machen, zumal eine be 
reits zu Recht bestehende Bestimmung auf dieses System 
bereits mit, aller Deutlichkeit verweist. 
Ein Übel aufkommen und unaufhaltsam wachsen 
zu sehen, ist eine betrübende Erscheinung, aber noch 
weit schwerer fällt es, dem Gedanken Raum geben 
zu müssen, dass es ein verlässliches, erprobtes 
Mittel zur Bekämpfung dieses Übels gibt und dass 
gleichwohl von diesem Mittel zum. Theile ans bloßer 
Indolenz kein entsprechender Gebrauch gemacht wer 
den will.
	        
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