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Die financielle Frage würde keine Schwierigkeiten dar
bieten.
Nach den bestehenden Gesetzen sind Land, Bezirk und
Gemeinde verpflichtet, für die verwahrloste Jugend Sorge
zu tragen; tritt auch der Staat, wie es unzweifelhaft seine
Pflicht ist, mit einer Beitragsleistung zu dem Vollzüge der
hier unverkennbar vorliegenden Nebenstrafe — den übrigen
Verpflichteten (wozu insbesondere auch die Eltern zählen)
bei, so würde der Erhaltungsbetrag, insofern er nicht durch
Stiftungen oder durch das eigene Einkommen des Verwahr
losten gedeckt wäre, wohl mit Leichtigkeit aufgebracht werden.
Kömmt doch hiebei rücksichtlich der Verpflichtung des
Staates einen Beitrag zur Erhaltung des an eine Zwangs
anstalt Verwiesenen zu leisten — noch das materielle Inter
esse desselben an der Strafrechtspflege zu erwägen.
Der Beitrag zur Errichtung solcher Besserungsanstalten,
der durch die Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 24. Mai
1885 Z. 90 R.-G.-Bl. dem Staate bereits auferlegt erscheint
und der Beitrag zu den Erhaltungskosten der gegen den
Einzelnen verfügten Zwangserziehung, würden mehr als
reichlich durch jene Ersparnisse ausgewogen werden, die dem
Staate durch die verringerten Kosten des Strafvollzuges in
Kurzem erwachsen würden.
Zeigt das Vorgehen Englands auf diesem Gebiete, dass
die Vermehrung der Delicie der Jugendlichen durch die Er
richtung von Besserungsanstalten am wirksamsten bekämpft
und die Vermehrung der letzteren durch das s. g. Certisicat-
system, am sichersteil gefordert werden kann, warum sollten
wir zögern, das letztgenannte System auch in Österreich
einzuführen und hier heimisch zu machen, zumal eine be
reits zu Recht bestehende Bestimmung auf dieses System
bereits mit, aller Deutlichkeit verweist.
Ein Übel aufkommen und unaufhaltsam wachsen
zu sehen, ist eine betrübende Erscheinung, aber noch
weit schwerer fällt es, dem Gedanken Raum geben
zu müssen, dass es ein verlässliches, erprobtes
Mittel zur Bekämpfung dieses Übels gibt und dass
gleichwohl von diesem Mittel zum. Theile ans bloßer
Indolenz kein entsprechender Gebrauch gemacht wer
den will.