Ill. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 79
bilden, an dem die parlamentarische Diskussion angehängt werde“ 1 ).
ln Frankreich wurde im Gesetz vom 5. August 1914 die Aufbringung
der Kosten für die „defense nationale bewilligt, doch
wurde die Regierung angewiesen, die Gutheißung der Kammern
nachzuholen und zwar jedesmal spätestens 14 Tage nach Zusammentritt
der Kammern' 2 ). Im allgemeinen ist die Ansicht herrschend,
daß auch im Kriege die Kontrolle des Parlaments nötig ist. Was
die Kriegsaniehen betrifft, so wurden dieselben in den meisten
Staaten jeweilig vom Parlamente bewilligt. In Österreich dürfen
ohne das Parlament nur schwebende Schulden unter Mitwirkung
der Staatsschuldenkommission emittiert werden, was denn auch bei
den ersten Anleheh eingehalten wurde. In Ungarn wurden die
Kriegsaniehen dem Parlamente nicht vorgelegt, sondern auf Grund
des die Regierungsvollmachten für die Dauer des Krieges erweiterten
Ausnahmsgesetzes emittiert.
111. Abschnitt.
Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes.
Die ganz besondere politische Wichtigkeit der Mitarbeit der
Gesetzgebung an dem Staatshaushaltsplan zeigt sich darin, daß auch
die Kontrolle der Durchführung des Budgetgesetzes von seiten der
Gesetzgebung seine eigene Ordnung hat, was wir bei anderen Gesetzen
vermissen. Bei allen anderen Gesetzen ist die Kontrolle bezüglich
der Durchführung derselben eine nicht durch spezielle Institutionen
gesicherte, sondern eine mehr akzidentelle, dem Belieben
der Gesetzgebung überlassene, wovon nur jene Fälle eine Ausnahme
bilden, wo das Gesetz, wie dies zuweilen der Fall, die Regierung
imweist, über die Durchführung desselben dem Parlamente Bericht
zu erstatten. Anders beim Staatshaushaltsgesetz, wo übrigens auch
nur im Laufe der Zeit sich ein spezielles System der Kontrolle mit
seinen eigenen Prinzipien entwickelt hat. Wir nennen diese Kontrolle
die politische, die konstitutionelle, die parlamentarische Kontrolle.
Bei dieser Kontrolle handelt es sich im wesentlichen darum,
ob die vollziehende Gewalt das Budgetgesetz streng durchgeführt
i) Siehe Jeze, Les finances de guerre de l’Angleterre. Paris 1915.
4 Es ist interessant, daß im Senat eine andere Fassung angenommen
wurde als in der Deputiertenkammer. (Jeze, Les finances de guerre de la ßrance.
Paris 1915.)