Full text : Finanzwissenschaft

80  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
hat,  während  natürlich  die  Berechtigung  der  Ansätze  des  Budgets,
das  ja  von  der  gesetzgebenden  Gewalt  ausging,  nicht  mehr  in  Frage
kommt.  Es  handelt  sich  also  um  die  Frage  der  Übereinstimmung
der  gesetzgebenden  und  vollziehenden  Gewalt,  der  Übereinstimmung
von  Gesetz  und  Verordnung.  Hierfür  trägt  die  Regierung  die
politische  Verantwortlichkeit.  Wenn  man  manchmal  unter  politischer
Kontrolle  die  allgemeine  Kontrolle  von  seiten  der  Wähler,  der
Steuerzahler,  der  öffentlichen  Meinung  und  ihrer  Organe  —  Presse
usw.  —  versteht,  so  ist  dies  wohl  keine  richtige  Bezeichnung.
Die  fachgemäße  bureaukratische  Kontrolle  ist  von  der  konstitutionellen ­
  gänzlich  verschieden.  Sie  läßt  sich  nach  folgenden
Gesichtspunkten  einteilen:  1.  allgemeine,  automatische  Kontrolle,
welche  sich  aus  dem  bureaukratischen  Instanzenzug  ergibt,  indem
die  höhere  Behörde  die  untere  Behörde,  jede  Behörde  die  mit  ihr
zusammenwirkende  kontrolliert.  Sie  ist  automatisch,  weil  sie  sich
aus  der  Beziehung  der  Behörden  zueinander,  aus  der  Neben-  und
Unterordnung  derselben  ergibt.  Hiervon  unterscheidet  sich  die  besondere ­
  Kontrolle,  die  sich  nach  folgenden  Gesichtspunkten  gliedert:
a)  die  Kassenkontrolle.  Sie  untersucht  das  Gebaren  der  Kassen,
die  Übereinstimmung  der  Einnahmen,  Ausgaben  mit  den  Büchern
und  Belegen  und  die  Beobachtung  der  für  die  Gestion  bestehenden
Regeln;  b)  die  administrative  Kontrolle.  Sie  untersucht  das  Gebaren ­
  der  anweisenden  Behörden,  die  Übereinstimmung  mit  den
Gesetzen  und  Verordnungen  und  die  Zweckmäßigkeit  der  Verfügungen. ­
  Die  Kassenkontrollen  versehen  die  Kassenkontrolleure,
die  administrative  und  konstitutionelle  Kontrolle  der  oberste  oder
Staatsrechnungshof  resp.  in  letzter  Instanz  der  gesetzgebende  Körper.
Die  Kassenkontrolle  besteht  aus  zwei  Funktionen:  a)  die  Kassenrevision, ­
  welche  den  Stand  der  Kasse  mit  den  Kassenbüchern  vergleicht; ­
  b)  die  Verrechnungskontrolle,  welche  die  Verwendung  der
Gelder,  deren  Übereinstimmung  mit  den  Belegen  untersucht.  Die
letztere  besteht  wieder  aus  drei  Momenten:  a)  die  Rechnungskontrolle, ­
  welche  die  Richtigkeit  der  Rechnungsoperationen  prüft;
b)  die  Kontrolle  des  Verfahrens,  welche  das  Verfahren  materiell
prüft,  sowie  dessen  Übereinstimmung  mit  den  Rechnungen  und  Belegen; ­
  c)  die  formelle  Kontrolle,  welche  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Regeln  untersucht.  Das  Kontrollverfahren  konstatiert
entweder  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  oder  nicht,  in  welch
letzterem  Falle  Aufklärung  verlangt  wird;  wird  diese  akzeptiert,  so
wird  dem  Organ  die  Absolution  erteilt,  wo  nicht,  so  wird  das  Verfahren ­
  fortgesetzt.
In  manchen  Staaten  schließt  die  Kontrolle  des  Staatshaushalts-
            
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