II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens.
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Stempel und Barzahlung gibt sich nämlich darin kund, daß bei der
Barzahlung eigentlich überhaupt keine Kontrolle notwendig ist, wenn
wir nicht als Kontrolle den Umstand betrachten, daß die Amts
handlung überhaupt nicht erfolgt, wenn die Zahlung nicht geleistet
wird; bei der Stempelzahlung aber ist unbedingt eine sehr aufmerk
same Kontrolle nötig, die natürlich mit Kosten verbunden ist. Die
Zahlung durch Stempel, so große Vorteile sie auch bietet, ist auf
gewisse Fälle beschränkt. Vor allem ist sie natürlich nur dort
möglich, wo eine schriftliche Amtsäußerung erfolgt. Dann ist sie
nur dort anwendbar, wo der Stempeltarif einfach sein kann, aus
wenigen Sätzen oder aus einem Satze besteht, überhaupt leicht be
rechenbar, bestimmt ist, wo also auch der Laie leicht Orientierung
findet. Auch kann im allgemeinen gesagt werden, daß der Stempel
nur bei mäßigen Sätzen zweckmäßig Anwendung finden kann. Wo
große Sätze zu bezahlen sind, da würde schon wegen der Kleinheit
des Stempels die Unzweckmäßigkeit eintreten, da es kaum ratsam
wäre, auf sehr hohe Beträge lautende Stempel herzustellen, weil ja
der Stempel doch leicht in Verlust gerät. Der Stempel setzt auch
mehr weniger runde Summen voraus, da ja nicht auf alle möglichen
eventuellen Beträge Stempel ausgestellt werden können. Die
nachträgliche Kontrolle bei der Stempelgebühr bezieht sich nicht
nur darauf, ob überhaupt die Gebühr bezahlt wurde, sondern auch
darauf, ob sie in der entsprechenden Höhe angewendet wurde, ob
es nicht ein bereits gebrauchter Stempel, ein gefälschter Stempel,
ein defekter Stempel ist usw. Aus allen den angeführten Gründen
setzt die Stempelgebühr — was natürlich bei der Barzahlung weg
fällt — strenge und oft peinlich minutiöse, kleinliche Vorschriften
mit Bezug auf den Gebrauch des Stempels voraus, wie z. B. wo
dieselben anzubringen sind usw. Das Interesse des Fiskus erheischt
es ferner, daß die Verkürzung des Fiskus, die Gebührenübertretung
bestraft werde. Das sind lauter Momente ja Nachteile, die bei der
Barzahlung wegfallen. Manchmal geht die Strenge des Gesetzes
so weit, daß der die Gebührenordnung Verletzende nicht nur ma
teriell bestraft wird, sondern überhaupt der betreffende Rechts
akt ungültig erklärt wird, wodurch die Wirkung der finanziellen
Verfügung auf ein ganz abliegendes Gebiet, z. B. auf das Gebiet
des Privatrechtes übertragen wird. Und doch ist ja der Grund der
Verletzung des finanziellen Interesses des Staates oft bloß
Unwissenheit, Vergeßlichkeit. Zu den Nachteilen der Zahlung in
Stempelform gehört ferner, daß der Stempel als selbständiges Wert-
zeichen seiner Kleinheit wegen oft in Verlust gerät, vernichtet
wird, was gleichfalls nutzlose Opfer verursacht. Größere Unter-
Földes, Finanzwissenschaft.