Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. 
183 
Wie schwer an dem Kostenprinzip festgehalten werden kann, 
;?:eigt z. B. die Gebühr für Auszeichnungen. Sehr richtig sagt 
Wagner, daß die Gebühr hier am höchsten sein soll, gewissermaßen 
Übergang zur eigentlichen Steuer, während doch hier von Kosten 
■ernstlich nicht die Rede sein kann. Unwillkürlich kommt man zu 
dem Resultate, daß hier die allgemeinen Prinzipien versagen. Allen 
falls ist es gewiß, daß die Gebühren am höchsten dort sein können, 
wo besondere wirtschaftliche Vorteile dem einzelnen zuteil werden, 
ebenso gewisse spezielle Leistungen für das physische Wohl des 
einzelnen, also auf dem Gebiete des Medizinalwesens, während überall, 
wo die Gesamtheit interessiert ist, also allgemeiner Rechts- und 
Sicherheitsschutz, allgemeiner Wohlstand, allgemeine Bildung, all 
gemeine Gesundheitspflege usw., die Gebühren niedrig zu bestimmen 
sind, mit möglichstem Übergang zu den reinen Staatsausgaben, also 
Deckung aus den Steuern. 
In der Gebühr können folgende Nebenmomente in Betracht 
gezogen werden: a) sie kann als Ergänzungssteuer betrachtet werden 
insoferne, als der Staat den durch die Steuer nicht gedeckten Teil 
der Ausgaben durch Gebühren zu decken sucht; b) sie kann als 
Obstruktionsmittel betrachtet werden, damit die staatliche Tätigkeit 
nicht über Gebühr und unnötigerweise in Anspruch genommen 
werde; c) sie ist ein Kostendeckungsmodus, obwohl mit defekter 
Anwendung des Kostenprinzipes. 
In den Gebühren begegnet sich das privatwirtschaftliche Mo 
ment mit dem gemein wirtschaftlichen und darum bilden die Ge 
bühren den Übergang von den privatwirtschaftlichen zu den gemein 
wirtschaftlichen Einnahmen; sie bilden die Einnahmen ge 
mischter Natur. Das privatwirtschaftliche, privatrechtliche Mo 
ment liegt darin, daß es eine Privatperson ist, die in dem gegebenen 
Falle die Funktion des staatlichen Organes verursacht, das staats 
wirtschaftliche, staatsrechtliche Moment liegt hinwieder darin, daß 
der Staat hier Dienstleistungen tut, die aus der Natur des Staates 
folgen, in den Kreis seiner Tätigkeit gehören, mit einem Worte, 
Ausfluß seiner Hoheitsrechte sind. Wie bei den privatwirtschaft 
lichen Staatseinnahmen, so befördert auch hier der Staat das Privat 
interesse, wofür eine Gegenleistung gerechtfertigt ist. 'Während 
aber bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen der Staat noch ganz 
in dem Bannkreise der Privatwirtschaft steht, da er dieselbe Tätig 
keit ausübt, wie der einzelne, er produziert Getreide, Holz, Metalle, 
betreibt Gewerbe- und Handelsunternehmungen, ist bei den Ge 
bühren nur jene Konsequenz des privatwirtschaftlichen Prinzipes 
beibehalten, daß der Staat eine Gegenleistung bietet, was bei der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.