117
schäften) kreuzend und überhöhend sind dann diejenigen
Gebilde, die wir oben als „Verbandswirtschaften"
bezeichneten, worunter wir umfassende wirtschaftliche Gebilde
verstehen, die sich je ein eigenes Kapital höherer Ordnung
schaffen — das aber nur für den Umkreis der verbandlichen
Mitglieder und ihrer bestimmten Tätigkeit gilt, also weniger
örtlich als im Sach- und Personenkreis beschränkt ist, weil es
nur einen „fachlichen" Geltungsbereich hat. Kartelle, kartellähnliche
Verbände und wirtschaftliche Übereinkommen aller
Art, die Genossenschaftsverbände und die Genossenschaften (sei
es die genossenschaftliche Gestaltung des Kredits, Ein- und
Verkaufs, man denke nur an die landwirtschaftlichen Genossenschaften,
seien es andere Genossenschaften und zunftähnliche
Gebilde); ferner die Gewerkschaftsverbände und die Gewerkvereine
gehören neben vielen anderen hierher (ihr Umkreis
ist „Lohnwirtschaft", fachliche Sozialpolitik). Was hier vorliegt,
ist: daß sich im Rabmen der Volks- und Gebietswirtschaft
Unterganzheiten mit eigenem Kapital
höherer Ordnung bilden! Die jeweiligen „Vereinbarungen",
seien es nun Preisverabredungen, Konditionenund
Absatzkartelle oder seien es Tarifverträge zwischen Gewerkverein
und Unternehmer, sind ein auf das Fachgebiet
beschränktes Kapital höherer Ordnung, von dem alle Betroffenen
(als Glieder des Verbandes) zwangsweise Gebrauch
machen müssen! — Auch die Marktreife nimmt in diesen Kreisen
entsprechend eigene Formen an. Beim Geld — man denke z. B.
an die Kreditgenossenschaft statt der freien Bank oder an die
Fachbank, die vom zunftähnlichen Fachverein mehr oder weniger
beeinflußt sein wird oder kann — liegt dies auf der Hand;
ähnlich beim Warenhandel, wofür man nur an die verschiedenen
Arten der Konsumvereine zu denken braucht.
Glieder aller dieser Unter- und Überganzheiten — Welt-,
Volks-, Gebiets- und Verbandswirtschaft — sind dann die