Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt.

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II.  Abschnitt.
Ausgaben  für  das  Staatsoberhaupt.
1.  In  monarchischen  Staaten  entfällt  ein  Teil  der  Staatsausgaben ­
  auf  die  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Fürsten  und  seiner
Familie,  auf  die  mit  der  Stellung  des  Souveräns  verbundenen  fürstlichen, ­
  repräsentativen  und  zeremoniösen  Aufgaben.  Die  Monarchie
ist  eine  zeremoniöse  Institution,  wie  dies  sehr  richtig  Bagehot  in
seinem  geistreichen  Buche  über  „englische  Verfassungszustände“
(übersetzt  von  Holtzendorff)  auseinandersetzt.  Die  ganz  exzeptionelle
Stelle  des  Souveräns  kann  menschlich  der  großen  Menge  nur  durch
Einwirkung  auf  die  Phantasie,  also  namentlich  durch  feierliche
Zeremonien  und  luxuriösen  Aufwand  begreiflich  gemacht  werden.
Der  Souverän  und  sein  Hofstaat  beschäftigt  fortwährend  die  Phantasie ­
  der  Untertanen;  Hoffeierlichkeiten,  Diners,  Auffahrten,  Familienfeste, ­
  Empfänge  usw.  füllen  fortwährend  die  Spalten  der
Blätter  und  die  Außerordentlichkeit  der  Stellung  wird  so  dem  gewöhnlichen ­
  Menschenverstände  näher  gebracht.  Die  außerordentliche ­
  Macht  muß  in  außerordentlicher  Lebensführung  verkörpert
werden.  Dies  schließt  natürlich  nicht  aus,  daß  Fürsten  auch  durch
außerordentliche  Begabung  die  Berechtigung  der  außergewöhnlichen
Stellung  begreiflich  machen  können.  Richtig  bemerkt  Goethe,  daß
ein  so  begabter  Fürst  wie  Karl  August,  auch  wenn  er  im  einfachsten
Anzuge  erschiene,  seine  hohe  Stelle  würdig  repräsentieren  würde.
Die  Kosten  des  Hofstaates  und  der  Hofhaltung  bilden  die  sogenannte ­
  Zivilliste.  Die  Benennung  rührt  daher,  daß,  als  in  England ­
  gegen  die  große  Verschwendung  des  Königs  das  Parlament
die  Kosten  des  Hofstaates  festsetzte,  in  der  die  zu  deckenden  Ausgaben ­
  enthaltenden  Liste  auch  verschiedene  Zweige  der  zivilen  Verwaltung ­
  aufgenommen  wurden.  Der  zur  Deckung  gewisser  Ausgaben ­
  vom  Fürsten  aus  seinem  Privateinkommen  zur  Verfügung
gestellte  Betrag  bildet  die  sogenannte  Privatschatulle.  Im  engeren
und  verfassungsrechtlichen  Sinne  wird  nur  dort  von  Zivilliste  gesprochen, ­
  wo  die  Kosten  des  fürstlichen  Haushaltes  unter  Mitwirkung ­
  des  gesetzgebenden  Körpers,  der  Volksvertretung,  festgesetzt
werden.
In  der  vorrevolutionären,  absolutistischen  Periode  bildeten  die
Kosten  des  Hofstaates  einen  großen  Teil,  manchmal  den  größten
Teil  der  Staatsausgaben.  Der  Krieg  mußte  sich  selbst  erhalten,
die  Verwaltung  war  noch  wenig  entwickelt  und  wurde  in  ihren
wichtigen  Zweigen  noch  von  der  Kirche  oder  aus  Stiftungen  ver-F
  öl  des,  Finanzwissenschaft.  ^
            
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