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fclut keine wirtschaftlichen Erscheinungen, sondern
gesellschaftliche Erscheinungen von ganz anderer Ebene als
die Wirtschaft; sie gehören einem ganz anderen Teilganzen
der Gesellschaft an (wie z. B. auch die Religion, die Kirche,
die Sittlichkeit andere Teilganze der Gesellschaft sind). Im
Teilganzen „Wirtschaft" gibt es nur und ausschließlich wirtschaftliche
Erscheinungen!, ähnlich wie es im Teilganzen
„Religion" nur religiöse, im Teilganzen „Kunst" nur künstlerische,
im Teilganzen „Heer" nur heeresmäßige, im Teilganzen
„Staat" nur staatliche Erscheinungen gibt (z. B. nur die
Staatsorgane Parlament, Ministerium, Staatsbürger usw.).
Nicht in seiner Eigenschaft als „Staat" also, um es zu wiederholen,
sondern in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsmittel, —
nämlich als Kapital höherer Ordnung, als Gebilde der wirtschaftlichen
Gemeinsamkeitsreife — gehört das, was man in
der Politik „Staat" nennt, der Wirtschaft an; ferner ebenso:
nicht in seiner Eigenschaft als „Organisation", sondern als
Wirtschaftsmittel, — nämlich als Kapital höherer Ordnung,
als Gebilde der Gemeinsamkeitsreife — ist das, was wir
von dem einen Standpunkt aus (dem politischen) „Staat"
nennen, von dem anderen Standpunkte aus (dem wirtschaftlichen)
Volkswirtschaft! Der „Staat" muß sich erst
in Wirtschaft verwandeln, um im Bereiche
der wirtschaftlichen Erscheinungen überhaupt
wirksam werden und erscheinen zu
können. Er ist „Kapital höherer Ordnung" (Gemeinsamkeitsreife),
er ist selbst Wirtschafter, z. B. dann Steuereinnehmer
und Bewirtschafter der Steuergelder, Betriebsführer
lind vieles andere, was auf der rein wirtschaftlichen Ebene
' liegt. — Dasjenige nun, was die Urerzeugung von Kapital
höherer Ordnung und das oberste (führende) Gebiet der
Gemeinsamkeitsreife in sich schließt, ist die „Volkswirts
ch a f t", — dasselbe, was vom nicht wirtschaftlichen, z. B.