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3. Buch. Die Staatsausgaben.
Gehalt um den Betrag erhöht werden würde, welcher notwendig
wäre, damit der Angestellte mit einer Versicherungsgesellschaft
einen Vertrag abschließen könne, der ihm die Fortzahlung des Ge
haltes bis an sein Lebensende sichern würde. Gegen dieses Vor
gehen sprechen aber sehr gewichtige Gründe. Vor allem der Um
stand, daß der Staat die Bedingungen des Eintrittes des Buhestandes
nicht verändern könnte, namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt
des Eintrittes des Buhestandes. Dann wäre dieses System natürlich
viel kostspieliger, da der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen
müßte, während doch nur wenige das Alter erreichen, in dem sie
das Buhegehalt in Anspruch nehmen können. Das wäre also nur ein
gutes Geschäft für die Lebensversicherungsanstalten. Dann würden
die Anstalten sich natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandver
setzung nicht beschäftigen, wo dieselbe z. B. infolge von System-
veränderungen, Aufhebung von Ämtern erfolgt. Ferner kommt in
Betracht, daß ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten
Verhältnissen ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes
Gehalt zu verzehren. Die Versicherung für Altersversorgung unter
bliebe und da es für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in
Buhestand Versetzten der Not ausgesetzt wären, so müßte er den
selben doch ein Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet.
Auch darin könnte eine differente Auffassung sich geltend machen,
ob ein Individuum für den Buhestand reif ist oder nicht. Überdies
ist zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathe
matischen Grundlagen der Versicherung hält und geringere Be
träge in Abzug bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen,
wo dann der Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweg
geht. Zur Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts
müßte als Prinzip gelten, daß nur solche in den Buhestand versetzt
werden sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große
Anwachsen des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit
zusammen, daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den
Buhestand treten resp. in denselben versetzt werden.
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Buhegehalt ein aufge
schobener Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Buhegehaltsfond
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge ge
macht werden. Bezüglich des Buhegehaltes kommen im wesent
lichen folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Buhegehalt?
Hier gilt die Begel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle defi
nitiv ernannter Beamter Anspruch auf Buhegehalt hat. b) Anspruch
auf Buhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen ge-