Full text: Finanzwissenschaft

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3. Buch. Die Staatsausgaben. 
Gehalt um den Betrag erhöht werden würde, welcher notwendig 
wäre, damit der Angestellte mit einer Versicherungsgesellschaft 
einen Vertrag abschließen könne, der ihm die Fortzahlung des Ge 
haltes bis an sein Lebensende sichern würde. Gegen dieses Vor 
gehen sprechen aber sehr gewichtige Gründe. Vor allem der Um 
stand, daß der Staat die Bedingungen des Eintrittes des Buhestandes 
nicht verändern könnte, namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt 
des Eintrittes des Buhestandes. Dann wäre dieses System natürlich 
viel kostspieliger, da der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen 
müßte, während doch nur wenige das Alter erreichen, in dem sie 
das Buhegehalt in Anspruch nehmen können. Das wäre also nur ein 
gutes Geschäft für die Lebensversicherungsanstalten. Dann würden 
die Anstalten sich natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandver 
setzung nicht beschäftigen, wo dieselbe z. B. infolge von System- 
veränderungen, Aufhebung von Ämtern erfolgt. Ferner kommt in 
Betracht, daß ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten 
Verhältnissen ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes 
Gehalt zu verzehren. Die Versicherung für Altersversorgung unter 
bliebe und da es für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in 
Buhestand Versetzten der Not ausgesetzt wären, so müßte er den 
selben doch ein Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet. 
Auch darin könnte eine differente Auffassung sich geltend machen, 
ob ein Individuum für den Buhestand reif ist oder nicht. Überdies 
ist zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathe 
matischen Grundlagen der Versicherung hält und geringere Be 
träge in Abzug bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen, 
wo dann der Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweg 
geht. Zur Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts 
müßte als Prinzip gelten, daß nur solche in den Buhestand versetzt 
werden sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große 
Anwachsen des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit 
zusammen, daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den 
Buhestand treten resp. in denselben versetzt werden. 
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Buhegehalt ein aufge 
schobener Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu 
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Buhegehaltsfond 
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge ge 
macht werden. Bezüglich des Buhegehaltes kommen im wesent 
lichen folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Buhegehalt? 
Hier gilt die Begel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle defi 
nitiv ernannter Beamter Anspruch auf Buhegehalt hat. b) Anspruch 
auf Buhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen ge-
	        
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