Full text: Finanzwissenschaft

III. Teil. I. Abschnitt. Die Regalien im allgemeinen. 
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III. Teil. 
Nutzbringende Hoheitsrechte (Regalien). 
I. Abschnitt. 
Die Regalien im allgemeinen. 
1. Gegen Ende des Mittelalters und im Anschritte der Neuzeit 
bewährten sich die privatwirtschaftlichen Einkünfte des Staates, 
Domänen, Forste, Bergwerke usw. als ungenügend zur Deckung des 
stetig wachsenden Staatsbedarfes. Man mußte nach anderen Ein 
nahmsquellen Umschau halten. Den Weg hierzu bahnte die mit 
der Ausgestaltung des absoluten Königtums aus der Omnipotenz 
des Staates sich ergebende Lehre, daß alles Recht dem Staate zu 
komme, und daß der Einzelne jedes Recht nur durch Vermittlung 
des Staates erlangen kann, wofür dem Staate Gegenleistungen ge 
währt werden müssen. Die Ausbreitung der aus den staatlichen 
Hoheitsrechten (Regalien) abgeleiteten Einkünfte waren für den 
Staat um so wertvoller, denn diese bildeten das Eigentum der 
Kammer und waren von der Zustimmung der Stände unabhängig. 
Diese Rechte wurden teils aus dem Eigentumsrechte des Staates 
abgeleitet, insofern sie einen ergänzenden Teil des Grundbesitzrechtes 
bildeten oder nach Analogie desselben konstruiert wurden, teils 
wurden sie aus dem Obereigentumsrechte des Staates abgeleitet. 
Das ausschließliche Recht auf die verschiedenen wirtschaftlichen 
Güterquellen wurde als Hoheitsrecht betrachtet und zur Unter 
scheidung von den die Hauptzweige der Staatstätigkeit und Staats 
verwaltung bildenden Hoheitsrechten wurden die wirtschaftlichen 
Hoheitsrechte kleinere, nutzbringende Hoheitsrechte, Regalien (jura 
regalia utilia minora) genannt. Kaum ist es möglich, in die Bunt 
heit dieser Regalien System zu bringen, um so weniger als ja mit 
der Zeit das Regale ein so allgemeiner Ausdruck wurde, daß man 
alle Einnahmsquellen so benannte; man sprach dementsprechend 
von Steuerregal, von Stempelregal, die indirekten Steuern, die Mono 
pole wurden zu Regalien, ja sogar die Verwaltungszweige des Staates 
(Unterrichtsregale, Landesverteidigungsregale, Handelsregale usw.). 
Der Begriff wurde dann so erweitert und damit so verworren, daß 
Klock sagte, von den Regalien kann kein bestimmter Begriff ge 
geben werden. (Regalia quae sint vix definiri potest.) Bergius 
unterscheidet drei Gruppen von Regalien: die Staatsgüter, Natur 
produkte, die nicht Gegenstand des Privateigentums bilden können, 
F öl des, Finanz Wissenschaft. 12
	        
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