Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

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nicht  imstande  auszurechnen,  welcher  Kostenteil  auf  den  einzelnen
Prozeß  fällt,  wobei  ja  der  ganze  gerichtliche  Apparat  in  Tätigkeit
ist.  Ebenso  unmöglich  ist  es  genau  zu  berechnen,  welchen  Teil  der
Kosten  die  streitenden  Parteien  zu  tragen  haben,  denn  z.  B.  die
Richter  müssen  dauernd  Bezahlung  erhalten,  ob  sie  bei  einem  Prozeß ­
  in  Tätigkeit  sind  oder  nicht.  Ebenso  müssen  unter  allen  Umständen ­
  die  Gerichtslokale  im  Winter  geheizt,  beleuchtet  werden
usw.  Genau  auf  den  einzelnen  Prozeß  lassen  sich  daher  nur  die
durch  denselben  verbrauchten  Materialien,  Papier,  Tinte  usw.  berechnen. ­
  Dabei  ist  noch  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  es  unmöglich
ist  festzusetzen,  namentlich  mit  ganzer  Genauigkeit  und  für  den
einzelnen  Fall,  wem  die  amtliche  Tätigkeit  zunutze  kommt.  Wem
leistet  z.  B.  die  Rechtsordnung  einen  größeren  Dienst,  dem,  der  in
seinem  Rechtsbestand  durch  dieselbe  so  gesichert  wurde,  daß  er
einem  Angriffe  nie  ausgesetzt  war  und  so  den  Schutz  der  staatlichen ­
  Organe  nicht  in  Anspruch  nehmen  mußte,  oder  dem,  der
Angriffen  ausgesetzt  war  und  dem  die  Hilfe  der  staatlichen  Organe
zuteil  wurde  ?  Endlich  ist  auch  der  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen,
daß  die  strenge  Anwendung  der  Gebührenprinzipien  die  Armen
gänzlich  davon  ausschlösse,  die  staatlichen  Institutionen  in  Anspruch
zu  nehmen.
2.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  das  Gebührenprinzip
eine  strenge,  konsequente  Anwendung  nicht  gestattet.  Nur  im  allgemeinen, ­
  mit  weiser  Vorsicht  und  mit  dem  Druck  des  Bedürfnisses
und  der  obschwebenden  Interessen  entsprechenden  mäßigen  Sätzen
ist  es  durchzuführen.  Auch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  von
den  mit  der  Tätigkeit  der  staatlichen  Organe  verbundenen  Kosten
ein  Teil  durch  den  Staat  selbst  getragen  werden  muß,  da  er  diese
Funktionen  in  seiner  staatlichen  Eigenschaft  ausübt,  woraus  ja  folgt,
daß  diese  den  gesamten  Staatsbürgern  zum  Vorteil  gereichen,  also
auch  jenen,  die  de  facto  die  staatlichen  Organe  und  Institutionen
nicht  in  Anspruch  nehmen.  Welcher  Teil  der  Kosten  durch  Gebühren ­
  gedeckt  werde,  auch  das  läßt  sich  nur  im  allgemeinen  festsetzen, ­
  da  die  Gebühreneinhebung  dann  am  gerechtesten  sein  wird,
wenn  von  den  mit  den  staatlichen  Funktionen  zusammenhängenden
Gesamtausgaben  die  sogenannten  allgemeinen  Kosten  der  Staat  selbst
trägt  und  die  mit  dem  einzelnen  Falle  verbundenen  speziellen  Kosten
von  jenen  gedeckt  werden,  die  diese  Funktionen  verursacht  haben.
In  der  Regel  bleibt  die  Gebühr  weit  hinter  den  Kosten  zurück,
die  dem  Staate  die  betreffende  Funktion  verursacht,  was  ja  handgreiflich ­
  der  Umstand  beweist,  daß  die  aus  den  Gebühren  stammenden ­
  Einnahmen  in  den  meisten  Zweigen  die  Kosten  nicht  zu  decken
            
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