Full text : Finanzwissenschaft

Ill.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  79
bilden,  an  dem  die  parlamentarische  Diskussion  angehängt  werde“  1 ).
ln  Frankreich  wurde  im  Gesetz  vom  5.  August  1914  die  Aufbringung ­
  der  Kosten  für  die  „defense  nationale  bewilligt,  doch
wurde  die  Regierung  angewiesen,  die  Gutheißung  der  Kammern
nachzuholen  und  zwar  jedesmal  spätestens  14  Tage  nach  Zusammentritt ­
  der  Kammern' 2 ).  Im  allgemeinen  ist  die  Ansicht  herrschend,
daß  auch  im  Kriege  die  Kontrolle  des  Parlaments  nötig  ist.  Was
die  Kriegsaniehen  betrifft,  so  wurden  dieselben  in  den  meisten
Staaten  jeweilig  vom  Parlamente  bewilligt.  In  Österreich  dürfen
ohne  das  Parlament  nur  schwebende  Schulden  unter  Mitwirkung
der  Staatsschuldenkommission  emittiert  werden,  was  denn  auch  bei
den  ersten  Anleheh  eingehalten  wurde.  In  Ungarn  wurden  die
Kriegsaniehen  dem  Parlamente  nicht  vorgelegt,  sondern  auf  Grund
des  die  Regierungsvollmachten  für  die  Dauer  des  Krieges  erweiterten
Ausnahmsgesetzes  emittiert.

111.  Abschnitt.
Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.
Die  ganz  besondere  politische  Wichtigkeit  der  Mitarbeit  der
Gesetzgebung  an  dem  Staatshaushaltsplan  zeigt  sich  darin,  daß  auch
die  Kontrolle  der  Durchführung  des  Budgetgesetzes  von  seiten  der
Gesetzgebung  seine  eigene  Ordnung  hat,  was  wir  bei  anderen  Gesetzen ­
  vermissen.  Bei  allen  anderen  Gesetzen  ist  die  Kontrolle  bezüglich ­
  der  Durchführung  derselben  eine  nicht  durch  spezielle  Institutionen ­
  gesicherte,  sondern  eine  mehr  akzidentelle,  dem  Belieben
der  Gesetzgebung  überlassene,  wovon  nur  jene  Fälle  eine  Ausnahme
bilden,  wo  das  Gesetz,  wie  dies  zuweilen  der  Fall,  die  Regierung
imweist,  über  die  Durchführung  desselben  dem  Parlamente  Bericht
zu  erstatten.  Anders  beim  Staatshaushaltsgesetz,  wo  übrigens  auch
nur  im  Laufe  der  Zeit  sich  ein  spezielles  System  der  Kontrolle  mit
seinen  eigenen  Prinzipien  entwickelt  hat.  Wir  nennen  diese  Kontrolle ­
  die  politische,  die  konstitutionelle,  die  parlamentarische  Kontrolle. ­
  Bei  dieser  Kontrolle  handelt  es  sich  im  wesentlichen  darum,
ob  die  vollziehende  Gewalt  das  Budgetgesetz  streng  durchgeführt

i)  Siehe  Jeze,  Les  finances  de  guerre  de  l’Angleterre.  Paris  1915.
4  Es  ist  interessant,  daß  im  Senat  eine  andere  Fassung  angenommen
wurde  als  in  der  Deputiertenkammer.  (Jeze,  Les  finances  de  guerre  de  la  ßrance.
Paris  1915.)
            
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