Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
Steuer schon nicht beansprucht werden kann. Was aber der Staat 
hier tut, diese Funktion gehört nicht mehr in den Bereich der 
Privatwirtschaft, sondern in den Kreis der Staatstätigkeiten, was 
wieder zur Folge hat, daß dort das Maß der Gegenleistung der 
einzelnen nach den Prinzipien der Privatwirtschaft festgesetzt wird,, 
während hier, wo der Staat solche Funktionen ausübt — obwohl 
unmittelbar zum Nutzen des einzelnen oder aus dessen Initiative — 
welche er als Staat unzweifelhaft ausüben muß, das Maß der Gegen 
leistung des einzelnen nicht gemäß dem starren privatwirtschaft 
lichen Prinzip festgesetzt werden kann. Nebenbei bemerkt, zeigt 
die fixe Festsetzung wenigstens gewisser Gebühren, daß doch der 
Wert der getanen Leistung, der ja gewiß nach den einzelnen Indi 
viduen verschieden ist, nicht in Betracht kommt. 
Freilich ist es nicht zu leugnen, daß die Anerkennung dieses 
Prinzipes gewisse Schwierigkeiten verursacht. Unzweifelhaft ist es 
nämlich, daß der Staat nicht im Interesse einzelner seine Hoheits 
rechte auf verschiedenen Gebieten ausübt, sondern als Folge seines 
staatlichen Wesens. Der Staat hat die Pflicht, im Interesse seiner 
Mission jene Institutionen zu schaffen und zu verwalten, welche zu 
den wesentlichen Einrichtungen des Staates gehören, welche teil 
weise automatisch wirken, teilweise infolge der Inanspruchnahme 
durch einzelne. So wirkt ein staatliches statistisches Amt, eine staat 
liche Sternwarte, ein Staatsrechnungshof usw. von selbst, ohne In 
anspruchnahme der einzelnen. Selbst der Verwaltungsapparat, der 
richterliche Apparat wirkt nicht bloß infolge von Inanspruchnahme- 
einzelner, sondern viele ihrer Funktionen sind derart, daß sie hierin 
ganz unabhängig ihre Tätigkeit ausüben. Dieser Teil der Funktionen 
ist derartiger Natur, daß deren Kosten den einzelnen nicht belasten 
können. Außerdem kommt noch in Betracht, daß die Steuern von 
den Staatsbürgern deshalb geleistet werden, daß die staatliche Tätig 
keit funktionieren könne und im gegebenen Falle zur Verfügung; 
stehe; wenn nun trotzdem in dem Falle der Inanspruchnahme 
eine Gebühr eingehoben wird, so hat diese die Natur einer Ergän 
zungssteuer. Was der Staat auf diesem Gebiete leistet, ist daher 
einerseits seine Pflicht, andererseits bildet die Deckung der Kosten 
den einzigen Zweck und die einzige Berechtigung der Steuer. 
Das Problem der Gebühren erschweren überdies die folgenden 
Umstände. Einmal die Berechnung der Kosten. Die Kosten eines 
Paares Schuhe, die direkt für mich angefertigt werden, lassen sich 
berechnen; die Berechnung jenes Teils der Prozeßkosten, welche 
der einzelne Prozeß verursacht, ist unberechenbar. Überhaupt lassen 
sich diese Kosten nicht berechnen, der größte Mathematiker wäre-
	        
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