Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. Die Staatseinnahmen. 
Wenn auch nicht Rückkehr zur älteren Auffassung, aber doch 
stärkere Betonung der Berechtigung privatwirtschaftlicher Einnahmen 
kennzeichnet den Standpunkt Schäffles. Seiner Auffassung nach 
sind die privatwirtschaftlichen Einnahmen zu billigen nicht nur von 
wegen des tatsächlichen Zustandes, sondern auch von prinzipiellem 
Standpunkte, im öffentlichem Interesse, und innerhalb dieser Grenzen 
sind sie beizubehalten, um- und neuzugestalten. Namentlich die 
folgenden Interessen fordern demnach die Beibehaltung der privat 
wirtschaftlichen Einnahmen: 1. das allgemeine, vor allem politische 
Interesse, daß der Widerstand der Steuerkräfte gemildert werde 
und so die Befriedigung der Gemeinbedürfnisse erleichtert werde; 
2. das verwaltungspolitische Interesse, da gewisse Vermögensgegen 
stände, gewisse Betriebe die staatliche Verwaltung fordern (Forste, 
Bergwerke, Eisenbahnen); 3. das volkswirtschaftliche Interesse, 
nachdem gewisse volkswirtschaftliche Aufgaben so besser gelöst 
werden; 4. das finanzielle Interesse, namentlich das Interesse des 
Staatskredits, der bei großem Staatsvermögen leichter funktioniert. 
Mit Berücksichtigung dieser Prinzipien ist es nicht schwer zu ent 
scheiden, in welchem Maße die privatwirtschaftlichen Einnahmen 
unter den Staatseinnahmen vorkommen sollen. 
5. Staatswirtschaftliche Einnahmen sind jene, welche auf der 
Staatssouveränität basieren, welche nicht auf privatrechtlichem, son 
dern staatsrechtlichem Titel beruhen, welche daher nur der Staat 
oder andere öffentlichrechtliche Korporationen auf Grund des Ver- 
hältnisses zu ihren Mitgliedern geltend machen können. Bei allen 
diesen Korporationen folgt aus der Mitgliedschaft die Pflicht der 
Deckung der korporativen Bedürfnisse, wenn auch in verschiedenem 
Maße und in verschiedener Weise. Während daher der Staat be 
züglich der privatwirtschaftlichen Einnahmen nur eine Wirtschaft 
neben anderen gleichen bildet, gewissermaßen primus inter pares, 
also koordiniert ist, ist er in bezug auf die staatswirtschaftlichen 
Einnahmen über die Privatwirtschaften gestellt und verfügt in ge 
wissem Maße über deren Einkommen zu eigenen Zwecken. Der 
Staat wird gewissermaßen Teilhaber an dem Einkommen der Privat 
wirtschaften. Diese Beziehung kann aber in der staatsbürgerlichen 
Periode nicht aus einem privatrechtlichen Verhältnis entstehen, 
sondern nur aus einem staatsrechtlichen Verhältnis, aus den Rechten 
folgend, die das Ganze den Teilen gegenüber ausübt. Und je 
stärker sich der öffentlich-rechtliche Charakter des Staates ent 
nahmen. Der Staat soll den Beichtum der Individuen befördern, das ist die 
Grundlage seines Reichtums; Gewerbe und Handel vermag er aber nicht so gut 
zu versehen wie die Privatwirtschaft (Bicca-Salerno 1. c. 8. 51).
	        
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