Contents : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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L l).  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vom  Zentner  übersteigt  bis  zum  1.  Januar  1877')  jedoch  nllr  insoweit, ­
  als  die  Steuersätze  dieses  Gesetzes  keine  Veränderung  erleiden,
auf  privative  Rechnung  dieser  Staaten  forterhoben  werden.
25.  Endlich  ist  bestimmt,  daß  hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier,
Essig  und  Malz  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  die  Bestimmungen
  in  Art.  5  tz  7  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867  in  Kraft
bleiben.'  Diese  Bestimmung  trat  jedoch  durch  das  Reichsgesetz  vom
27.  mi  1885  ant  28.  mi  1885  außer  ^aft.')
Im  Jahre  1875  tuurbe  dem  Reichstage  ein  Gesetzentwilrf  betreffend  bte
Erhöhung  der  bestehenden  Brallstener  auf  die  doppelten  in  §  1  des  Gesetzes ­
  vom  31.  Mai  1872  bestimmten  Sätze  vorgelegt,  fand  aber  keine  Zustimmung. ­

Dasselbe  Schicksal  hatte  ein  gleicher  Gesetzentwurf,  welcher  im  Jahre
1879  beim  Reichstage  in  Vorlage  gebracht  wurde,  und  ein,  die  bisherige
Besteuerllngsweise  nach  Art  der  bayerischen  Gesetzgebllng  umändernder  Gesetzentwurf, ­
  der  zu  gleicher  Zeit  dem  Reichstage  vorgelegt  wltrde.  Nach  letzterem
foííteu  die  Surrogate  verboten  werden  und  nur  das  Malz,  das  zu  Bier-  und
Essigbereitnng  bestimmt  ist,  der  Brallstener  unterliegen  und  zwar  im  Falle  des
Malzbrnches  innerhalb  der  Brallsteuergemeinschaft  mit  der  Einbringung  in  die
Mühlenräume  und  im  Falle  der  Einfuhr  gebrochenen  Malzes  mit  der  Ueberschreitung
  der  Grenze.
Derselbe  Gesetzentwurf  winde  mit  einigen  Modifikationen  im  Frühjahre
1880  dem  Reichstage  von  der  Reichsregiernng  wiederholt  zur  Genehmigung
vorgelegt,  gelangte  aber  ebensowenig  zur  Annahme?)  wie  ein  im  Jahre  1881
vorgelegter  Entwurf?)
6.  Branntweinsteuer.
Bei  der  Besprechung  der  Bestimmungen,  welche  für  die  Erhebung  und
Kontrole  der  Branntweinsteuer  im  Deutschen  Reiche  in  Giltigkeit  sind,  erscheint
es  deßhalb  von  besonderem  Werthe,  die  Entwickelung  der  bezüglichen  Preußischen
Gesetzgebung i)  *  *  *  5 )  zu  erörtern,  weil  aus  ihr  einerseits  die  jetzt  gütige  Reichsgesetzgebung ­
  hervorgegangen  ist,  rmd  weil  andererseits  dieselbe  im  größten
Theile  der  Brallntweinstenergemeinschaft  maßgebeild  erscheillt.
Bis  zum  Jahre  1810  war  die  Branntweinbereitung  in  Preußen  nur  in
den  Städten?)  nicht  auf  dem  flachen  Lande,  besteuert.  Der  Branntwein  durfte
in  die  Städte  nur  gegen  eine  Eingangssteller  eingeführt  werden  mld  mußte
alls  dem  Lande  zu  festgesetzten  Preisen  (den  Taxell  der  nächsten  Stadt)  verkauft ­
  werden.  Das  Edikt  vom  28.  Oktober  1810  stellte  Stadt  und  Land  in
Bezug  ans  die  Besteuerllng  des  Braniltweins  gleich  rmd  hob  die  Eingangsabgabe ­
  für  die  Städte  auf.  Durch  das  beigefügte  Reglement  vom  nämlichen

i)  Wurde  bis  31.  Mürz  1878  verlängert  durch  Reichsgesetz  v.  23.  Dez.  1876  (Reichsgesetzblatt ­
  1876  S.  237).
*)  Siehe  Reichsgefetzblatt  1885  S-  109.
*)  Ueber  die  Bierbesteuerung  in  Deutschland  gibt  ein  Aufsatz  des  ehemaligen  Mecklenburgischen ­
  Oberzollrathes  Boccius  in  den  Hirth'schen  „Annalen"  von  1876  S.  52
interessante  Aufschlüsse.
0  S.  das  Nähere  in  Hirth's  Annalen  1881  S.  338.  -,
°)  Förster,  Praktische  Anleitung  zur  Kenntnis;  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
des  Branntweins.  Berlin  1830.  W.  Dittmar,  „Handbuch  über  die  Preus;.  Branntweinsteuer", ­
  Posen  1865.
•)  1  Groschen  2  Pfennige  (alte  Währung)  vom  Quart.
            
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