Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nung  gezogen  werden,  welchen  Vorteil  jeder  Teil  aus  dem  Verkehrsakt ­
  zieht,  denn  dieser  Vorteil  ist  die  Ursache  des  Verkehrs;  auch
deshalb  ist  dieses  Prinzip  nicht  anwendbar,  denn  diese  Funktionen
hat  der  Staat  unter  allen  Umständen  auszuüben,  wenn  er  seine
staatliche  Natur,  seinen  staatlichen  Charakter  nicht  verleugnen  will.
Das  bei  den  Gebühren  anzuwendende  Prinzip  unterscheidet  sich
daher  von  dem  des  privatwirtschaftlichen  Verkehrs.  Aber  es  unterscheidet ­
  sich  auch  von  dem  Steuerprinzip,  bei  welchem  der  Staat
gegen  die  Leistung  des  Staatsbürgers  keine  unmittelbare  Gegenleistung
bietet,  denn  bei  der  Gebührenpflicht  bildet  eben  die  Leistung  des
Staates  den  Ausgangspunkt.  Der  Staat  betrachtet  die  Leistung
wohl  nicht  als  eine  geschäftliche,  doch  ist  es  nur  recht  und  billig,
daß  diejenigen,  die  die  Staatstätigkeit  verursachen,  zu  deren  Kosten
beitragen.  Dieses  Prinzip,  welches  namentlich  bei  den  Gebühren
Anwendung  findet,  wird  deshalb  auch  Gebührenprinzip  genannt.
Die  Kritik  der  Gebühren  zusammenfassend,  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  die  Gebühren  berechtigt  sind.  Der  Staat
erreicht  hierdurch  eine  zweckmäßigere  Verteilung  der  Kosten.
Andererseits  können  freilich  viele  Mängel  des  Gebührenwesens,  seine
große  Kompliziertheit,  fast  vollständige  Unübersehbarkeit  und  Unsicherheit ­
  nicht  geleugnet  werden.  Auch  viel  Ungerechtigkeit  zeigt
sich  infolge  unrichtiger  und  ungleichmäßiger  Anwendung  der  Gebührenregeln, ­
  namentlich  gegenüber  den  schwächeren  und  ungebildeteren ­
  Klassen,  wo  Verständnis  und  Orientiertheit  gänzlich  mangelt.
Die  Unsicherheit  der  Gebührensätze  und  die  Unorientiertheit  des
Publikums  berauben  die  Gebühren  ihrer  präventiven  Wirkung,  die
man  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  erwartet.  Der
Staat  ist  gezwungen,  auch  Organe,  die  nicht  dem  Finanzorganismus
angehören,  zu  finanziellen  Funktionen  heranzuziehen,  wodurch  deren
Funktionen  erschwert,  deren  Popularität  gefährdet  wird.  Der  Staat
ist  ferner  gezwungen,  staatliche  Interessen  tatsächlich  oder  scheinbar
zur  Magd  der  finanziellen  Interessen  zu  machen.  Oft  ist  der  Staat
auch  gezwungen,  Organe  des  wirtschaftlichen  oder  Rechtslebens
(Gesellschaften,  Rechtsanwälte,  öffentliche  Notare  usw.)  zu  finanziellen ­
  Organen  zu  machen,  die  der  Kontrolle  dienenden  Bücher  zu
führen  verpflichtet  werden,  kurz  den  Fiskalismus  bis  an  die  äußerste
Grenze  auszudehnen.  Dies  die  Wurzel  der  großen  Feindseligkeit,
der  die  Gebühren  oft  in  noch  höherem  Maße  begegnen  wie  die
Steuer  und  die  nur  dann  abgeschwächt  wird,  wenn  die  materiellen
Verfügungen  des  Gebührenwesens,  namentlich  nach  unten  gerecht,
schonend  sind,  die  formalen  Bestimmungen  aber  das  Gebührenwesen
klar,  durchsichtig,  übersehbar,  gewissermaßen  populär  machen,  end-
            
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