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4. Buch. Die Staatseinnahmen.
Wenn auch nicht Rückkehr zur älteren Auffassung, aber doch
stärkere Betonung der Berechtigung privatwirtschaftlicher Einnahmen
kennzeichnet den Standpunkt Schäffles. Seiner Auffassung nach
sind die privatwirtschaftlichen Einnahmen zu billigen nicht nur von
wegen des tatsächlichen Zustandes, sondern auch von prinzipiellem
Standpunkte, im öffentlichem Interesse, und innerhalb dieser Grenzen
sind sie beizubehalten, um- und neuzugestalten. Namentlich die
folgenden Interessen fordern demnach die Beibehaltung der privat
wirtschaftlichen Einnahmen: 1. das allgemeine, vor allem politische
Interesse, daß der Widerstand der Steuerkräfte gemildert werde
und so die Befriedigung der Gemeinbedürfnisse erleichtert werde;
2. das verwaltungspolitische Interesse, da gewisse Vermögensgegen
stände, gewisse Betriebe die staatliche Verwaltung fordern (Forste,
Bergwerke, Eisenbahnen); 3. das volkswirtschaftliche Interesse,
nachdem gewisse volkswirtschaftliche Aufgaben so besser gelöst
werden; 4. das finanzielle Interesse, namentlich das Interesse des
Staatskredits, der bei großem Staatsvermögen leichter funktioniert.
Mit Berücksichtigung dieser Prinzipien ist es nicht schwer zu ent
scheiden, in welchem Maße die privatwirtschaftlichen Einnahmen
unter den Staatseinnahmen vorkommen sollen.
5. Staatswirtschaftliche Einnahmen sind jene, welche auf der
Staatssouveränität basieren, welche nicht auf privatrechtlichem, son
dern staatsrechtlichem Titel beruhen, welche daher nur der Staat
oder andere öffentlichrechtliche Korporationen auf Grund des Ver-
hältnisses zu ihren Mitgliedern geltend machen können. Bei allen
diesen Korporationen folgt aus der Mitgliedschaft die Pflicht der
Deckung der korporativen Bedürfnisse, wenn auch in verschiedenem
Maße und in verschiedener Weise. Während daher der Staat be
züglich der privatwirtschaftlichen Einnahmen nur eine Wirtschaft
neben anderen gleichen bildet, gewissermaßen primus inter pares,
also koordiniert ist, ist er in bezug auf die staatswirtschaftlichen
Einnahmen über die Privatwirtschaften gestellt und verfügt in ge
wissem Maße über deren Einkommen zu eigenen Zwecken. Der
Staat wird gewissermaßen Teilhaber an dem Einkommen der Privat
wirtschaften. Diese Beziehung kann aber in der staatsbürgerlichen
Periode nicht aus einem privatrechtlichen Verhältnis entstehen,
sondern nur aus einem staatsrechtlichen Verhältnis, aus den Rechten
folgend, die das Ganze den Teilen gegenüber ausübt. Und je
stärker sich der öffentlich-rechtliche Charakter des Staates ent
nahmen. Der Staat soll den Beichtum der Individuen befördern, das ist die
Grundlage seines Reichtums; Gewerbe und Handel vermag er aber nicht so gut
zu versehen wie die Privatwirtschaft (Bicca-Salerno 1. c. 8. 51).