I. Abschnitt. Theorie der Gebühren.
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Wie schwer an dem Kostenprinzip festgehalten werden kann,
;?:eigt z. B. die Gebühr für Auszeichnungen. Sehr richtig sagt
Wagner, daß die Gebühr hier am höchsten sein soll, gewissermaßen
Übergang zur eigentlichen Steuer, während doch hier von Kosten
■ernstlich nicht die Rede sein kann. Unwillkürlich kommt man zu
dem Resultate, daß hier die allgemeinen Prinzipien versagen. Allen
falls ist es gewiß, daß die Gebühren am höchsten dort sein können,
wo besondere wirtschaftliche Vorteile dem einzelnen zuteil werden,
ebenso gewisse spezielle Leistungen für das physische Wohl des
einzelnen, also auf dem Gebiete des Medizinalwesens, während überall,
wo die Gesamtheit interessiert ist, also allgemeiner Rechts- und
Sicherheitsschutz, allgemeiner Wohlstand, allgemeine Bildung, all
gemeine Gesundheitspflege usw., die Gebühren niedrig zu bestimmen
sind, mit möglichstem Übergang zu den reinen Staatsausgaben, also
Deckung aus den Steuern.
In der Gebühr können folgende Nebenmomente in Betracht
gezogen werden: a) sie kann als Ergänzungssteuer betrachtet werden
insoferne, als der Staat den durch die Steuer nicht gedeckten Teil
der Ausgaben durch Gebühren zu decken sucht; b) sie kann als
Obstruktionsmittel betrachtet werden, damit die staatliche Tätigkeit
nicht über Gebühr und unnötigerweise in Anspruch genommen
werde; c) sie ist ein Kostendeckungsmodus, obwohl mit defekter
Anwendung des Kostenprinzipes.
In den Gebühren begegnet sich das privatwirtschaftliche Mo
ment mit dem gemein wirtschaftlichen und darum bilden die Ge
bühren den Übergang von den privatwirtschaftlichen zu den gemein
wirtschaftlichen Einnahmen; sie bilden die Einnahmen ge
mischter Natur. Das privatwirtschaftliche, privatrechtliche Mo
ment liegt darin, daß es eine Privatperson ist, die in dem gegebenen
Falle die Funktion des staatlichen Organes verursacht, das staats
wirtschaftliche, staatsrechtliche Moment liegt hinwieder darin, daß
der Staat hier Dienstleistungen tut, die aus der Natur des Staates
folgen, in den Kreis seiner Tätigkeit gehören, mit einem Worte,
Ausfluß seiner Hoheitsrechte sind. Wie bei den privatwirtschaft
lichen Staatseinnahmen, so befördert auch hier der Staat das Privat
interesse, wofür eine Gegenleistung gerechtfertigt ist. 'Während
aber bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen der Staat noch ganz
in dem Bannkreise der Privatwirtschaft steht, da er dieselbe Tätig
keit ausübt, wie der einzelne, er produziert Getreide, Holz, Metalle,
betreibt Gewerbe- und Handelsunternehmungen, ist bei den Ge
bühren nur jene Konsequenz des privatwirtschaftlichen Prinzipes
beibehalten, daß der Staat eine Gegenleistung bietet, was bei der