Full text: Finanzwissenschaft

Ill. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 79 
bilden, an dem die parlamentarische Diskussion angehängt werde“ 1 ). 
ln Frankreich wurde im Gesetz vom 5. August 1914 die Auf 
bringung der Kosten für die „defense nationale bewilligt, doch 
wurde die Regierung angewiesen, die Gutheißung der Kammern 
nachzuholen und zwar jedesmal spätestens 14 Tage nach Zusammen 
tritt der Kammern' 2 ). Im allgemeinen ist die Ansicht herrschend, 
daß auch im Kriege die Kontrolle des Parlaments nötig ist. Was 
die Kriegsaniehen betrifft, so wurden dieselben in den meisten 
Staaten jeweilig vom Parlamente bewilligt. In Österreich dürfen 
ohne das Parlament nur schwebende Schulden unter Mitwirkung 
der Staatsschuldenkommission emittiert werden, was denn auch bei 
den ersten Anleheh eingehalten wurde. In Ungarn wurden die 
Kriegsaniehen dem Parlamente nicht vorgelegt, sondern auf Grund 
des die Regierungsvollmachten für die Dauer des Krieges erweiterten 
Ausnahmsgesetzes emittiert. 
111. Abschnitt. 
Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 
Die ganz besondere politische Wichtigkeit der Mitarbeit der 
Gesetzgebung an dem Staatshaushaltsplan zeigt sich darin, daß auch 
die Kontrolle der Durchführung des Budgetgesetzes von seiten der 
Gesetzgebung seine eigene Ordnung hat, was wir bei anderen Ge 
setzen vermissen. Bei allen anderen Gesetzen ist die Kontrolle be 
züglich der Durchführung derselben eine nicht durch spezielle In 
stitutionen gesicherte, sondern eine mehr akzidentelle, dem Belieben 
der Gesetzgebung überlassene, wovon nur jene Fälle eine Ausnahme 
bilden, wo das Gesetz, wie dies zuweilen der Fall, die Regierung 
imweist, über die Durchführung desselben dem Parlamente Bericht 
zu erstatten. Anders beim Staatshaushaltsgesetz, wo übrigens auch 
nur im Laufe der Zeit sich ein spezielles System der Kontrolle mit 
seinen eigenen Prinzipien entwickelt hat. Wir nennen diese Kon 
trolle die politische, die konstitutionelle, die parlamentarische Kon 
trolle. Bei dieser Kontrolle handelt es sich im wesentlichen darum, 
ob die vollziehende Gewalt das Budgetgesetz streng durchgeführt 
i) Siehe Jeze, Les finances de guerre de l’Angleterre. Paris 1915. 
4 Es ist interessant, daß im Senat eine andere Fassung angenommen 
wurde als in der Deputiertenkammer. (Jeze, Les finances de guerre de la ßrance. 
Paris 1915.)
	        
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