III. Teil. I. Abschnitt. Die Regalien im allgemeinen.
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III. Teil.
Nutzbringende Hoheitsrechte (Regalien).
I. Abschnitt.
Die Regalien im allgemeinen.
1. Gegen Ende des Mittelalters und im Anschritte der Neuzeit
bewährten sich die privatwirtschaftlichen Einkünfte des Staates,
Domänen, Forste, Bergwerke usw. als ungenügend zur Deckung des
stetig wachsenden Staatsbedarfes. Man mußte nach anderen Ein
nahmsquellen Umschau halten. Den Weg hierzu bahnte die mit
der Ausgestaltung des absoluten Königtums aus der Omnipotenz
des Staates sich ergebende Lehre, daß alles Recht dem Staate zu
komme, und daß der Einzelne jedes Recht nur durch Vermittlung
des Staates erlangen kann, wofür dem Staate Gegenleistungen ge
währt werden müssen. Die Ausbreitung der aus den staatlichen
Hoheitsrechten (Regalien) abgeleiteten Einkünfte waren für den
Staat um so wertvoller, denn diese bildeten das Eigentum der
Kammer und waren von der Zustimmung der Stände unabhängig.
Diese Rechte wurden teils aus dem Eigentumsrechte des Staates
abgeleitet, insofern sie einen ergänzenden Teil des Grundbesitzrechtes
bildeten oder nach Analogie desselben konstruiert wurden, teils
wurden sie aus dem Obereigentumsrechte des Staates abgeleitet.
Das ausschließliche Recht auf die verschiedenen wirtschaftlichen
Güterquellen wurde als Hoheitsrecht betrachtet und zur Unter
scheidung von den die Hauptzweige der Staatstätigkeit und Staats
verwaltung bildenden Hoheitsrechten wurden die wirtschaftlichen
Hoheitsrechte kleinere, nutzbringende Hoheitsrechte, Regalien (jura
regalia utilia minora) genannt. Kaum ist es möglich, in die Bunt
heit dieser Regalien System zu bringen, um so weniger als ja mit
der Zeit das Regale ein so allgemeiner Ausdruck wurde, daß man
alle Einnahmsquellen so benannte; man sprach dementsprechend
von Steuerregal, von Stempelregal, die indirekten Steuern, die Mono
pole wurden zu Regalien, ja sogar die Verwaltungszweige des Staates
(Unterrichtsregale, Landesverteidigungsregale, Handelsregale usw.).
Der Begriff wurde dann so erweitert und damit so verworren, daß
Klock sagte, von den Regalien kann kein bestimmter Begriff ge
geben werden. (Regalia quae sint vix definiri potest.) Bergius
unterscheidet drei Gruppen von Regalien: die Staatsgüter, Natur
produkte, die nicht Gegenstand des Privateigentums bilden können,
F öl des, Finanz Wissenschaft. 12