Full text : Finanzwissenschaft

I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

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1.  Privatwirtschaftliche  Einnahmen  (Grundbesitz,  Vorrechte).
2.  Gemischte  Einnahmen  (wirtschaftliche  Monopole,  finanzielle
Monopole,  Verzehrungssteuern).
3.  Staatshoheitliche  Einnahmen  (Gebühren,  Steuern).
Die  Frage  der  Einteilung  der  staatlichen  Einnahmen  wird  am
eingehendsten  von  Neumann  in  dem  Werke  „Die  Steuer“  behandelt,
das  gewissermaßen  ausschließlich  der  Bereinigung  dieser  Frage  gewidmet ­
  ist.  Er  kommt  zu  dem  Resultate,  daß  die  Unterscheidung
nach  privat-  und  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  nicht  aufrecht
erhalten  werden  kann.  Denn  in  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen ­
  finden  sich  oft  staats  wirtschaftliche  Elemente  und  auch
dann,  wenn  der  Staat  durch  Privaterwerb  zu  Einkommen  gelangt,
ist  seine  Lage  eine  andere,  als  die  der  eigentlichen  Privatwirtschaft.
Im  allgemeinen  ist  der  Charakter  aller  Staatseinnahmen  so  verschieden, ­
  daß  strenge  Kategorien  überhaupt  nicht  aufgestellt  werden
können.  Die  Regalien,  Gebühren,  selbst  die  Steuern  sind  von  so
verschiedener  Natur,  ganz  besonders  aber  die  privatwirtschaftlichen
Einnahmen,  daß  spröde  Gruppierungen  nicht  aufgestellt  werden
können.  In  der  Tat  spielt  in  unseren  Tagen  in  einem  großen  Teile
der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  der  staatswirtschaftliche  Gesichtspunkt ­
  eine  große  Rolle,  so  beim  Bergbau,  bei  den  Forsten,
bei  den  Eisenbahnen  usw.  Neumann  hält  aus  diesem  Grunde  die  obige
Einteilung  für  unhaltbar.  Schließlich  fällt  doch  sein  Urteil  nachsichtiger ­
  aus,  nur  wünscht  er,  daß  der  Ausdruck  anstatt  „staatswirtschaftliche ­
  Einnahmen“  „  gemein  wirtschaftliche  Einnahmen“  laute.
Mit  Verwerfung  der  privat-  und  staatswirtschaftlichen  Einnahmen
empfiehlt  er  folgende  Einteilung:  1.  direkte  Steuern;  2.  indirekte
Steuern;  3.  Gebühren;  4.  Monopoleinkommen;  5.  Regalien;  6.  aus
gewöhnlichen  Erwerbsunternehmungen  stammende  Einnahmen;  7.  Strafgelder; ­
  8.  Beiträge  öffentlicher  Verbände.  —  So  wertvoll  auch  die
minutiösen  Untersuchungen  Neumanns  sind,  so  ist  das  Resultat  doch
im  Grunde  bescheiden  und  die  Schlußfolgerung  manchmal  gezwungen.
So  wenn  er  z.  B.  hinsichtlich  der  Staatseinnahmen  als  charakteristisch ­
  hält,  daß  dort  eine  staatsrechtliche  Einnahme  vorliegt,  worauf ­
  die  Leistungs-,  die  Zahlungsfähigkeit  von  Einfluß  ist.  Als  ob
wir  im  wirtschaftlichen  Verkehr  nicht  auch  zahlreiche  Fälle  finden,
in  denen  die  Zahlungsfähigkeit  von  Einfluß  ist.  Bei  ärztlichen,
advokatischen,  schriftstellerischen  Entlohnungen,  Kurorttaxen  usw.
An  Stelle  der  Einteilung  in  privat-  und  staatswirtschaftliche
Einnahmen  wurden  noch  folgende  Einteilungen  empfohlen,  die  gewissermaßen ­
  mit  dieser  Einteilung  konkurrieren,  aber  als  ausdrucksvoller ­
  betrachtet  werden:  1.  privatrechtliche  und  staatsrechtliche
            
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