10. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
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Deshalb muß es das eifrigste Bestreben der Staatsgewalt sein, einem
oļchen Treiben an der Börse entgegenzuwirken und das Spielen in Werthpapieren
änlichst zu verhindern. Zunächst ist selbstverständlich gegen diejenigen, welche in
ģkwinnsächtigeŗ Absicht falsche Nachrichten verbreiten, mit größter Strenge zu
^fahren. Sodann empfehlen sich noch zwei andere Maßregeln. Vor allem sollte
'ņan darauf dringen, daß die Actiengesellschaften ihre Geschäfte nicht eher be-
Mnen und ihre Aktien und Obligationen nicht eher verkauft werden können,
kbor die Zeichner nicht auch mindestens einen bedeutenden Theil des gezeichneten
vitals eingezahlt haben und bevor nicht überhaupt mindestens zwei Drittel
l^Kapitals gezeichnet sind 1 . Dann aber sollte auch gegen diejenigen, welche
ş sinnig Crida machen, mit Strenge vorgegangen und die Bestimmung
rosten werden, daß derartige Personen überhaupt nicht oder wenigstens auf
ņge Zest hinaus nicht wieder zum selbständigen Betriebe von Unternehmungen
er Zum Abschlüsse von Termingeschäften zugelassen werden können,
ìî Ziemlich aussichtslos dagegen ist die Agitation, welche von vielen Seiten,
auch von den deutschen Agrariern, gegen die Termingeschäfte und ins-
£j ° nbere gegen diejenigen betrieben wird, bei welchen es nicht auf wirkliche
^êşkrung der Ware, sondern nur auf den Gewinn aus der Differenz zwischen
preise bei Abschluß des Geschäftes und dem Preise im Zeitpunkte der
derb'^ņg abgesehen ist. Die Termingeschäfte überhaupt lassen sich unmöglich
leten. Wie kann man es jemanden, der als weit ausblickender Mann
aussetzt, daß diese oder jene Waren nach einiger Zeit theurer sein werden,
Und sollen, sich dieselben zu mäßigen Preisen im voraus zu bestellen
^ bie Lieferung auf einen spätern Zeitpunkt festzusetzen, wo er dieselben
^ während er augenblicklich eine andere, nützlichere Verwendung für sein
Wer will den vernünftigen Gebrauch der menschlichen Geisteskräfte
wer in dem Herzen der einzelnen Contrahenten lesen und bestimmen,
h°..
stiele,,
deutsche Gesetz über die Aetieiigesellschaften vom 18. Juli 1884 hat in
Nych H "'sicht sehr durchgreifende und nachahmensnierthe Anordnungen getroffen. Da
steht ir" Gesellschaft nicht eher in das Handelsregister eingetragen werden, be-
nicht eher, als nachgewiesen ist, daß sämtliche Aktien gezeichnet sind
alz _ u. 209 e) ; ebenso dürfen die Aktien nicht zu einem geringern Betrag
vstx^^ i>k»l Nominalwerthe von den Zeichnenden übernommen werden. Auch das
c Handelsgesetzbuch vom Jahre 1862 enthält Bestimmungen, welche den
selbst " werthloser Aktien durch gewinnsüchtige Gründerconsortien, deren Mitglieder
don %^!/*** ŗiskiren, zu verhindern bestimmt sind. Laut Art. 222 darf die Ausgabe
folgx,, wn auf den Inhaber nicht vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages er-
Inhat,' Unb ""H über die geleisteten Partialzahlungen dürfen Jnterimsscheine auf den
'wbedi^ ausgestellt werden. Ferner ist der Zeichner der Aktie in der Regel
detien* 19 ,* * Ur Einzahlung von 40% des Nominalbetrages verpflichtet; auch muß jede
^sellschaft staatlich genehmigt sein.