II. Abschnitt. Ausgaben für das Staatsoberhaupt.
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II. Abschnitt.
Ausgaben für das Staatsoberhaupt.
1. In monarchischen Staaten entfällt ein Teil der Staatsausgaben
auf die Deckung der Bedürfnisse des Fürsten und seiner
Familie, auf die mit der Stellung des Souveräns verbundenen fürstlichen,
repräsentativen und zeremoniösen Aufgaben. Die Monarchie
ist eine zeremoniöse Institution, wie dies sehr richtig Bagehot in
seinem geistreichen Buche über „englische Verfassungszustände“
(übersetzt von Holtzendorff) auseinandersetzt. Die ganz exzeptionelle
Stelle des Souveräns kann menschlich der großen Menge nur durch
Einwirkung auf die Phantasie, also namentlich durch feierliche
Zeremonien und luxuriösen Aufwand begreiflich gemacht werden.
Der Souverän und sein Hofstaat beschäftigt fortwährend die Phantasie
der Untertanen; Hoffeierlichkeiten, Diners, Auffahrten, Familienfeste,
Empfänge usw. füllen fortwährend die Spalten der
Blätter und die Außerordentlichkeit der Stellung wird so dem gewöhnlichen
Menschenverstände näher gebracht. Die außerordentliche
Macht muß in außerordentlicher Lebensführung verkörpert
werden. Dies schließt natürlich nicht aus, daß Fürsten auch durch
außerordentliche Begabung die Berechtigung der außergewöhnlichen
Stellung begreiflich machen können. Richtig bemerkt Goethe, daß
ein so begabter Fürst wie Karl August, auch wenn er im einfachsten
Anzuge erschiene, seine hohe Stelle würdig repräsentieren würde.
Die Kosten des Hofstaates und der Hofhaltung bilden die sogenannte
Zivilliste. Die Benennung rührt daher, daß, als in England
gegen die große Verschwendung des Königs das Parlament
die Kosten des Hofstaates festsetzte, in der die zu deckenden Ausgaben
enthaltenden Liste auch verschiedene Zweige der zivilen Verwaltung
aufgenommen wurden. Der zur Deckung gewisser Ausgaben
vom Fürsten aus seinem Privateinkommen zur Verfügung
gestellte Betrag bildet die sogenannte Privatschatulle. Im engeren
und verfassungsrechtlichen Sinne wird nur dort von Zivilliste gesprochen,
wo die Kosten des fürstlichen Haushaltes unter Mitwirkung
des gesetzgebenden Körpers, der Volksvertretung, festgesetzt
werden.
In der vorrevolutionären, absolutistischen Periode bildeten die
Kosten des Hofstaates einen großen Teil, manchmal den größten
Teil der Staatsausgaben. Der Krieg mußte sich selbst erhalten,
die Verwaltung war noch wenig entwickelt und wurde in ihren
wichtigen Zweigen noch von der Kirche oder aus Stiftungen ver-F
öl des, Finanzwissenschaft. ^