Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Wenn  auch  nicht  Rückkehr  zur  älteren  Auffassung,  aber  doch
stärkere  Betonung  der  Berechtigung  privatwirtschaftlicher  Einnahmen
kennzeichnet  den  Standpunkt  Schäffles.  Seiner  Auffassung  nach
sind  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  zu  billigen  nicht  nur  von
wegen  des  tatsächlichen  Zustandes,  sondern  auch  von  prinzipiellem
Standpunkte,  im  öffentlichem  Interesse,  und  innerhalb  dieser  Grenzen
sind  sie  beizubehalten,  um-  und  neuzugestalten.  Namentlich  die
folgenden  Interessen  fordern  demnach  die  Beibehaltung  der  privatwirtschaftlichen ­
  Einnahmen:  1.  das  allgemeine,  vor  allem  politische
Interesse,  daß  der  Widerstand  der  Steuerkräfte  gemildert  werde
und  so  die  Befriedigung  der  Gemeinbedürfnisse  erleichtert  werde;
2.  das  verwaltungspolitische  Interesse,  da  gewisse  Vermögensgegenstände, ­
  gewisse  Betriebe  die  staatliche  Verwaltung  fordern  (Forste,
Bergwerke,  Eisenbahnen);  3.  das  volkswirtschaftliche  Interesse,
nachdem  gewisse  volkswirtschaftliche  Aufgaben  so  besser  gelöst
werden;  4.  das  finanzielle  Interesse,  namentlich  das  Interesse  des
Staatskredits,  der  bei  großem  Staatsvermögen  leichter  funktioniert.
Mit  Berücksichtigung  dieser  Prinzipien  ist  es  nicht  schwer  zu  entscheiden, ­
  in  welchem  Maße  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen
unter  den  Staatseinnahmen  vorkommen  sollen.
5.  Staatswirtschaftliche  Einnahmen  sind  jene,  welche  auf  der
Staatssouveränität  basieren,  welche  nicht  auf  privatrechtlichem,  sondern ­
  staatsrechtlichem  Titel  beruhen,  welche  daher  nur  der  Staat
oder  andere  öffentlichrechtliche  Korporationen  auf  Grund  des  Verhältnisses
  zu  ihren  Mitgliedern  geltend  machen  können.  Bei  allen
diesen  Korporationen  folgt  aus  der  Mitgliedschaft  die  Pflicht  der
Deckung  der  korporativen  Bedürfnisse,  wenn  auch  in  verschiedenem
Maße  und  in  verschiedener  Weise.  Während  daher  der  Staat  bezüglich ­
  der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  nur  eine  Wirtschaft
neben  anderen  gleichen  bildet,  gewissermaßen  primus  inter  pares,
also  koordiniert  ist,  ist  er  in  bezug  auf  die  staatswirtschaftlichen
Einnahmen  über  die  Privatwirtschaften  gestellt  und  verfügt  in  gewissem ­
  Maße  über  deren  Einkommen  zu  eigenen  Zwecken.  Der
Staat  wird  gewissermaßen  Teilhaber  an  dem  Einkommen  der  Privatwirtschaften. ­
  Diese  Beziehung  kann  aber  in  der  staatsbürgerlichen
Periode  nicht  aus  einem  privatrechtlichen  Verhältnis  entstehen,
sondern  nur  aus  einem  staatsrechtlichen  Verhältnis,  aus  den  Rechten
folgend,  die  das  Ganze  den  Teilen  gegenüber  ausübt.  Und  je
stärker  sich  der  öffentlich-rechtliche  Charakter  des  Staates  entnahmen. ­
  Der  Staat  soll  den  Beichtum  der  Individuen  befördern,  das  ist  die
Grundlage  seines  Reichtums;  Gewerbe  und  Handel  vermag  er  aber  nicht  so  gut
zu  versehen  wie  die  Privatwirtschaft  (Bicca-Salerno  1.  c.  8.  51).
            
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