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4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
Steuer schon nicht beansprucht werden kann. Was aber der Staat
hier tut, diese Funktion gehört nicht mehr in den Bereich der
Privatwirtschaft, sondern in den Kreis der Staatstätigkeiten, was
wieder zur Folge hat, daß dort das Maß der Gegenleistung der
einzelnen nach den Prinzipien der Privatwirtschaft festgesetzt wird,,
während hier, wo der Staat solche Funktionen ausübt — obwohl
unmittelbar zum Nutzen des einzelnen oder aus dessen Initiative —
welche er als Staat unzweifelhaft ausüben muß, das Maß der Gegen
leistung des einzelnen nicht gemäß dem starren privatwirtschaft
lichen Prinzip festgesetzt werden kann. Nebenbei bemerkt, zeigt
die fixe Festsetzung wenigstens gewisser Gebühren, daß doch der
Wert der getanen Leistung, der ja gewiß nach den einzelnen Indi
viduen verschieden ist, nicht in Betracht kommt.
Freilich ist es nicht zu leugnen, daß die Anerkennung dieses
Prinzipes gewisse Schwierigkeiten verursacht. Unzweifelhaft ist es
nämlich, daß der Staat nicht im Interesse einzelner seine Hoheits
rechte auf verschiedenen Gebieten ausübt, sondern als Folge seines
staatlichen Wesens. Der Staat hat die Pflicht, im Interesse seiner
Mission jene Institutionen zu schaffen und zu verwalten, welche zu
den wesentlichen Einrichtungen des Staates gehören, welche teil
weise automatisch wirken, teilweise infolge der Inanspruchnahme
durch einzelne. So wirkt ein staatliches statistisches Amt, eine staat
liche Sternwarte, ein Staatsrechnungshof usw. von selbst, ohne In
anspruchnahme der einzelnen. Selbst der Verwaltungsapparat, der
richterliche Apparat wirkt nicht bloß infolge von Inanspruchnahme-
einzelner, sondern viele ihrer Funktionen sind derart, daß sie hierin
ganz unabhängig ihre Tätigkeit ausüben. Dieser Teil der Funktionen
ist derartiger Natur, daß deren Kosten den einzelnen nicht belasten
können. Außerdem kommt noch in Betracht, daß die Steuern von
den Staatsbürgern deshalb geleistet werden, daß die staatliche Tätig
keit funktionieren könne und im gegebenen Falle zur Verfügung;
stehe; wenn nun trotzdem in dem Falle der Inanspruchnahme
eine Gebühr eingehoben wird, so hat diese die Natur einer Ergän
zungssteuer. Was der Staat auf diesem Gebiete leistet, ist daher
einerseits seine Pflicht, andererseits bildet die Deckung der Kosten
den einzigen Zweck und die einzige Berechtigung der Steuer.
Das Problem der Gebühren erschweren überdies die folgenden
Umstände. Einmal die Berechnung der Kosten. Die Kosten eines
Paares Schuhe, die direkt für mich angefertigt werden, lassen sich
berechnen; die Berechnung jenes Teils der Prozeßkosten, welche
der einzelne Prozeß verursacht, ist unberechenbar. Überhaupt lassen
sich diese Kosten nicht berechnen, der größte Mathematiker wäre-