Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens. 
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Stempel und Barzahlung gibt sich nämlich darin kund, daß bei der 
Barzahlung eigentlich überhaupt keine Kontrolle notwendig ist, wenn 
wir nicht als Kontrolle den Umstand betrachten, daß die Amts 
handlung überhaupt nicht erfolgt, wenn die Zahlung nicht geleistet 
wird; bei der Stempelzahlung aber ist unbedingt eine sehr aufmerk 
same Kontrolle nötig, die natürlich mit Kosten verbunden ist. Die 
Zahlung durch Stempel, so große Vorteile sie auch bietet, ist auf 
gewisse Fälle beschränkt. Vor allem ist sie natürlich nur dort 
möglich, wo eine schriftliche Amtsäußerung erfolgt. Dann ist sie 
nur dort anwendbar, wo der Stempeltarif einfach sein kann, aus 
wenigen Sätzen oder aus einem Satze besteht, überhaupt leicht be 
rechenbar, bestimmt ist, wo also auch der Laie leicht Orientierung 
findet. Auch kann im allgemeinen gesagt werden, daß der Stempel 
nur bei mäßigen Sätzen zweckmäßig Anwendung finden kann. Wo 
große Sätze zu bezahlen sind, da würde schon wegen der Kleinheit 
des Stempels die Unzweckmäßigkeit eintreten, da es kaum ratsam 
wäre, auf sehr hohe Beträge lautende Stempel herzustellen, weil ja 
der Stempel doch leicht in Verlust gerät. Der Stempel setzt auch 
mehr weniger runde Summen voraus, da ja nicht auf alle möglichen 
eventuellen Beträge Stempel ausgestellt werden können. Die 
nachträgliche Kontrolle bei der Stempelgebühr bezieht sich nicht 
nur darauf, ob überhaupt die Gebühr bezahlt wurde, sondern auch 
darauf, ob sie in der entsprechenden Höhe angewendet wurde, ob 
es nicht ein bereits gebrauchter Stempel, ein gefälschter Stempel, 
ein defekter Stempel ist usw. Aus allen den angeführten Gründen 
setzt die Stempelgebühr — was natürlich bei der Barzahlung weg 
fällt — strenge und oft peinlich minutiöse, kleinliche Vorschriften 
mit Bezug auf den Gebrauch des Stempels voraus, wie z. B. wo 
dieselben anzubringen sind usw. Das Interesse des Fiskus erheischt 
es ferner, daß die Verkürzung des Fiskus, die Gebührenübertretung 
bestraft werde. Das sind lauter Momente ja Nachteile, die bei der 
Barzahlung wegfallen. Manchmal geht die Strenge des Gesetzes 
so weit, daß der die Gebührenordnung Verletzende nicht nur ma 
teriell bestraft wird, sondern überhaupt der betreffende Rechts 
akt ungültig erklärt wird, wodurch die Wirkung der finanziellen 
Verfügung auf ein ganz abliegendes Gebiet, z. B. auf das Gebiet 
des Privatrechtes übertragen wird. Und doch ist ja der Grund der 
Verletzung des finanziellen Interesses des Staates oft bloß 
Unwissenheit, Vergeßlichkeit. Zu den Nachteilen der Zahlung in 
Stempelform gehört ferner, daß der Stempel als selbständiges Wert- 
zeichen seiner Kleinheit wegen oft in Verlust gerät, vernichtet 
wird, was gleichfalls nutzlose Opfer verursacht. Größere Unter- 
Földes, Finanzwissenschaft.
	        
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